Rechtsprechung
BGH, 27.11.1996 - XII ZR 249/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich - Ausdrückliche Beantragung einer Kostenentscheidung - Kostenregelung innerhalb des Vergleichs
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 510
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs
Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht überlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000;… Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 320). - BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich
Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.). - BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11
Herausnahme des Anspruchs auf Zinsen aus einer Darlehensgewährung von der …
Denn der Senat hätte auch ohne jeden Kostenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22).
- LAG Hessen, 12.08.2016 - 10 Ta 326/16
Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert den Hinweis, …
Besteht das erledigende Ereignis in einer außergerichtlichen Einigung so kann zusätzlich der Rechtsgedanke des § 98 ZPO (vgl. BGH 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 510) herangezogen werden bzw. der Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches (…vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 Stichwort: "Vergleich"). - OLG Nürnberg, 09.07.1999 - 6 U 3845/98
Fälligkeit der Werklohnforderung; prüfbare Schlußrechnung
Das Erstgericht hat zu Recht die Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO und nicht gemäß § 98 ZPO getroffen, weil die vorgerichtliche Einigung der Parteien nur einen Teil der Streitpunkte erfaßte (vgl. arg. BGH, NJW-RR 1997, 510 ). - BGH, 29.07.2003 - XII ZR 44/00
Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Investitionen
Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98 ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510). - OLG Schleswig, 26.05.2005 - 11 U 69/04
Berücksichtigung eines die Hauptsache erledigenden Vergleichs bei …
- BGH, 15.05.2002 - XII ZR 201/00
Kostenentscheidung bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs ohne …
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510). - BGH, 07.07.2005 - I ZR 289/02
Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs
- OLG Saarbrücken, 03.12.2021 - 2 W 21/21
1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine …
Ein Vergleich, durch den es den Parteien gelingt, ihre Rechtsbeziehungen insgesamt zu bereinigen und auf diese Weise etwaige Folgeprozesse zu vermeiden, rechtfertigt regelmäßig eine Kostenregelung, bei der - wie es § 98 ZPO bei einem Prozessvergleich im Zweifel vorsieht - jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510;… OLG Schleswig, aaO). - BGH, 13.07.2000 - V ZR 282/99
Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich
- OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 16 WF 81/07
Kostentragung nach Erledigung eines Verfahrens
- OLG Bremen, 23.05.2002 - 2 W 36/02
Kostenentscheidung bei gemeinsamer Erledigungserklärung; Berücksichtigung einer …