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   BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94   

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https://dejure.org/1995,2458
BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94 (https://dejure.org/1995,2458)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - XII ZR 227/94 (https://dejure.org/1995,2458)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 (https://dejure.org/1995,2458)
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Vorgetäuschter Selbstmordversuch

§ 123 Abs. 1 BGB, Drohung, Täuschung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123
    Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages wegen Vortäuschung eines Selbstmordversuchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1281
  • FamRZ 1996, 605
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Drohung die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2600 f. m.N.).

    Das Vorliegen einer seelischen Zwangslage und sogar das Ausnutzen einer solchen Zwangslage reicht nicht aus, um eine Anfechtung wegen Drohung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 a.a.O. m.N.).

  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 208/81

    Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94
    Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 208/81 - NJW 1982, 2301, 2302 [BGH 06.05.1982 - VII ZR 208/81] m.N.; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 123 RdNr. 55; Erman/Brox, BGB 9. Aufl. § 123 RdNr. 58).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Die Drohung kann auch versteckt erfolgen, beispielsweise durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen  (vgl. BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - zu 2 der Gründe; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe) .
  • LAG Hamm, 25.10.2013 - 10 Sa 99/13

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

    Es genügt nicht, wenn der Anfechtende bei Abgabe der Willenserklärung lediglich erwartet hat, der andere Teil werde ihm bei Nichtabgabe der Erklärung ein Übel zufügen, wenn sich diese Befürchtung allein aus der objektiven Sachlage ergibt, nicht aber von dem anderen Teil hervorgerufen oder bestärkt wird (vgl. BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - zu 2 der Gründe, NZA 1996, 875; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu I 1 d der Gründe, NJW 1988, 2599) .

    Sie kann auch versteckt (zB durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - zu 2 der Gründe, NZA 1996, 875; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu I 1 a der Gründe, NJW 1988, 2599) .

    Der Bedrohte muss den Erklärungen des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, dass das angedrohte Übel eintritt, wenn er - der Bedrohte - die Willenserklärung nicht abgeben sollte (vgl. BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281) .

    Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (vgl. BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 6. Mai 1982 - VII ZR 208/81 - zu II 1 b der Gründe, NJW 1982, 2301) .

    der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (vgl. BAG 5. April 1978 - 4 AZR 621/76 - BB 1978, 1467; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281) .

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21

    Anfechtung einer durch Androhung eines Lieferstopps seitens des Zulieferers

    Unter Drohung im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB versteht man die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 - IX ZR 245/86, juris Rn. 11).

    Sie muss aber vorsätzlich erfolgen, d.h. der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13).

    Der Bedrohte muss den Erklärungen oder dem Verhalten des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, dass das angedrohte Übel eintritt, wenn er - der Bedrohte - die Willenserklärung nicht abgeben sollte (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13).

    Weiter muss der Anfechtungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Bestätigungserklärung abgibt, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes kennen oder zumindest mit ihr rechnen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 19).

  • BAG, 22.10.1998 - 8 AZR 457/97

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

    Drohung ist die vom Gegner ernst genommene Ankündigung eines künftigen Übels, das nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgibt (BGH Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - NJW-RR 1996, 1281 ff., zu 2 der Gründe, m.w.N.; Jauernig, BGB, 8. Aufl., § 123 Rz 12).
  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 72/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Die Mutter der Beklagten soll mit ihrer Drohung bewusst den Zweck verfolgt haben, den Vater zur Abgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - FamRZ 1996, 605 unter 2).
  • KG, 07.09.1999 - 1 W 4291/98

    Wirksamkeit eines (früheren) privatschriftlichen Testaments der Erblasserin auf

    Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder aus dem Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ergeben (vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1960, 490 [497 f.]; BGH, NJW-RR 1996, 1281 = FamRZ 1996, 605 [606]).
  • LAG Hessen, 19.09.2003 - 10 Sa 116/03

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage; notarielles Schuldanerkenntnis

    Drohung ist die vom Gegner ernst genommene Ankündigung eines künftigen Übels, das nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgibt (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 -NJW-RR 1996, S. 1281 ff., zu 2. d.Gr., m.w.N.; BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - EzA § 781 BGB Nr. 5, unter I. 4. d) aa) d.Gr.).
  • KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15

    Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz

    Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, welches nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgebe (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, NJW-RR 1996, 1281ff).
  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

    Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgibt (BGH-Urteil vom 22.11.1995 XII ZR 227/94, NJW-RR 1996, 1281 ff., zu 2 der Gründe, m.w.N.; Jauernig, BGB, 8. Aufl., § 123 Rz 12; Urteil des BAG vom 22.10.1998 8 AZR 457/97, NJW 1999, 2059).
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