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   BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91   

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https://dejure.org/1992,1538
BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91 (https://dejure.org/1992,1538)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1992 - XII ZR 44/91 (https://dejure.org/1992,1538)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 (https://dejure.org/1992,1538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitverzögerung - Verzögerung der Übergabe - Nachbarwiderspruch gegen das Bauvorhaben - Sachmangel - Mängel der Mietsache - Mängelgewährleistung - Schadensersatzpflicht des Vermieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen vorübergehender Gebrauchshinderung eines erst zu errichtenden Mietobjekts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 537, § 538
    Mängelhaftung bei Bauverzögerung wegen Nachbarwiderspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3226
  • MDR 1992, 1147
  • ZMR 1993, 7
  • WM 1993, 172
  • DB 1993, 1281
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.1984 - V ZR 189/83

    Bimsabbau-Pacht - § 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    Zwar sei die Mietsache der Klägerin damals noch nicht überlassen worden; das hindere aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 142) die Anwendbarkeit des § 538 BGB nicht.

    c) Der vorliegende Fall unterscheidet sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - grundlegend von der Fallgestaltung, die zu der Entscheidung BGHZ 93, 142 ff geführt hat.

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    c) Sollte das Landgericht bei der erneuten Prüfung die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB für gegeben halten, so kann dieser Ersatzanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - als positives Interesse die hier geltend gemachten Maklerkosten erfassen (vgl. dazu BGHZ 99, 182, 195 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]; Bub/Treier/Kraemer aaO. III Rdn. 1213).
  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    Das ist etwa der Fall, wenn eine Gaststättenkonzession wegen des Zustandes der Räume oder wegen fehlender Kraftfahrzeug-Einstellplätze verweigert wird, wenn Räume, die zum Betrieb einer Apotheke vermietet werden, nicht den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung oder Räume zum Betrieb eines Kaufhauses nicht den Anforderungen der Warenhausverordnung genügen, wenn ein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück einem Bebauungsverbot oder -hindernis (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, für BGHZ bestimmt, NJW 1992, 1384) unterliegt, oder wenn der in den Mieträumen vorgesehene Gewerbebetrieb wegen Verstoßes gegen kommunale Flächennutzungspläne nicht aufgenommen werden darf (Beispiele mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. bei Wolf/Eckert aaO. Rdn. 82).
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 155/82

    Entschädigung für vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche - verbindliche - Feststellung in dem Beschluß vom 30. September 1987 betreffend den vorläufigen Rechtsschutz nicht getroffen, sondern lediglich gewisse Zweifel an den Ergebnissen des von der Beklagten eingeholten schalltechnischen Gutachtens geäußert, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens erst hätte nachgegangen werden sollen; dazu ist es jedoch später infolge der Rücknahme des Nachbarwiderspruchs (vgl, dazu BGHZ 88, 337, 342) [BGH 13.10.1983 - III ZR 155/82] nicht mehr gekommen.
  • BGH, 29.04.1970 - VIII ZR 120/68

    Streit um die Wirksamkeit des Mietvertrages für ein noch zu errichtendes

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    In Einzelfällen kommt zwar bei Leistungsverzögerungen der vorliegenden Art ein Schadensersatzanspruch ohne Nachweis eines Verschuldens in Betracht, wenn der Vermieter eines erst noch zu erstellenden Gebäudes eine Garantie für die Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungs- und Übergabetermins übernommen hat, Das muß sich aber aus den Vereinbarungen des Mietvertrages ergeben (vgl. BGH Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 120/68 = WM 1970, 791, 792).
  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 167/69

    Verschaffung eines ungestörten Gebrauchs der Mietsache - Behördliches Verbot als

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    So vermag, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 20. Januar 1971 (VIII ZR 167/69 = WM 1971, 531, 532) ausgeführt hat, im allgemeinen nur ein rechtswirksames behördliches Verbot - etwa ein als Baugrundstück vermietetes Grundstück zu bebauen - den Begriff des Fehlers nach § 537 BGB zu erfüllen, sofern die behördliche Gebrauchsbeschränkung auf der Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks beruht.
  • RG, 29.11.1934 - IV 258/34

    Zur Einwirkung des in Art. I § 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
    Hingegen dauerte die durch das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall begründete "Ungewißheit" bis zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses allenfalls von Oktober 1987 bis Mai 1988, also weniger als ein Jahr, Ein derartiges zeitweiliges Gebrauchshindernis kann jedenfalls nicht mit einer endgültigen Gebrauchsbeschränkung gleichgesetzt und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als ein die Garantiehaftung nach § 538 BGB auslösender Sachmangel im Sinne von § 537 BGB behandelt werden (vgl. hierzu für den Fall einer Teilunmöglichkeit RGZ 146, 60, 65, 66).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können unter anderem auch behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227 zu § 537 BGB aF).

    Allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine langwährende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 167/69 - WM 1971, 531, 532; Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274 und vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227).

    Die Ursache hierfür liegt dann aber in der Regel in dem bei Errichtung oder Benutzung der Sache aufgetretenen - vorläufig oder endgültig festgestellten - Verstoß gegen maßgebliche gesetzliche Vorschriften, der das behördliche Verfahren ausgelöst hat, und nicht in der Tatsache des Verfahrens als solchem (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227).

  • OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19

    Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen stellen daher grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn sie ihre Ursache in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts, in deren Beziehung zur Umwelt, haben (BGH NJW 2011, 3151 ; NJW 1992, 3226 ).
  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2008 - XII ZR 1/07 - NJW 2009, 124 Rn. 34; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274; vom 2. März 1994 - XII ZR 175/92 - ZMR 1994, 253, 254; vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226 und vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 = WM 1992, 583, 585; BGH Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 232/87 - NJW 1988, 2664).
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