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   BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90   

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BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90 (https://dejure.org/1992,1599)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1992 - XII ZR 248/90 (https://dejure.org/1992,1599)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 (https://dejure.org/1992,1599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Begrenztes Realsplitting und gemeinsame Veranlagung wegen Wiederverheiratung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich zivilrechtlicher Nachteile, die durch Zustimmung zu einem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben - Durch Nachversteuerung festgesetzter Zahlbetrag als ein der Klägerin wirtschaftlich und unterhaltsrechtlich entstandener Nachteil - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1391
  • MDR 1992, 781
  • FamRZ 1992, 534
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 23.11.1988 - 5 UF 240/88
    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    Das Berufungsgericht hat sich damit im Ergebnis einer Auffassung angeschlossen, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mehrfach zu dieser Frage vertreten worden ist (OLG Hamm, 5. Familiensenat, FamRZ 1989, 638, 640, und 10. Familiensenat, FamRZ 1990, 757; OLG Düsseldorf FamRZ 19.91, 452).

    Diese Rechtsprechung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Philippi FamRZ 1989, 1086; Schulze FamRZ 1990, 415; Kalthoener/Büttner NJW 1990, 1640, 1644; Müller/Traxel, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 1991, 27 S. 2053 ff. = Fach 3 S. 7905 ff.).

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß der als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Sonderausgabenabzug zuzustimmen, eine entsprechende Verpflichtung gegenübersteht, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gemäß § 22 Nr. la EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen (vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • OLG Hamm, 09.02.1990 - 10 UF 361/89

    Steuermehrbelastung; Zusammenveranlagung; Auszugleichender Nachteil des

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    Das Berufungsgericht hat sich damit im Ergebnis einer Auffassung angeschlossen, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mehrfach zu dieser Frage vertreten worden ist (OLG Hamm, 5. Familiensenat, FamRZ 1989, 638, 640, und 10. Familiensenat, FamRZ 1990, 757; OLG Düsseldorf FamRZ 19.91, 452).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.1991 - 2 UF 100/89
    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    Inzwischen sind auch gegensätzliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte veröffentlicht worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 832 [OLG Karlsruhe 31.01.1991 - 2 UF 100/89]; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1063 [OLG Stuttgart 23.01.1991 - 15 UF 438/90]).
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 46/87

    Erstattung von Kosten durch Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlung bei dem weiterhin unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa durch den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen für öffentliche Leistungen, die häufig nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (z.B. Wohngeld, Sparprämien, Arbeitnehmersparzulagen); unter besonderen Umständen kann auch der Ersatz von Steuerberatungskosten in Frage kommen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - BGHR BGB vor § 1569, Realsplitting 1 = FamRZ 1988, 820).
  • OLG Stuttgart, 23.01.1991 - 15 UF 438/90

    Folgen der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    Inzwischen sind auch gegensätzliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte veröffentlicht worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 832 [OLG Karlsruhe 31.01.1991 - 2 UF 100/89]; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1063 [OLG Stuttgart 23.01.1991 - 15 UF 438/90]).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß der als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Sonderausgabenabzug zuzustimmen, eine entsprechende Verpflichtung gegenübersteht, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gemäß § 22 Nr. la EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen (vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 30/83

    Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß der als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Sonderausgabenabzug zuzustimmen, eine entsprechende Verpflichtung gegenübersteht, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gemäß § 22 Nr. la EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen (vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen

    Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050) .

    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).

    Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).

    f) Letztlich gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erwägungen auch im vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist.

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 2 UF 6/14

    Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei begrenztem Realsplitting

    (aa) Der Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers als Ausfluss des zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses wird unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zumutbar zu machen (BGH, Urteil vom 29.01.1992 - XII ZR 248/90, NJW 1992, 1391, 1392).
  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    Für die Fälle des begrenzten Realsplittings hat der Senat bereits entschieden, daß der durch die Zustimmung begünstigte Ehegatte nur zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile verpflichtet ist, die dem anderen Ehegatten bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) entstehen würden, während die Vorteile, die durch das Splittingverfahren infolge des Fehlens eigener Einkünfte letztlich dem neuen Ehegatten des anderen Teils erwachsen, außer Betracht zu bleiben haben (Urteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - BGHR BGB vor § 1569 Realsplitting 2 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05

    Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum

    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 1 UF 218/08

    Begrenztes Realsplitting: Maßgeblicher Betrag für die Hinzurechnung zum zu

    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.

    Die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist (BGH FamRZ 1992, 534; FamRZ 1985, 1232, 1233).

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91

    Folgen einer Zustimmung zum begrenzten Realsplitting während eines

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen höchstens den steuerlichen Nachteil abzugleichen, der dem Zahlungsempfänger bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Bezüge gemäß § 22 Nr. 1a EStG entstanden wäre (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der maßgebliche Grund für die Rechtsprechung, die der Senat mit dem Urteil vom 29. Januar 1992 a.a.O. fortgeführt hat, liegt nicht in einer Möglichkeit des (bisher) Unterhaltsberechtigten, in der neuen Ehe zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung frei zu wählen.

  • OLG Naumburg, 04.08.2005 - 8 UF 63/05

    Steuerliche Geltendmachung des nach § 1615l BGB gezahlten Unterhalts durch

    Verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, dem Empfänger dessen steuerliche Nachteile zu ersetzen und ist auch bei Eheschließung des Unterhaltsberechtigten die Erstattungspflicht ausdrücklich vereinbart, kann der Ausgleichspflichtige nicht verlangen, dass der Empfänger sich wie ein Nichtverheirateter behandeln lassen muss (vgl. auch BGH FamrZ 1992, 534).

    Der Unterhaltsschuldner soll nämlich nicht für Mehrsteuern haften, die durch Einkünfte des neuen Ehegatten des Unterhaltsgläubigers bedingt sind (BGH, FamRZ 1992, 534 f.).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - 6 UF 92/20
    Die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist (BGH, FamRZ 1992, 534; FamRZ 1985, 1233).
  • OLG Celle, 19.01.2005 - 15 UF 139/04

    Übertragung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem

    Dies beruht unabhängig von den individuellen steuerlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau auch auf den der Beklagten entstehenden steuerlichen Nachteilen, die der Kläger der Beklagte zu erstatten hätte (vergl. BGH FamRZ 1992, 534 f., 1050) und die in dieser Höhe den steuerlichen Vorteil des Klägers wiederum mindern.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 5 K 198/06

    Im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer gehört zur

    Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet ist, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt (BGH-Urteil vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, NJW 1992, 1391 ff.).
  • OLG Hamm, 08.03.1995 - 12 UF 426/93

    Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags in

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.10.2001 - 4 K 1832/00

    Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90

    Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung bei Miteinbeziehung der

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