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   BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91   

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https://dejure.org/1992,2383
BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91 (https://dejure.org/1992,2383)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - XII ZR 127/91 (https://dejure.org/1992,2383)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - XII ZR 127/91 (https://dejure.org/1992,2383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1282
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Insoweit ist die tatrichterliche Beurteilung des Umfangs, in dem die aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte der Ehefrau bedarfsdeckend anzusetzen sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, § 1577 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 148 ff).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Das Berufungsgericht ist, wie auch die Revision anerkennt, im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Urlaubsabgeltung von 6.446 DM auf einem unzumutbaren gesteigerten Arbeitseinsatz des Ehemannes im Jahre 1988 beruht, und es hat ebenfalls zutreffend entschieden, daß sich die Anrechnung dieses Einkommens infolgedessen nach Treu und Glauben bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569, 570 unter 3 a).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Müßte sich die Ehefrau stattdessen noch einer Aus- oder Fortbildung unterziehen, dann müßte ihr der Ehemann zudem während der Dauer der Ausbildung den vollen eheangemessenen Unterhalt zahlen, § 1574 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563; vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1986, 1085, 1086 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Angesichts dieses Verhaltens der Ehefrau kommt die Annahme, sie habe ihre - teilweise bestehende - Bedürftigkeit durch Unterlassen einer beruflichen Fortbildung mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB), so daß die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Unterhalt grob unbillig wäre, aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 68/84 = FamRZ 1986, 553, 555).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Insoweit unterliegen die Ansprüche sowohl nach § 1573 Abs. 1 als auch nach § 1573 Abs. 2 BGB derselben Kürzungsmöglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 = FamRZ 1988, 265, 266/267 unter I 4).
  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90

    Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Im Umfang der Aufhebung wies der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, insbesondere zur Überprüfung seiner Beurteilung, die derzeit von der Ehefrau ausgeübte Tätigkeit sei angesichts ihrer früheren Ausbildung zur Kindergärtnerin und mit Rücksicht auf den in der Ehe erreichten sozialen Status der Parteien unangemessen und (an sich) nicht zumutbar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - XII ZR 27/90 = FamRZ 1991, 416).
  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85

    Erwerbstätigkeit - Scheidung - Ehe - Angemessenheit - Umschulung - Fortbildung

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Müßte sich die Ehefrau stattdessen noch einer Aus- oder Fortbildung unterziehen, dann müßte ihr der Ehemann zudem während der Dauer der Ausbildung den vollen eheangemessenen Unterhalt zahlen, § 1574 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563; vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1986, 1085, 1086 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 69/90

    Höhe des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau - Bindung des Gerichts an

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Da der Ehemann keine Angaben zur Größe und zum Typ seines Fahrzeugs gemacht hat, hält es der Senat - mangels sonstiger Anhaltspunkte - für angemessen, als Kilometerpauschale den auch sonst in der gerichtlichen Praxis herangezogenen Satz gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen von derzeit 0, 40 DM anzusetzen (vgl. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 844; Leitlinien des OLG Köln Nr. 43 und des OLG Schleswig II Nr. 2, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner aaO S. 42 und 54; auch Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 990 unter b) und vom 7. Mai 1991 (XII ZR 69/90 = FamRZ 1991, 1414).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91
    Da der Ehemann keine Angaben zur Größe und zum Typ seines Fahrzeugs gemacht hat, hält es der Senat - mangels sonstiger Anhaltspunkte - für angemessen, als Kilometerpauschale den auch sonst in der gerichtlichen Praxis herangezogenen Satz gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen von derzeit 0, 40 DM anzusetzen (vgl. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 844; Leitlinien des OLG Köln Nr. 43 und des OLG Schleswig II Nr. 2, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner aaO S. 42 und 54; auch Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 990 unter b) und vom 7. Mai 1991 (XII ZR 69/90 = FamRZ 1991, 1414).
  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 125/18

