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   BGH, 26.02.1997 - XII ZR 233/96   

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https://dejure.org/1997,6783
BGH, 26.02.1997 - XII ZR 233/96 (https://dejure.org/1997,6783)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1997 - XII ZR 233/96 (https://dejure.org/1997,6783)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96 (https://dejure.org/1997,6783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren - Streitwert bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks - Jahresmietzins als objektiv maßgebende Rechnungsgröße

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert für Räumungsklage bei Untervermietung und für Vorlage des Untermietvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren; Streitwert bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks; Jahresmietzins als objektiv maßgebende Rechnungsgröße

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 648
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1959 - VIII ZR 96/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZR 233/96
    Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein schriftlicher Mietvertrag besteht, der Regelungen über die Höhe des Mietzinses enthält, sind diese Regelungen für die Bemessung des Streitwerts einer Räumungsklage maßgebend, und zwar auch dann, wenn eine Vertragspartei falsche Vorstellungen über die Höhe der zu zahlenden Miete hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1959 - VIII ZR 96/59 - NJW 1959, 2164).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 184/09

    Beschwer einer Bank durch ein Urteil auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung

    Das mit der Beschwerde verfolgte Interesse an der Vorlage der Bestellungsurkunde ist nach § 3 ZPO zu schätzen, da nicht gemäß § 6 ZPO um den Besitz einer Urkunde gestritten wird und die Urkunde als solche keinen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96, NJW-RR 1997, 648; PG/Gehle, ZPO, § 3 Rn. 219, § 6 Rn. 4; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2696 f.).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    aa) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96 - NJW-RR 1997, 648).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für

    Die Mehrwertsteuer gehört zum Nettogrundentgelt i.S.v. § 41 GKG (BGH NJW-RR 1997, 648; OLG Düsseldorf MDR 2006, 1079; Zöller, aaO, § 3, Rn. 16, dort unter "Mietstreitigkeiten" m.w.N. zur Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2003 - 3 U 192/02

    Hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung des zu räumenden Objekts bei einer

    Zu dem zu entrichtenden Zins im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG gehören zwar - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - keine Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. zu § 8 ZPO BGH, Beschl. v. 02.06.1999 - XII ZR 99/99, NZM 1999, 794), wohl aber der nach den Vereinbarungen der Vertragspartner zuzüglich zur Nettokaltmiete zu entrichtende Mehrwertsteueranteil (vgl. BGH, Beschl. v. 26.02.1997 - XII ZR 233/96, NJW-RR 1997, 648 = LM GKG 1975 § 16 Nr. 1a).
  • OLG Dresden, 21.02.2003 - 21 U 1948/02

    Zur Räumungs- und Herausgabepflicht von ursprünglich zu Erholungszwecken

    Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich bei fehlender Pachtzahlung vielmehr nach dem objektiven Wert der Pacht (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, XII ZR 233/97, NJW-RR 1997, 648).
  • OLG Köln, 15.12.1998 - 24 U 38/98
    Die auf die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes gestützten Einwendungen des Beklagten gegen den Klageanspruch greifen schon aus folgenden Gründen nicht durch: Der Kreditvertrag der Parteien bestand unverändert - abgesehen von den Konditionen der Kapitalnutzung - seit spätestens 19.09.1986, so daß gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.1980 - BGBl. I S. 2840 - das Verbraucherkreditgesetz auf ihn nicht angewendet werden kann (vgl. BGH WM 95, 103; Urteil vom 07.10.1997 - XII ZR 233/96 -).
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