Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1410
  • FamRZ 1993, 1297
  • WM 1993, 1762



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01  

    Immobilien - Rückübereignungsanspruch vormerkungsfähig?

    Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275).

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04  

    Ehescheidung - Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

    Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01  

    Immobilien - Rückübereignungsanspruch vormerkungsfähig?

    Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275).

mehr
  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96  

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • OLG Köln, 10.06.1999 - 1 U 91/98  

    "Zinslose Darlehen" als ehebedingte Zuwendungen

    Zuwendungen unter Ehegatten liegt nach ständiger Rechtsprechung (BGH FamRZ 93, 1297 (1298); BGH NJW-RR 90, 386 (387); OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 214; OLG Celle OLGR 1995, 91; OLG Hamm OLGR 1993, 173) nämlich in der Regel die Vorstellung und Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und die Zahlungen damit der Ehe dienen und Teil der gemeinsamen Vorstellung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind.

    Die Rechtsprechung hat sogar wiederholt Zahlungen innerhalb der Ehe als ehebedingte Zuwendungen angesehen, wenn sie tatsächlich als "Darlehen" (OLG Hamm OLGR 1993, 173) oder Schenkung deklariert waren (BGH NJW-RR 90, 386 (387); FamRZ 93, 1297 (1298); OLG Düsseldorf OLGR 1995, 214).

  • OLG Brandenburg, 29.06.2005 - 4 U 196/04  

    BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 313;

    Die Klärung der Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, obliegt weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung (vgl. BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urteil vom 30.06.1993, NJW-RR 1993, 1410, 1411).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des groben Undanks allerdings näher dahin ausgefüllt, dass eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetzt, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (vgl. BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urteil vom 30.06.1993, aaO.; Urteil vom 09.01.1999, NJW 1999, 1626, 1627).

  • LG Kaiserslautern, 14.05.2004 - 3 O 622/03  
    Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funk­tionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des recht­lich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen inner­halb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298).

    Soweit teilweise in der Rechtsprechung auch in Fällen solcher schriftlicher Vereinbarungen dennoch von einer un­benannten Zuwendung ausgegangen wurde (vgl. die Nachweise bei OLG Köln aaO), beruhte dies entweder auf hier nicht vorliegenden Be­sonderheiten des Einzelfalles (OLG Hamm aaO: trotz Bezeichnung als Darlehen keine Rückzahlungsabrede getroffen; OLG Celle aaO: Umwandlung des ursprünglichen Darlehens in eine unbenannte Zu­wendung durch Nichtrückforderung über einen Zeitraum von 20 Jah­ren) oder auf dem Vorliegen von Schenkungsverträgen (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298 ; BGH NJW-RR 1990, 386, 387), bei denen aufgrund der Unentgeltlichkeit der Schenkung -an­ders als bei Darlehen- die Annahme einer unbenannten Zuwendung auch nahelag.

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2009 - 9 W 205/09  

    Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe

    Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08  

    Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.06.1993 - XII ZR 210/91 - (FamRZ 1993, 1297) festgestellt, dass in der rücksichtlosen Ausübung von Eigentümerrechten durch die Kündigung eines Mietvertrages über Werkstatträume und dem Verlangen nach sofortiger Räumung mit der Folge beruflicher Existenzgefährdung des Schenkers eine schwere Verfehlung liegen könne, die zum Widerruf der Schenkung berechtige.
  • OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94  

    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

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