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   BGH, 11.12.2013 - XII ZR 137/12   

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https://dejure.org/2013,41313
BGH, 11.12.2013 - XII ZR 137/12 (https://dejure.org/2013,41313)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2013 - XII ZR 137/12 (https://dejure.org/2013,41313)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - XII ZR 137/12 (https://dejure.org/2013,41313)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 550 BGB
    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderliche Schriftform der Vertragsübernahme bei einem Mieterwechsel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag ; Notwendigkeit der Schriftform für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsübernahme und Schriftform

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an die Wahrung der mietvertraglichen Schriftform bei Geschäftsübertragung als "asset deal"

  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderliche Schriftform der Vertragsübernahme bei einem Mieterwechsel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550 S. 1; BGB § 578 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag; Notwendigkeit der Schriftform für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Feststellung des unbefristeten Mietverhältnisses hinsichtlich eines Gewerbeobjekts!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete und die Schriftform bei Mieterwechsel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vertragsübernahme kann Schriftform des Mietvertrags zerstören

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vertragsübernahme kann Schriftform des Mietvertrags zerstören

  • rotthege.com (Kurzinformation)

    Schriftformgemäßer Mieterwechsel

Besprechungen u.ä.

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Asset Deal - Schriftform bei Übernahme von Mietvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2013 - XII ZR 137/12
    b) Wie der Senat in einer Parallelsache bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 16 f.) und sich die Revision im vorliegenden Verfahren zu eigen macht, stellt der streitgegenständliche Kauf- und Übertragungsvertrag einen sogenannten asset-deal dar, mit dem die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter, nicht aber Gesellschaftsanteile der J.   GmbH erworben hat (vgl. Ziff. 1 des Vertrags).

    Nachdem der Mieterwechsel hier in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen wurde, bedurfte er der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 19).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 22 f. mwN) ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere den Mietgegenstand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt.

    b) Diesen Anforderungen genügen die hier vorliegenden, über den Mieterwechsel erstellten Urkunden, nämlich der ursprüngliche Mietvertrag vom 25. August 1995, der Kauf- und Übertragungsvertrag über einen Geschäftsbetriebsteil vom 26. April 2001 sowie dessen Anlage 3.1, die nur in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen eines formwirksamen Mietvertrags erfüllen können, nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 24).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 114/16

    Kündigung eines langfristigen Gewerberaummietvertrags: Wirksamkeit einer sog.

    Treffen die Mietvertragsparteien nachträglich eine Vereinbarung, mit der wesentliche Vertragsbestandteile geändert werden sollen, muss diese zur Erhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen, die geänderten Regelungen aufführen und erkennen lassen, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteile BGHZ 205, 99 = NJW 2015, 2034 Rn. 27; vom 11. Dezember 2013 - XII ZR 137/12 - ZMR 2014, 439 Rn. 16 und vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 22 mwN).
  • OLG Köln, 19.05.2017 - 1 U 25/16

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gebäuderäume zum Betrieb

    Der in § 550 BGB vorgegebenen Schriftform genügt der Ursprungsvertrag nur, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt (BGH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZR 137/12 -, beck-online).
  • OLG Hamburg, 19.03.2014 - 8 U 138/11

    Schriftform des Mietvertrags: Bezeichnung des Vermieters als "Erbengemeinschaft"

    Die weiteren von der Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2014 genannten Entscheidungen des BGH vom 23.01.2013 (Az. XII ZR 35/11) und 11.12.2013 (Az. XII ZR 137/12) betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte.
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