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   BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05   

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https://dejure.org/2007,462
BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05 (https://dejure.org/2007,462)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2007 - XII ZR 141/05 (https://dejure.org/2007,462)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - XII ZR 141/05 (https://dejure.org/2007,462)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über die Höhe eines Trennungsunterhalts sowie eines nachehelichen Unterhalts; Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil; Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte im Rahmen des nachehelichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1361 Abs. 1; ; BGB § 1578 Abs. 1

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Maß des Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1 § 1578 Abs. 1
    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Eheliche Lebensverhältnisse bestimmen sich nach Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Eheprägung bei Einkünften, die nach objektivem Maßstab nicht für Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet wurden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Zinseinkünften bei thesaurierenden Fonds

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Vermögensbildung beim Ehegattenunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 57
  • MDR 2007, 1375
  • DNotZ 2008, 193
  • FamRZ 2007, 1532
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04

    Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur Verzugswirkung durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts in § 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den nachehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 ­ XII ZR 24/04 ­ FamRZ 2007, 193, 195 f.).

    Dabei sind der Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. November 2006 ­ XII ZR 24/04 ­ FamRZ 2007, 193, 196).

    Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch später hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 ­ XII ZR 24/04 ­ FamRZ 2007, 193, 196).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Den eheprägenden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nutzung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungsgericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. März 2007 ­ XII ZR 21/05 ­ FamRZ 2007, 879, 881) und für die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsurteil vom 5. April 2000 ­ XII ZR 96/98 ­ FamRZ 2000, 950, 951) bemessen.

    Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese Zeit hingegen nicht rückwirkend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 ­ XII ZR 21/05 ­ FamRZ 2007, 879, 881 f.).

    Selbst wenn die Souterrainwohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit verfügte, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 ­ XII ZR 21/05 ­ FamRZ 2007, 879, 880 f.).

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).

    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 ­ XII ZR 70/95 ­ FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 ­ IVb ZR 66/88 ­ FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 ­ IVb ZR 73/86 ­ FamRZ 1989, 838, 839).

    Der für eine Korrektur der unangemessenen Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nämlich nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 ­ XII ZR 70/95 ­ FamRZ 1997, 281, 284).

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).

    Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vermögen handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten stand, oder ob das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 ­ IVb ZR 59/83 ­ FamRZ 1985, 357, 359).

  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Den eheprägenden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nutzung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungsgericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. März 2007 ­ XII ZR 21/05 ­ FamRZ 2007, 879, 881) und für die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsurteil vom 5. April 2000 ­ XII ZR 96/98 ­ FamRZ 2000, 950, 951) bemessen.

    Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 ­ XII ZR 96/98 ­ FamRZ 2000, 950, 951).

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Soweit das Berufungsgericht weitere Einkünfte der Klägerin für Leistungen im Haushalt der Tochter berücksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 ­ XII ZR 132/02 ­ FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft).
  • BGH, 26.09.1990 - XII ZR 84/89

    Nachehelicher Unterhalt bei zumutbarer Vollzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Trennungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die nacheheliche Zeit angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 ­ XII ZR 84/89 ­ FamRZ 1991, 170, 171).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 ­ FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen" seien.
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Das Verhalten muss aber zu der Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 ­ IVb ZR 38/82 ­ FamRZ 1984, 364, 367 f.).
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 39/86

    Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
    Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 ­ IVb ZR 39/86 ­ FamRZ 1987, 912, 913).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 311/02

    Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei kurzem

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 73/86

    Anspruch eines getrenntlebenden Ehegatten auf angemessenen Trennungsunterhalt -

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02

    Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Denn der Senat hat inzwischen entschieden, dass auch die Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt haben (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1536).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Sollten die Entnahmen über die Summe dieser beiden Positionen hinausgehen und damit den Vermögensstamm betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 27).

    Der Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu einer Änderung des geschuldeten Unterhalts führen, wenn er tatsächlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der Vermögenserträge hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 33).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 178/09

    Nachehelicher Unterhalt: Beweislast des erwerbslosen Unterhaltsberechtigten für

    Die Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1532) betreffe eine andere Fallkonstellation.

    Zwar hat der Senat entschieden, dass für die Billigkeitsbetrachtung nach § 1577 Abs. 3 BGB ein durchgeführter Zugewinnausgleich zu beachten und bei beiderseits hinreichend ertragbringendem Vermögen vom Unterhaltsberechtigten eine Verwertung des Vermögensstamms nicht zu verlangen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).

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