Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.01.2022

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   BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21   

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https://dejure.org/2022,3785
BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21 (https://dejure.org/2022,3785)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21 (https://dejure.org/2022,3785)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2022 - XII ZR 36/21 (https://dejure.org/2022,3785)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 5 BGB
    Ausfall einer Hochzeitsfeier aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Mangel des Mietgegenstandes; Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Unzumutbarkeit eines Festhaltens ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, Art. ... 240 § 7 Abs. 1 EGBGB, § 313 Abs. 1 BGB, Art. 240 § 7 EGBGB, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 536 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 313 Abs. 1, 3 BGB, § 535 BGB, § 535 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 3 BGB, § 313 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Dürchführung einer Hochzeitsveranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der geplanten Form; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens ...

  • rewis.io
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Corona, Coronakrise, Coronavirus, COVID-19-Pandemie, Covid19

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Raummieten für pandemiebedingt geplante Hochzeitsfeier

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Dürchführung einer Hochzeitsveranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der geplanten Form; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietzahlungspflicht bei corona-bedingter Absage einer Hochzeitsfeier

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geplatzte Hochzeitsfeier: Fortführung der Rechtsprechung zu § 313 BGB und Pandemie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gemietete Hochzeits-Location - und der Corona-Lockdown

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die coronabedingte Absage einer Hochzeitsfeier

  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronabedingte Absage der Feier: Hochzeitspaar muss Miete für Location zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Coronabedingte Absage einer Hochzeit - Wer trägt die Kosten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietzahlungspflicht in der Covid-19 Pandemie - Gewerbemietvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fälligkeit der Saalmiete bei Ausfall der Hochzeit wegen Corona

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Coronabedingte Absage einer Feier - Pflicht zur Zahlung der Miete?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hochzeitsabsage wegen Corona - Stornogebühren?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Saalmiete für Hochzeitsfeier auch bei coronabedingter Absage fällig

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1382
  • MDR 2022, 552
  • NZM 2022, 329

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Wie der Senat entschieden hat, stellt eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, keinen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagten, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb konnten im vorliegenden Fall die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall eines hoheitlich angeordneten Verbots von Veranstaltungen zur Bekämpfung einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die sog. große Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag schwerwiegend geändert (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 43 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Anpassung vorgesehen hätten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 52 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Kann ein Mieter eine konkrete Veranstaltung, für die er Räumlichkeiten gemietet hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht durchführen, geht dies jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 57, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 21.09.1995 - VII ZR 80/94

    Anpassung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Schuldverhältnissen nach

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Das Gericht muss daher nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89) und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (BGH Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR 80/94 - ZIP 1995, 1935, 1939 mwN).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02

    Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht weiter eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist (vgl. BAG NJW 2003, 3005, 3006).
  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Dessen Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (Senatsurteil BGHZ 209, 105 = NJW 2016, 1441 Rn. 22).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGH Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 - NJW 1984, 1746, 1747).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
    Daher kann die Frage, ob es sich bei der Anmietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier um ein absolutes Fixgeschäft handelt, bei dem die Nichteinhaltung der Leistungszeit die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung begründet (vgl. BGH Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 - NJW 2009, 2743 Rn. 12 mwN), im vorliegenden Fall dahinstehen.
  • KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem coronabedingten Ausfall von

    cc) Das nach Vertragsschluss in Kraft tretende und die Durchführung des Mai-Events hindernde umfassende Veranstaltungsverbot stellt eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag Mai-Event dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21, Rn. 43 ff).

    Wenn redliche Mietvertragsparteien diese Gefahr erkannt hätten, hätten sie eine Regelung getroffen, durch die das grundsätzlich den Mieter treffende Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache insoweit abgemildert worden wäre (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30).

    Dies gilt auch, wenn mit dem Vertrag Räume ausschließlich für die Durchführung einer Veranstaltung angemietet werden und diese Veranstaltung dann aufgrund von nicht vorhergesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht stattfinden darf (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21).

    bb) Allerdings kann die Störung der Geschäftsgrundlage eines Vertrags auch dazu führen, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, in diesem Fall besteht für sie das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, § 313 Abs. 3 BGB (für Mietverträge: BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

    Insbesondere ist von Bedeutung, welche Regelung die Parteien gewählt hätten, wenn sie das Ereignis, das zur Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, bei Vertragsschluss bedacht hätten (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 34 f).

    Bei einem vor dem 8. März 2020 geschlossenen Mietvertrag über Räumlichkeiten für die einmalige Durchführung einer Veranstaltung gehört es in aller Regel zur Geschäftsgrundlage, dass die Veranstaltung nicht durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verboten wird (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30, vgl. I.1.a)bb)).

    Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn am Tag des August-Events ein Veranstaltungsverbot gegolten hätte, denn durch dieses wäre nicht die Überlassung der gemieteten Räume an die Klägerin unmöglich geworden, sondern allenfalls die Durchführung der geplanten Veranstaltung, wobei sich aber lediglich das von der Klägerin zu tragende Verwendungsrisiko realisiert hätte (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 18 ff).

    Aus demselben Grund ist die Klägerin auch nicht zur Minderung der Miete für die Veranstaltungsräume berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 24 ff).

    Auch zu einer Kündigung des Mietvertrags 2 wegen eines coronabedingten Veranstaltungsverbots gemäß § 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist die Klägerin nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 27).

    Selbst wenn wie im vorliegenden Fall die Schadenspauschale von 100 % der Miete zur Anwendung kommt, hält diese Regelung der Inhaltskontrolle von AGB gemäß § 307 BGB stand, denn der Schadensersatzanspruch übersteigt der Höhe nach nicht den Primäranspruch, der der Beklagten zu 1) aus dem Mietvertrag (§ 535 Abs. 2 BGB) zusteht, wie sich aus den Darlegungen unter II. 1 bis 5 und dem Urteil des BGH vom 2. März 2022 (XII ZR 36/21) ergibt.

    Zwar mag aus der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats folgen, dass die außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags gemäß § 543 BGB nur bei einem Kündigungsgrund in Betracht kommt, der der Sphäre des Kündigungsgegners zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; Weidenkaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 543 BGB, Rn. 5), dies wäre aber ggf. ein Sonderfall, der für die anderen im BGB vorgesehenen Fälle der Vertragskündigung aus wichtigem Grund, insbesondere §§ 314, 626 und 648a BGB in dieser Ausschließlichkeit nicht gilt:.

    § 313 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 31 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die Überlegung, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie das Ereignis, das zur Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, bei Vertragsschluss bedacht hätten (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 34 f).

    Genau wie bei einem Mietvertrag über Veranstaltungsräume ist auch bei einem Vertrag über Bewirtungsleistungen für eine Veranstaltung die Anpassung des Vertrags durch Verlegung der Veranstaltung möglich und grundsätzlich zumutbar (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 41).

    Dass wegen des Veranstaltungsverbots die Bewirtung des Mai-Events nicht wie von der Klägerin in den Räumen des W geplant möglich gewesen wäre, betrifft genau wie bei der eingeschränkten Nutzbarkeit der Mieträume nicht die vertragliche Leistungserbringung, sondern nur das davon zu unterscheidende Verwendungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 19 ff).

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    Dem Vertrag der Parteien dürfte die beidseitige und nachträglich schwerwiegend gestörte Erwartung zu Grunde gelegen haben, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern würden mit der Folge von hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen (sogenannte große Geschäftsgrundlage; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 45 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 30; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 324; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 31).

    (1) Das Festhalten am Vertrag ist der Klägerin hier zwar nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sie das Risiko der Verwendung der Eintrittskarten trägt (zur Bedeutung der Risikozuweisung vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 49 ff.; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, aaO Rn. 32; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 24; vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 29 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269).

    Letztlich hat sich durch die COVID-19-Pandemie ein Risiko verwirklicht, das von der kaufvertraglichen Risikoverteilung nicht umfasst ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29, 37a; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 306, 334; jurisPK-BGB/Pfeiffer, 9. Aufl., Stand: 31. Mai 2021, § 313 Rn. 13.5; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269; siehe auch BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 55 [für die Gewerberaummiete]; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 32 [für die Anmietung von Räumen zur Hochzeitsfeier]; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 30 [für die Buchung eines Hotelzimmers]).

    (c) Nach alledem kommt hier die von der Klägerin begehrte Rückzahlung des Kaufpreises wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Rechtskaufvertrags schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr die Annahme des Angebots der Veranstalterin auf Ersatz in Form eines - später auszahlbaren - Wertgutscheins zumutbar war (vgl. zur Zumutbarkeit der Verlegung eines Termins für eine Hochzeitsfeier: BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 43; zur Zumutbarkeit der Fortzahlung einer vertraglich erhöhten Miete: Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 23) und deshalb für sie auch bei unverändertem Fortbestand des Rechtskaufvertrags keine untragbaren Nachteile entstanden.

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    Dem Vertrag der Parteien dürfte die beidseitige und nachträglich schwerwiegend gestörte Erwartung zu Grunde gelegen haben, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern würden mit der Folge von hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen (sogenannte große Geschäftsgrundlage; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 46 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 30; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 324; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 31).

    (1) Das Festhalten am Vertrag ist dem Kläger hier zwar nicht bereits deshalb zuzumuten, weil er das Risiko der Verwendung der Eintrittskarten trägt (zur Bedeutung der Risikozuweisung vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 49 ff.; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, aaO Rn. 32; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 24; vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 29 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269).

    Letztlich hat sich durch die COVID-19-Pandemie ein Risiko verwirklicht, das von der kaufvertraglichen Risikoverteilung nicht umfasst ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29, 37a; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 306, 334; jurisPK-BGB/Pfeiffer, 9. Aufl., Stand: 31. Mai 2021, § 313 Rn. 13.5; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269; siehe auch BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 55 [für die Gewerberaummiete]; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 32 [für die Anmietung von Räumen zur Hochzeitsfeier]; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 30 [für die Buchung eines Hotelzimmers]).

    (c) Nach alledem kommt hier die von dem Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Rechtskaufvertrags schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm die Annahme des Angebots des Veranstalters auf Ersatz in Form eines - später auszahlbaren - Wertgutscheins zumutbar war (vgl. zur Zumutbarkeit der Verlegung eines Termins für eine Hochzeitsfeier: BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 43; zur Zumutbarkeit der Fortzahlung einer vertraglich erhöhten Miete: Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 23) und deshalb für ihn auch bei unverändertem Fortbestand des Rechtskaufvertrags keine untragbaren Nachteile entstanden.

  • BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21

    Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund

    Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

    Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

    Denn die mit pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverboten zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache, sondern knüpft daran an, dass Veranstaltungen und der damit verbundene enge Kontakt zwischen Menschen die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und dies aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 23 ff.).

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Anzahl der Teilnehmer an der geplanten Hochzeitsfeier begrenzten, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 25 mwN).

    Deshalb konnten im vorliegenden Fall die Beklagten nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks (Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen) eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall von hoheitlich angeordneten Beschränkungen von Veranstaltungen zur Bekämpfung einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 26 mwN).

    a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kommt ein Anspruch des Mieters, der bei einem gewerblichen Vermieter Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht wie geplant stattfinden konnte, auf Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats geht es jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus, wenn er eine konkrete Veranstaltung, für die er Räumlichkeiten gemietet hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im geplanten Umfang durchführen kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32 mwN).

    Die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht weiter eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 34 mwN).

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 35 f. mwN).

    Dessen Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22

    Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des

    Die in der Corona-Verordnung Hessen geregelten (bloßen) Einschränkungen, deren Adressat die Kläger als Veranstalter von Hochzeit und Hochzeitsfeier waren, standen nicht der von der Beklagten geschuldeten fotografischen Leistung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 Rn. 21, NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 Rn. 18, MDR 2023, 349).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist in Fällen, denen die Vermietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier zugrunde lag, in Anwendung von § 313 BGB zu entsprechenden Ergebnissen gekommen (BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, MDR 2023, 349).

  • KG, 29.06.2022 - 21 U 126/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder

    Damit enthält die Vereinbarung eine miet- und eine werkvertragliche Komponente (zum Mietvertrag über Veranstaltungsräume vgl. insb. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; zum Werkvertrag über Bewirtungsleistungen vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21 und Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21).

    Zudem litten die vermieteten Räumlichkeiten weder gemäß § 536 Abs. 1 an einem Mangel oder waren die Beklagten zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 bzw. 648a Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21 und KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21, insoweit mit Klarstellung gegenüber dem Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    b) Allerdings war aufgrund dieses Veranstaltungsverbots jedenfalls am 22. Oktober 2020 die Geschäftsgrundlage der miet- und der werkvertraglichen Verpflichtungen und somit des streitgegenständlichen Vertrages insgesamt gemäß § 313 Abs. 1 BGB gestört (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Es ist deshalb anzunehmen, dass die Vertragsparteien, wenn sie die tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Pandemie bei Vertragsschluss bedacht hätten, eine Regelung getroffen hätten, die dieses Risiko nicht ausschließlich einer Vertragspartei zuweist (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Ist die Geschäftsgrundlage eines veranstaltungsbezogenen Miet- oder Bewirtungsvertrags durch ein coronabedingtes Veranstaltungsverbot gestört, kann die Vertragspartei, zu deren Nachteil sich die Störung nach der Vereinbarung auswirkte, im Grundsatz nur die Anpassung des Vertrages beanspruchen, § 313 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Die von der Störung betroffene Vertragspartei ist aber dann ausnahmsweise zur Kündigung berechtigt, wenn ihr eine Anpassung nicht zumutbar ist, § 313 Abs. 3 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 39 ff).

    aa) Im vorliegenden Fall steht allein eine Vertragsanpassung durch Verlegung der Veranstaltung im Raum, was auch im Fall einer Hochzeitsfeier grundsätzlich zumutbar sein kann (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 42).

