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   BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00   

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https://dejure.org/2003,219
BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00 (https://dejure.org/2003,219)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2003 - XII ZR 123/00 (https://dejure.org/2003,219)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 (https://dejure.org/2003,219)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
    Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht - Grundsätze zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - Bemessung des Wohnwertes eines Eigenheims im Einzelfall - Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs ...

  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BGB § 1603 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601 1603 Abs. 1
    Berücksichtigung des Wohnwerts, von Darlehensraten und Lebensversicherungsprämien bei der Berechnung des Elternunterhalts; Bestimmung des Selbstbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietvorteil beim Elternunterhalt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dauerbrenner: Unterhaltspflicht gegenüber betagten Eltern - Tauziehen zwischen Sozialhilfeträger und Sohn um Heimkosten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • RA Kotz (Leitsatz und Auszüge)

    Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern!

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern 2003

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 247
  • NJW 2003, 2306
  • MDR 2003, 1183
  • FamRZ 2003, 1179
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbundenen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Eigentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901).

    Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100).

    ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.).

    Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.).

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbundenen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Eigentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901).

    Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 12/96

    Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbundenen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Eigentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901).

    Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287).
  • LG Paderborn, 25.04.1996 - 5 S 11/96
    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44).
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 93/91

    Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.).
  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287).
  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Köln, 05.07.2001 - 14 UF 13/01

    Ausnahmsweise Einsatz fiktiven Einkommens im Elternunterhalt

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

  • OLG Oldenburg, 27.07.1999 - 12 UF 79/99

    Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen selbst schon Rente beziehenden

  • LG Bielefeld, 17.12.1997 - 1b S 169/97

    Geltendmachung einer unbilligen Härte i. S. des § 91 Abs. 2 S. 2

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.).

    Ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht entschieden zu werden.

  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
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