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   BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91   

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BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91 (https://dejure.org/1993,160)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1993 - XII ZR 253/91 (https://dejure.org/1993,160)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91 (https://dejure.org/1993,160)
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Fingierter Diebstahl des Leasingfahrzeugs

§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Versicherung zugunsten Drittem, Vorausabtretung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw - Versicherungsleistung - Leistung an Leasinggeber - Rückzahlungsanspruch gegen Leasingnehmer - Abtretung der Rechte aus Versicherungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; VVG § 74 ff.
    Rückforderung der rechtsgrundlos an den Leasinggeber erbrachten Leistung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1; VVG §§ 74 ff
    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem Autodiebstahl

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 122, 46
  • NJW 1993, 1578
  • ZIP 1993, 1008
  • MDR 1993, 624
  • NZV 1993, 264
  • VersR 1994, 208
  • WM 1993, 1150
  • BB 1993, 1171
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Hat der Kaskoversicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestands (hier: fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt, weil diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein Sicherungsschein erteilt war, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch regelmäßig gegen den Leasing- und Versicherungsnehmer (Fortführung von Senat BGHZ 105, 365 = VersR 89, 74).

    b) Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Senat entschieden, daß der Bereicherungsanspruch sich regelmäßig auch dann gegen den Versicherungsnehmer richtet, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes an einen Abtretungsempfänger gezahlt hat (BGHZ 105, 365).

  • OLG Hamm, 20.05.1992 - 20 U 25/90

    Erkennbarkeit des Nichtbestehens einer Schuld

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Die Entscheidung hat überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 812 Rdn. 67; Lorenz AcP 191, 279 ff; Lieb Jura 1990, 359 ff; Kohler WM 1989, 1629 ff; Hock MDR 1989, 1066 [OLG Hamm 25.04.1989 - 1 Ws 123/89]; Littbarski EWiR § 812 BGB 1/89, 143; Schlechtriem JZ 1993, 24, 29 f; Ott WuB § 812 BGB 3.89 S. 487, 489; Henke, Die Leistung - 1991 - S. 95 ff; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1304 [OLG Hamm 20.05.1992 - 20 U 25/90]; a.A.: Dörner NJW 1990, 473 ff; Bayer JuS 1990, 883 ff; Koch VersR 1989, 891 ff; Medicus, Bürgerliches Recht 15. Aufl. Rdn. 685; wohl auch Schubert JR 1989, 371).
  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76

    gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme,

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Da die Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter bei unterschiedlichsten Lebenssachverhalten auftritt, ist ein sachgerechter Bereicherungsausgleich nur im Wege differenzierender Wertung zu finden (vgl. BGHZ 58, 184, 187 ff; 72, 246, 250 f), wie sich überhaupt bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 105 aaO. 369 mit zahlreich. N.).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Da die Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter bei unterschiedlichsten Lebenssachverhalten auftritt, ist ein sachgerechter Bereicherungsausgleich nur im Wege differenzierender Wertung zu finden (vgl. BGHZ 58, 184, 187 ff; 72, 246, 250 f), wie sich überhaupt bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 105 aaO. 369 mit zahlreich. N.).
  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61

    Kraftfahrzeug-Sicherungsschein

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    a) Zwar wurde durch die Aushändigung des Sicherungsscheines die zwischen E. und der Klägerin abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Versicherung für fremde Rechnung (vgl. BGHZ 40, 297, 300 ff [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61]; 93, 391, 395) [BGH 12.02.1985 - X ZR 31/84].
  • BGH, 12.02.1985 - X ZR 31/84

    Regulierung eines Haftpflichtschadens des geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    a) Zwar wurde durch die Aushändigung des Sicherungsscheines die zwischen E. und der Klägerin abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Versicherung für fremde Rechnung (vgl. BGHZ 40, 297, 300 ff [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61]; 93, 391, 395) [BGH 12.02.1985 - X ZR 31/84].
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Die in 9.7 der AGB enthaltene Vorausabtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen geschah, wie regelmäßig, erfüllungshalber zur Abdeckung etwaiger Ansprüche der Beklagten wegen Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91 - NJW 1992, 683, 684).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.1991 - 12 U 97/91

    Leasing; Verkehrsunfall; Versicherung

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Rechtlich kann daher nicht von zwei eigenständigen, nebeneinander bestehenden Versicherungsverhältnissen ausgegangen werden (a.A. offenbar OLG Karlsruhe VersR 1992, 1463 [OLG Karlsruhe 07.11.1991 - 12 U 97/91]), sondern es besteht eine Verknüpfung von Versicherungsnehmer und Versicherten, die es ausschließt, bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung isoliert auf die Rechtsbeziehung zwischen Versichertem und Versicherer abzuheben.
  • OLG Hamm, 25.04.1989 - 1 Ws 123/89
    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
    Die Entscheidung hat überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 812 Rdn. 67; Lorenz AcP 191, 279 ff; Lieb Jura 1990, 359 ff; Kohler WM 1989, 1629 ff; Hock MDR 1989, 1066 [OLG Hamm 25.04.1989 - 1 Ws 123/89]; Littbarski EWiR § 812 BGB 1/89, 143; Schlechtriem JZ 1993, 24, 29 f; Ott WuB § 812 BGB 3.89 S. 487, 489; Henke, Die Leistung - 1991 - S. 95 ff; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1304 [OLG Hamm 20.05.1992 - 20 U 25/90]; a.A.: Dörner NJW 1990, 473 ff; Bayer JuS 1990, 883 ff; Koch VersR 1989, 891 ff; Medicus, Bürgerliches Recht 15. Aufl. Rdn. 685; wohl auch Schubert JR 1989, 371).
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).

    Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.

    Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122, 46, 51).

    Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.).

    Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH beläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.

    Auch bei einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369; BGHZ 122, 46, 50).
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