    Der Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 (XII ZR 36/21), wo der Vermieter offenbar zur kostenfreien Verlegung der Veranstaltung bereit war.

  • BGH, 19.04.2023 - XII ZR 24/22

    Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mangels

    Für den Bereich der Gewerberaummiete hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ohne entsprechende vertragliche Regelungen Belastungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie regelmäßig weder der Sphäre des Vermieters noch derjenigen des Mieters zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 54 ff.; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 30; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32 und vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21 - NJW-RR 2023, 348 Rn. 27).
  • BGH, 28.04.2022 - III ZR 240/21

    Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und

    Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, MDR 2022, 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21, ZIP 2022, 532 Rn. 27 ff und vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummiete]).
  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen (BGH, Urteile vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, NJW-RR 2023, 514 Rn. 29 und vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 35 f mwN).

    bb) Die Covid-19-Pandemie war während der Dauer des staatlich angeordneten und zeitweilig zum Erliegen ganzer Wirtschaftszweige führenden ersten (und möglicherweise der nachfolgenden weiteren) "Lockdowns" eine sogenannte "große" Störung der Geschäftsgrundlage und damit der Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Vertrags nicht durch Ereignisse wie beispielsweise Krieg, Hyperinflation oder (Natur-)Katastrophen (also auch Seuchen) ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2022, aaO Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 45).

  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21

    Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages; Ansammlung von

    Das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wird auch nicht durch die Kündigungstatbestände der §§ 543, 569 BGB oder § 314 BGB verdrängt, denn für das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - also auch eines Mietvertrages - wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB) besteht neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen (§§ 314, 543, 569 BGB), ein abgrenzbarer Anwendungsbereich (vgl. Guhling/ Günter/ Alberts, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, BGB § 543 Rn. 6; i.E. ebenso BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 36).

    Unzumutbar ist eine Vertragsanpassung dann, wenn sie gegenüber dem ursprünglichen Vertrag zu einer Mehrbelastung einer Partei führen würde, der diese nicht wenigstens hypothetisch bei Vertragsschluss zugestimmt hätte, wenn sie die Grundlagenstörung vorausgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382, Rn. 35).

  • OLG Zweibrücken, 02.09.2022 - 7 U 57/21

    Weder Krankheit noch Lockdown rechtfertigen Kündigung eines Pachtvertrags

  • OLG Frankfurt, 07.09.2022 - 4 U 331/21

    Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während Corona-Pandemie

  • OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 6 U 20/22

    Corona-Pandemie: WGG bei Vertragserfüllungsproblemen wegen Vermögenssituation

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 18 U 195/21

    Verbot einer Überlassung von Mieträumen aufgrund der Corona-SchutzVO

  • AG Wiesbaden, 26.07.2022 - 91 C 3017/21

    Bei Nachholbarkeit einer wegen der gesetzlichen Beschränkungen der

  • LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21

    Anspruch des Vermieters von Gewerberäumen gegen den Mieter auf Ausgleich

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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2797
BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21 (https://dejure.org/2022,2797)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - XII ZR 26/21 (https://dejure.org/2022,2797)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21 (https://dejure.org/2022,2797)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliches Gehör kann Vertagung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass gebieten (IMR 2022, 294)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweis zu spät erteilt: Vertagung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass! (IBR 2022, 277)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21
    Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 134/05

    Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21
    In der Sache hat sie hinsichtlich der Hilfsaufrechnung Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und diese zur entsprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. BGH Beschluss vom 13. Juli 2006 - VII ZR 134/05 - BauR 2006, 1782).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21

    Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, juris Rn. 10; vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24; jeweils mwN; Beschlüsse vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15, NJW-RR 2017, 672 Rn. 8; vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; vom 25. September 2020 - V ZR 300/18, WuM 2021, 59 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 Rn. 14; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 11.04.2022 - 7 U 9/22

    Vorschaden; Vorschadensbeseitigung; Substantiierung; rechtliches Gehör

    Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).

    Selbst wenn es meinte, einen hinreichend konkreten Hinweis erteilt zu haben, hätte es zudem von Amts wegen einen Schriftsatznachlass gewähren müssen, weil der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht reagieren konnte und das Landgericht es versäumt hatte, rechtzeitig einen eindeutigen Hinweis zu seinen Substantiierungsanforderungen zu erteilen (vgl. zuletzt etwa BGH Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.) .

  • BGH, 13.04.2023 - III ZR 17/22

    Schadensersatzbegehren eines Stromnetzbetreibers wegen Beschädigung einer

    Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 und vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, juris Rn. 10; jew. mwN).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in

    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 [juris Rn. 4]; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, MDR 2014, 47 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 [juris Rn. 10]).
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