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   BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04   

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https://dejure.org/2007,601
BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04 (https://dejure.org/2007,601)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - XII ZR 130/04 (https://dejure.org/2007,601)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 (https://dejure.org/2007,601)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1570, 1408, 138, 242
    Ausschluss des Betreuungsunterhalts ab dem 6. Lebensjahr des Kindes kann wirksam sein

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit einer Begrenzung des Betreuungsunterhalts für das Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres; Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei einem sittenwidrigen Ehevertrag; Unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau beim Abschluss eines Ehevertrags ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betreuungsunterhaltsvereinbarung - nicht immer sittenwidrig

  • Judicialis

    BGB § 138 Cd; ; BGB § 242 D; ; BGB § 1408; ; BGB § 1570

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 242 § 1408 § 1570
    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vereinbarung über Wegfall des Betreuungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Erneut Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1570, 1408, 138, 242
    Ausschluss des Betreuungsunterhalts ab dem 6. Lebensjahr des Kindes kann wirksam sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verzicht auf Betreuungsunterhalt gegen Abfindung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamer Verzicht auf Betreuungsunterhalt gegen Abfindung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidriger Ehevertrag? - Betreuungsunterhalt sollte mit dem sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes entfallen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Eheverträgen

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Eheverträge - Modifizierungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit von Eheverträgen

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 16.7.2007)

    Begrenzung des Betreuungsunterhalts in einem Ehevertrag ist möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2851
  • MDR 2007, 1198
  • DNotZ 2008, 130
  • FamRZ 2007, 1310
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

    Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1446).

    Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608).

    Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604).

    Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

    Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1446).

    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 ­ XII ZR 25/04 ­ FamRZ 2006, 1359, 1361).

    Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 ­ XII ZR 238/03 ­ FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein.

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04
    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 ­ XII ZR 25/04 ­ FamRZ 2006, 1359, 1361).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04
    Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 ­ XII ZB 250/03 ­ FamRZ 2006, 1097, 1098).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04
    Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 ­ XII ZR 238/03 ­ FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein.
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).
  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    bb) Zum anderen hat der Senat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Vielmehr hat der Senat demgegenüber ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).

    Mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft machen die Ehegatten lediglich von einer im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 -FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Der Senat hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 388), für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein.

    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387).

    Objektiv ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts teilweise (Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungsausgleich) abbedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil für die Ehefrau durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt würde (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    aa) Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein.

    Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen jedenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorrangig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312).

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2014 - 20 UF 7/14

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages: Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und

    Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gehört erstrangig zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen (BGH FamRZ 2007, 1310).

    Ein Eingriff kann hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände oder finanzieller Kompensationen, die die Betreuung eines gemeinsamen Kindes konkret erleichtern können, tolerabel sein (vgl. erneut BGH FamRZ 2007, 1310).

  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 ; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05

    Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

  • OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13

    Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des

  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 233/16

    Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen

  • OLG Nürnberg, 16.02.2012 - 9 UF 1427/11

    Wirksamkeit eines Ehevertrages: Vereinbarung der Nichtberücksichtigung eines

  • OLG Köln, 30.06.2009 - 25 UF 44/08

    Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem

  • OLG Celle, 07.08.2019 - 21 WF 121/19

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Verzicht auf

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 4 UF 161/11

    Konkreter Bedarf; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Altersvorsorge im Alter

  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 4 UF 232/12

    Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • KG, 30.06.2009 - 13 UF 153/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Sittenwidrigkeit wegen einseitiger

  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2007 - 2 WF 34/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 7 UF 1117/15

    Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07

    Erfolgsaussicht einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • OLG Celle, 22.10.2007 - 19 UF 188/06

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenregelung; Wirksamkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2007 - 7 UF 36/07

    Differenzierung zwischen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt

  • OLG Brandenburg, 03.07.2014 - 13 UF 245/13

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des

  • OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • KG, 19.02.2016 - 19 UF 79/15

    Ehevertrag: Inhaltskontrolle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

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