    Unwirksame Versetzung - Schadensersatz - Reisekosten

    (6) Fehlt es damit an einer der revisionsrechtlichen Überprüfung standhaltenden Bemessung der Schadenshöhe durch das Tatsachengericht, ist der Senat vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der in dem Zeitraum von Juni bis September 2016 vorgenommenen Heimfahrten sowie die insgesamt gefahrenen Kilometer unter den Parteien unstreitig sind, nicht gehindert, auf die für die Schadensschätzung zutreffenden Kriterien zurückzugreifen (vgl. BGH 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - zu 2 b bb der Gründe) .
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Dies ist nur in Bezug auf die Abgeltung des von der Beklagten nicht genommenen Erholungsurlaubs richtig (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 64/08

    Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers

    Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR 1995, 599, 600).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

    Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für angemessen gehalten, die mit 0, 40 DM pro Kilometer der Höhe nach in etwa vergleichbare Kilometerpauschale nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen heranzuziehen (Senatsurteile vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 29 und vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88) [BGH 20.10.1993 - XII ZR 89/92].
  • OLG Celle, 21.12.2022 - 21 UF 129/22

    Volljährigenunterhalt; Haftungsquoten; Einkünfte aus Vermietung;

    Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unterhaltsrechtlich nicht als überobligatorisches Einkommen anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2012, 1038 ; NJW-RR 1992, 1282).

    Für eine sog. Urlaubsabgeltung wird überwiegend angenommen, dass diese wie Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit zu behandeln seien, denn nach "allgemeiner Überzeugung und sozialer Gepflogenheit" ist es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, auf ihm gesetzlich oder tarifvertraglich zustehende Urlaubsansprüche gegen Entgeltzahlung zu verzichten, sodass eine Berücksichtigung nur des hälftigen Betrages für angemessen gehalten wird (vgl. zur anteiligen Anrechnung der Urlaubsabgeltung BGH NJW-RR 1992, 1282-1283 Rn. 31; BGH FamRZ 2012, 1038-1040 Rn. 34; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 89; Der Unterhaltsprozess/Henjes, a.a.O., Kap. 4 Rn. 46).

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZR 89/92

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten im Hinblick

    In einem weiteren, nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 8. Juli 1992 hat der Senat sodann - ebenfalls für Fahrtkosten in den Jahren 1989 und 1990 - entschieden, mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte erscheine es grundsätzlich angemessen, als Kilometerpauschale den auch sonst in der gerichtlichen Praxis herangezogenen Satz gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen von derzeit 0, 40 DM anzusetzen (Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 29 m.w.N.).
  • AG Freiburg, 27.08.2003 - 47 F 88/03

    Anspruch auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt; Berechnung des Einkommens

    Da der Unterhaltspflichtige nur den "normalen Arbeitsaufwand" schuldet, stellen sie damit ein Entgelt für regelmäßig unzumutbar gesteigerten Arbeitseinsatz dar (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtssprechung zur Höhe des Unterhaltes, 8. Auflage, Rndnr. 709; BGH, NJW-RR 1992, 1282 [BGH 08.07.1992 - XII ZR 127/91] ) .
  • OLG Bamberg, 11.03.1993 - 2 UF 173/92

    Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten

    Bundesgerichtshofs vom 8.7.1992 (NJW-RR 92, 1282 sind zur Abdeckung aller berufsbedingten Fahrzeugkosten für jeden Kilometer entsprechend § 9 Abs. 3 ZSEG 0, 40 DM anzusetzen. Bei der jetzt gegebenen Entfernung von 17 km zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und bei 220 Arbeitstagen pro Jahr errechnen sich pro Monat rund 250,- DM (220 x 17 x 2 x 0, 40 DM : 12), statt der im Beschluss vom 2.11.1992 berücksichtigten 330,- DM.
  • OLG Dresden, 26.03.1996 - 10 UF 488/95

    Lebensstellung des volljährigen Kindes; Berechnung des Bedarfs; Berücksichtigung

    In der Kilometerpauschale sind alle PKW-Kosten (einschließlich Beschaffungsaufwand) enthalten (BGH NJW-RR 1992, 1282 [1283]).
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