Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,28700
BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94 (https://dejure.org/1994,28700)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1994 - XII ZR 150/94 (https://dejure.org/1994,28700)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94 (https://dejure.org/1994,28700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,28700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91

    "Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der

    Auszug aus BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94
    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vorneherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es verabsäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (vgl. BGH, Beschluß vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 1 m.w.N.; auch MünchKomm/Krüger a.a.O. § 719 Rdn. 13).
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer

    Auszug aus BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94
    Die Beklagten haben aber nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), daß die Vollstreckung ihnen einen über eine Vorwegnahme des Prozeßergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 = BGHR a.a.O. Nachteil 3).
  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94
    Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 11; BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 2).
  • BGH, 20.09.2017 - XII ZR 76/17

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen

    Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94 - juris Rn. 8 mwN).

    Auch wenn insoweit mit der Vollstreckung endgültige Verhältnisse geschaffen werden, die im Falle eines Erfolges der Revision bestehenbleiben würden, bewirkt dies allein keinen unersetzlichen Nachteil für die Beklagten im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94 - juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12

    Vollstreckungsschutz gegen die Verurteilung der Treuhandkommandistin eines

    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m. w. N.).
  • BGH, 10.02.1999 - XII ZR 317/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren; Begriff der unersetzlichen Nachteils

    Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde und damit "vollendete Tatsachen" geschaffen würden, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein im Ergebnis keinen unersetzlichen Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 -, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - und Senatsbeschluß vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 2, 3 und 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht