Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1993 - XII ZR 192/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3368
BGH, 12.05.1993 - XII ZR 192/92 (https://dejure.org/1993,3368)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1993 - XII ZR 192/92 (https://dejure.org/1993,3368)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 (https://dejure.org/1993,3368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgericht - Familiensache - Oberlandesgericht - Zulassung - Beschwer - Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten Rechtsstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1154
  • FamRZ 1994, 693
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZR 72/87

    Revision bei Unklarheit über Familiensache

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 192/92
    Die Vorschrift, die eine Ausformung des Prinzips der formellen Anknüpfung ist, soll verhindern, daß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 Familiensache 1 = FamRZ 1988, 1036).

    Anders als in dem Rechtsstreit, der zu dem Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 (aaO. mit Anmerkung Jauernig FamRZ aaO. S. 1258) geführt hat, handelt es sich damit nicht um einen Fall, in dem das Oberlandesgericht das Vorliegen einer Familiensache ausdrücklich offengelassen hat, sondern es hat die Frage bejaht.

  • BGH, 17.05.1972 - VIII ZR 76/71

    Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 192/92
    In einem Rechtsstreit, der eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 ZPO zum Gegenstand hat, findet - nach dem auch im Verfahren zwischen ausländischen Parteien vor einem deutschen Gericht geltenden Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 59, 23, 26 unter 3 a) - die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 103/07

    Bindung des Bundesgerichtshofes an eine vom Oberlandesgericht getroffene

    Diese Vorschrift war Ausformung des Prinzips der formellen Anknüpfung und sollte verhindern, dass das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz (Senatsbeschluss vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693).
  • BGH, 22.03.2000 - XII ZR 125/98

    Zulässigkeit der Revision in Familiensachen

    Ergibt sich dagegen aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, ob es die Sache als Familiensache angesehen hat oder nicht, ist das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision an diese Einordnung nach § 549 Abs. 2 ZPO gebunden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693).

    § 549 Abs. 2 ZPO soll verhindern, daß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 aaO).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 143/01

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht; Anforderungen an den

    Diese Vorschrift findet ihren Sinn gerade darin, daß die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - FamRZ 1995, 726; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZR 113/95

    Statthaftigkeit einer Revision in Familiensachen

    Damit hat das Oberlandesgericht klar zum Ausdruck gebracht, daß es das angefochtene Urteil mangels Zulassung der Revision für nicht revisibel hielt, was unter den gegebenen Umständen die Beurteilung als Familiensache voraussetzte (§§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 = FamRZ 1994, 693).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht