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BGH, 02.03.1994 - XII ZR 221/92 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Übertragung - Hausgrundstück - Alleineigentum - Ehegatte - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie - Teilentscheidung - Auseinandersetzung - Erstattungsverpflichtung - Wertverhältnisse
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Wirksamkeit der Übertragung eines Hausgrundstücks in das Alleineigentum eines Ehegatten zu Zeiten der ehemaligen DDR; Bemessung des Erstattungsanspruchs nach Zuweisung eines Familienheims
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1994, 692
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.03.1992 - XII ZR 15/91
Übertragung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks in das …
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 221/92
Nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHZ 117 aaO. für die verfassungskonforme Handhabung des § 39 FGB aufgestellt hat, liegt in der Übertragung des Hausgrundstücks in das Alleineigentum der Ehefrau durch das Berufungsurteil vom 11. Dezember 1989 aus heutiger Sicht eine unzulässige Teilentscheidung, weil eine derartige Eigentumszuweisung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar ist, wenn nicht gleichzeitig eine umfassende Auseinandersetzung erfolgt und insbesondere eine angemessene Erstattungsverpflichtung des begünstigten Ehegatten festgesetzt sowie deren Erfüllung gesichert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f). - BezG Cottbus, 04.11.1992 - 5 UF 26/92
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 221/92
Nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 24. Juni 1992, das zu einem Betrag von 158.000 DM gelangte, verurteilte das Bezirksgericht die Ehefrau, an den Ehemann über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 68.000 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen sowie an dem Hausgrundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 73.157, 47 DM zu bestellen (Veröffentlichung in FamRZ 1993, 966). - BGH, 19.01.1994 - XII ZR 126/92
Bestimmung des Wertermittlungsstichtags
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 221/92
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 19. Januar 1994 (XII ZR 126/92 - zur Veröffentlichung bestimmt) in gleichem Sinne entschieden, worauf im einzelnen Bezug genommen wird.
- BGH, 29.03.1995 - XII ZR 117/94
Auseinandersetzung von Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an einem Eigenheim
Haben Ehegatten ihre Eigentums- und Vermögensgemeinschaft schrittweise auseinandergesetzt und dabei vorab ihr Eigenheim in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, ohne zugleich die Erstattung eines anteiligen Wertes zu regeln, so kommt es für die spätere Bemessung des Erstattungsanspruchs nach § 39 I 3 DDR-ZGB auf den Zeitpunkt des letzten Teilakts der gegenständlichen Vermögensverteilung an (im Anschluß an Senatsurteile vom 19.1.1994, DtZ 1994, 151 = LM H. 6/1994 § 39 DDR-FGB Nr. 3 FamRZ 1994, 504; 505 [BGH 19.01.1994 - XII ZR 126/92]und vom 2.3.1994, FamRZ 1994, 692;… 693. Das gilt auch, wenn der erstattungsberechtigte Ehegatte das Eigenheim nach diesem Zeitpunkt durch Ausübung eines ihm eingeräumten Vorkaufsrechts erwirbt.Ist jedoch die gegenständliche Auseinandersetzung schon zuvor - wie hier durch gerichtliche Einigung der Parteien - restlos erfolgt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die letzte Übertragung zu Alleineigentum vollzogen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1994 aaO.
und vom 2. März 1994 - XII ZR 221/92 - FamRZ 1994, 692, 693).Dies gilt insbesondere für die spätere Ausübung des am ehemals gemeinschaftlichen Eigenheim bestehenden Vorkaufsrechts, das dem weichenden Ehegatten in der ehemaligen DDR ohne Wertanrechnung eingeräumt wurde (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO. unter Hinweis auf Rohde NJ 1988, 92, 95 m.w.N.).
- BGH, 03.02.1999 - XII ZR 82/97
Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geschiedener Ehegatten
Die in der Berufungsverhandlung übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Parteien hat das Gericht zutreffend als gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 FGB beachtliche Einigung in dem Sinne gewertet, daß die gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens endgültig abgeschlossen ist und eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Antragsgegners unabhängig von den übrigen Vermögenswerten allein aufgrund des Werts des früheren Familienheims abzüglich im Zeitpunkt der Ehescheidung bestehender Lasten erfolgen soll (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 221/92 - FamRZ 1994, 692, 693).Soweit, wie hier, über die Eigentumszuweisung bereits durch ein vor der Wiedervereinigung ergangenes Urteil entschieden worden ist, das aus heutiger Sicht ein unzulässiges Teilurteil darstellt, aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft unangreifbar geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung auf den Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Vermögensgemeinschaft abzustellen, also auf den letzten Teilakt der Auseinandersetzung (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1994 - XII ZR 126/92 - FamRZ 1994, 504, 505, vom 2. März 1994 aaO und vom 29. März 1995 - XII ZR 117/94 - FamRZ 1995, 866, 867).
Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Gericht bei der Zubilligung eines Erstattungsbetrages gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB nach pflichtgemäßem Ermessen auch zu prüfen, ob für den Fall, daß der Anspruch nicht alsbald erfüllt werden kann, eine Stundung durch Ratenzahlung sowie eine angemessene Verzinsung anzuordnen ist (…vgl. BGHZ 117 aaO 45 f.; Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO S. 693).
- BVerfG, 05.10.1999 - 1 BvR 252/93
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertbestimmung eines Grundstücks im Rahmen …
Dabei hat der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidungen vom 19. Januar 1994 (…FamRZ 1994, S. 504) und 2. März 1994 (FamRZ 1994, S. 692) hingewiesen. - OLG Brandenburg, 17.04.1998 - 10 UF 105/97
Einspruch gegen Versäumnisurteil wegen Ablehnung der Übertragung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Rostock, 19.12.2000 - 8 UF 112/99
Zum maßgeblichen Zeitpunkt einer Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB
Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach entweder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz oder, falls ¼ wie hier ¼ die Vermögensauseinandersetzung schon vorher restlos erfolgte, der Zeitpunkt, in dem sich die letzte Übertragung zu Alleineigentum vollzogen hat (BGH FamRZ 1994, 504, 505; FamRZ 1994, 692, 693; DtZ 1995, 406, 407).