Rechtsprechung
BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
SchuldRAnpG § 3
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
SchuldRAnpG § 3
Nach Beitritt abgeschlossener neuer Mietvertrag unterliegt nicht mehr - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) bei Abschluss eines Mietvertrages mit einem neuen Mieter nach dem 2. Oktober 1990; Mieterwechsel unter Aufrechterhaltung des bisherigen Mietvertrages; Ausgleich für die Vornahme von erheblichen Investitionen ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Anwendung des SchuldRAnpG auf einen nach dem Beitritt über denselben Mietgegenstand, nicht aber zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Mietvertrag
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Entschädigung für Nutzer-Garage; Anspruchsberechtigter nach § 12 SchuldRAnpG; zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich nach SchuldRAnpG bei nach dem Beitritt über denselben Mietgegenstand zu anderen Bedingungen und teilweise anderen Vertragspartnern abgeschlossenem ...
- Judicialis
SchuldRAnpG § 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchuldRAnpG § 3
Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auf einen im Anschluss an einen vor dem Beitritt vereinbarten Nutzungsvertrag geschlossenen Mietvertrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mietvertrag zwischen neuen Vertragsparteien über denselben Mietgegenstand
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes: Novation (IMR 2007, 313)
Verfahrensgang
- AG Bernburg, 17.10.2003 - 2 C 142/03
- LG Dessau, 17.06.2005 - 1 S 281/03
- BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 97
- MDR 2007, 1300
- NZM 2007, 851
- ZMR 2007, 857
- NJ 2007, 454
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84
Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Zwar können die Parteien einen Mieterwechsel auch unter Aufrechterhaltung des bisherigen Mietvertrages herbeiführen (BGHZ 95, 88). - BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91
Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der …
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Deswegen kann der Senat die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind (BGHZ 121, 284, 289). - BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00
Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem …
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Unabhängig davon, dass hier nichts für eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B. BGHZ 149, 165, 174) spricht, scheitert die analoge Anwendung der Bestimmung schon daran, dass der § 12 SchuldRAnpG zugrunde liegende Regelungsgrund im Streitfall nicht gegeben ist.
- BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95
Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch …
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Die Annahme einer bloßen Fortführung des alten Vertrages entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - lediglich um dem Kläger die Vorteile nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz zukommen zu lassen - ließe die Interessen des Vermieters unberücksichtigt (zum Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). - BGH, 07.06.1991 - V ZR 175/90
Aufgabe des Miteigentumsanteils an einem Grundstück
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Die Annahme einer bloßen Fortführung des alten Vertrages entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - lediglich um dem Kläger die Vorteile nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz zukommen zu lassen - ließe die Interessen des Vermieters unberücksichtigt (zum Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). - BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99
Unikatrahmen
Auszug aus BGH, 11.07.2007 - XII ZR 113/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 150, 32, 37 m.w.N.) ist die Ermittlung des Inhalts und die Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18
Erbengemeinschaft: Kündigung eines Pachtvertrages über ein zum Nachlass …
Ein Nutzerwechsel unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Vertrages ist durch dreiseitigen Vertrag oder durch Einigung zwischen dem alten und dem neuen Nutzer über den Eintritt des neuen Mieters in den Vertrag mit Zustimmung des Verpächters möglich (BGH Urteil vom 11.07.2007, XII ZR 113/05; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht; Urteil vom 25.01.2006, 4 U 166/04).Er hat nicht vor dem Beitritt im Vertrauen auf einen langfristigen Vertrag gebaut, sondern nach dem Beitritt (für 1 EUR) ein bereits errichtetes Gebäude erworben und für dieses einen eigenständigen Nutzungsvertrag geschlossen (BGH Urteil vom 11.07.2007, XII ZR 113/05).
- BGH, 17.09.2008 - XII ZR 61/07
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei jährlicher Entrichtung …
Der Umstand, dass der somit von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern fortgesetzte Vertrag nach dem Beitritt geändert worden ist, indem die Vertragsparteien den bisherigen monatlichen Mietzins durch die Vereinbarung eines Jahresentgelts ersetzt haben, steht der Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht entgegen (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 113/05 - NJW-RR 2008, 97). - OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 2 U 50/11
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung: Kontrollfähigkeit …
Dazu gehören neben der Bezeichnung der Vertragschließenden regelmäßig der Vertragsgegenstand und die Gegenleistung (vgl. zum Mietvertrag BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 113/05, BGHR SchuldRAnpG § 3, Stichwort: Anwendungsbereich 1). - AG Berlin-Neukölln, 15.06.2022 - 17 C 30/22
Rückzahlung überzahlter Miete
So heißt es auch in dem Urteil des BGH vom 11.07.2007 (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 113/05 -):.