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   BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06   

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https://dejure.org/2006,1723
BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06 (https://dejure.org/2006,1723)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2006 - XII ZR 190/06 (https://dejure.org/2006,1723)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 (https://dejure.org/2006,1723)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer bedingten Klage in Form eines Hilfsantrages und eines Hauptantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz im Falle eines gesetzlichen Verbindungsverbots; Möglichkeit einer Erhebung des Hilfsantrags in der Revisionsinstanz zum Hauptantrag im ...

  • Judicialis

    ZPO § 145 Abs. 1; ; ZPO § 260; ; ZPO § 640 c Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 145 Abs. 1 § 260 § 640c Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz wegen gesetzlich unzulässiger Verbindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Nach Prozesstrennung unzulässiger Hilfsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 176
  • NJW 2007, 913
  • MDR 2007, 468
  • FamRZ 2007, 371
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04
    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06
    Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren von dem Verfahren über den Hauptantrag (XII ZR 97/04) gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.

    Der Senat hat die Revision insoweit mit Urteil vom heutigen Tage (XII ZR 97/04) zurückgewiesen.

    Zur näheren Begründung wird auf den Trennungsbeschluss des Senats vom 6. Dezember 2006 (- XII ZR 97/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

  • BFH, 12.01.1983 - I R 90/79

    Hilfsantrag - Hauptantrag - Revisionsverfahren - Unzulässige Klageänderung -

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06
    Dort kann ein Hilfsantrag nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revision nicht mehr statthaft ist (BGHZ 28, 136, 137 m. zust. Anm. Fischer LM § 561 ZPO Nr. 20 in einem Fall, in dem das Berufungsgericht über den Hilfsantrag sachlich nicht entschieden hatte; BFHE 137, 478 in einem Fall, in dem das Berufungsgericht - wie hier - auch den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen hatte; Wieczorek/Schütze/Prütting ZPO 3. Aufl. § 559 Rdn. 34; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz S. 371; a.A. Schiller, Die Klageänderung in der Revisionsinstanz in Zivilsachen S. 60, 180 f.).
  • OLG Köln, 06.05.2004 - 14 UF 235/03

    Keine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung - keine

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06
    Denn anonyme Anrufe, deren Inhalt nach seinem eigenen Vortrag in der Mitteilung bestand, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, sind nach der Rechtsprechung des Senats ersichtlich keine Umstände, die bei sachlicher Beurteilung geeignet waren, Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fern liegende Möglichkeit seiner Nichtvaterschaft zu begründen (vgl. BGHZ 61, 195, 197).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht bei einem Übergang vom (unechten) Hilfs- auf einen Hauptantrag vor, auch wenn er vom Berufungsgericht beschieden wurde (vgl. BGH 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 14 ff., BGHZ 170, 176; vgl. dagegen für den umgekehrten Fall des Übergangs vom Haupt- zum Hilfsantrag BGH 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - zu 1 der Gründe; zT aA MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 559 Rn. 19) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Der damit verbundene Übergang von einem Hilfs- zu einem Hauptantrag stellt in einem solchen Fall jedoch eine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige (vgl. BGH 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 15, BGHZ 170, 176 in einer Kindschaftssache) Klageerweiterung dar.

    Während der Beklagte bei einem in objektiver Hinsicht bedingten Klageantrag stets damit rechnen muss, dass diesem auch stattgegeben werden kann, wenn die innerprozessuale Bedingung nach Ansicht des erkennenden Instanzgerichts eingetreten ist, darf er bei einem in subjektiver Hinsicht bedingten Klageantrag davon ausgehen, dass dieser - wegen der Unzulässigkeit der außerprozessualen Bedingung - unabhängig vom Schicksal der "Hauptklage", also selbst bei Eintritt der außerprozessualen Bedingung, unter die er gestellt ist, als unzulässig abgewiesen wird (vgl. BGH 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 9, aaO) .

    Der Kläger kann eine subjektive Eventualklage "bescheidungsfähig" machen, indem er sie in eine unbedingte "umstellt", also die Bedingung nachträglich fallen lässt (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 73, 30; BGH 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 15, BGHZ 170, 176) .

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

    Das Revisionsverfahren wird, soweit es den Hilfsantrag des Klägers betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen XII ZR 190/06 fortgeführt.
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