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   BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00   

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https://dejure.org/2003,583
BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,583)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2003 - XII ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,583)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - XII ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,583)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242 A, 1580, 1605
    Wer seinen Eltern Unterhalt zahlt, kann zwar von seinen Geschwistern Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangen, nicht aber von deren Ehegatten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stufenklage auf Auskunft über Vermögensverhältnisse; Haftungsanteil eines Geschwisterteils an den durch einen anderen getragenen, nicht von Rente und Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten eines Elternteils; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nach Treu und ...

  • Judicialis

    BGB § 242 A; ; BGB § 1580; ; BGB § 1605

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Auskunftspflicht im Rahmen des sog. Elternunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 1580 1605
    Auskunftspflichten unter Geschwistern bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt: Auskunftspflicht unter Geschwistern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des so genannten Elternunterhalts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwägerin sollte Einkommen offenlegen - Brüder streiten um Aufteilung der Heimkosten für die Mutter

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern 2003

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Unterhaltspflichtige Geschwister müssen Einkommen offenlegen // Unterhalt für pflegebedürftige Eltern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Elternunterhalt - Auskunftspflicht unter Geschwistern und deren Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3624
  • MDR 2003, 1420
  • FamRZ 2003, 1836
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354).
  • OLG Hamm, 07.05.2001 - 8 UF 411/00

    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    bb) Ob der von ihr vertretenen Auffassung zu folgen ist, die Einkünfte eines Kindes seien für den Unterhalt seiner Eltern frei, wenn schon sein Ehegatte über Einkommen in Höhe des beiderseitigen Selbstbehalts verfügt (so OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126), wird nicht einheitlich beurteilt (a.A. etwa Günther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 93; Menter FamRZ 1997, 919, 924).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).
  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1).
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 374/81

    Umfang des Auskunftspflicht

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen, wäre allerdings zu beachten, daß der Beklagte zu 1 Angaben, die ausschließlich seine Ehefrau betreffen, oder zusammengefaßte Beträge, aus denen keine für ihn maßgebenden Werte entnommen werden können, nicht zu offenbaren braucht und deshalb unkenntlich machen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682).
  • BGH, 08.10.1986 - IVa ZR 20/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines Auskunftsanspruchs nach dem Maklerrecht -

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1).
  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96

    Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Verlangt ein Elternteil bzw. an dessen Stelle der Träger der Sozialhilfe, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Geschwister nicht leistungsfähig sind und ihm deshalb nur die in Anspruch genommenen Kinder haften (vgl. Günther aaO § 12 Rdn. 131; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 927; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1527; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544).
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

  • OLG München, 17.07.2000 - 26 UF 748/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Haftung von Brüdern für den Unterhalt der Mutter;

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 124/08

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen einen wiederverheirateten

    Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1605 Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling § 1605 Rn. 2; Heiß/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182).
  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229/00, FamRZ 2003, 1836).

    b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 13, 22 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1152, 1159).

  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 397/07

    Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 - zum Elternunterhalt) hat der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können.

    So hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2003 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von gemeinsamen Steuerbescheiden Angaben, die ausschließlich die Ehefrau betreffen, nicht zu offenbaren sind und deshalb unkenntlich gemacht werden können (vgl. hierzu auch Anmerkung von Strohal, FamRZ 2003, 1839).

    Denn bislang ist ein Auskunftsanspruch des Unterhaltspflichtigen über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten nur im Rahmen des Elternunterhalts vom BGH (FamRZ 2003, 1836) bejaht worden.

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 8 UF 38/10

    Höhe des Elternunterhalts

    Der Beklagte hat auch zu keinem seiner Geschwister konkret vorgetragen, dass die betreffenden Angaben der Klägerin unrichtig wären; er könnte dies, denn ihm steht insoweit ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu (BGH in FamRZ 2003, 1836; Klinkhammer aaO., Rn. 2.125).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08

    Anspruch eines unterhaltspflichtigen Vaters auf Auskunft über das Einkommen und

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  • OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs zwischen

    Dieser Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus §§ 1580, 1605 BGB, sondern aufgrund der besonderen Rechtsbeziehungen der Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind, aus § 242 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

    Darüber hinaus hätte der Antragsteller auch bei streitiger Fortführung des Verfahrens obsiegt, da ihm ein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin aus § 242 BGB zugestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 UF 15/14

    Anspruch eines Ehegatten auf Auskehr kinderbezogener Familienzuschläge

    Eine solche materielle Auskunftsverpflichtungen gemäß § 242 BGB wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Beteiligten - wie hier - in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen und wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind (BGH FamRZ 2011, 21; 2003, 1836; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Randnr. 1152).
  • LG Saarbrücken, 27.04.2009 - 12 O 292/08

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB und § 3

    Andererseits ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) besteht, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichtenden angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Mai 2003, XII ZR 229/00 , NJW 2003, 3624, unter 2. b m. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Als solche, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ermöglichende Sonderverbindung im Sinne eines familienrechtlichen Verhältnisses sind in der Rechtsprechung des BGH darüber hinaus nicht nur das Verhältnis zwischen - auch geschiedenen - Ehegatten, sondern etwa auch dasjenige zwischen den Eltern eines Kindes oder zwischen Geschwistern anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2013, 1027 f. Rn. 6, 7; BGH FamRZ 1988, 268 ff., Rn. 7, 8; BGH FamRZ 2003, 1836 ff. Rn. 16).
  • LG Potsdam, 15.12.2006 - 10 O 66/06

    Auskunft und Zahlung von Erlösen bzw. Schadensersatz im Hinblick auf die vom

    Treu und Glauben geben einen Anspruch auf Auskunft, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGH NJW 2003, 3624/3625 [BGH 07.05.2003 - XII ZR 229/00] ; Bamberger/Roth/Unberath, § 260 BGB Rdnr. 9).
  • OLG Hamm, 23.04.2010 - 13 WF 82/10

    Anspruch auf Auskunftserteilung bei Verjährung des Anspuchs auf Zugewinnausgleich

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