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   BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18   

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https://dejure.org/2018,46827
BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18 (https://dejure.org/2018,46827)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - XII ZR 5/18 (https://dejure.org/2018,46827)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18 (https://dejure.org/2018,46827)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ansprüche wegen andauernder vertragswidriger Nutzung der Mietsache verjähren nicht; §§ 541, 199 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 199 Abs. 5, § 541
    Unverjährbarkeit des mietrechtlichen Unterlassungsanspruchs während durch abredewidrige Nutzung der gewerblichen Mieträume begründetem Dauerverstoß

  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Verjährung des Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199 Abs. 5 ; BGB § 541
    Verjährung des Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses; Vertragswidrige Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs verjährt nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen vertragswidriger Nutzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung des mietrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen vertragswidriger Nutzung der Mietsache

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verjährung des mietrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen vertragswidriger Nutzung der Mietsache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Solange zweckwidrige Nutzung andauert, verjährt Unterlassungsanspruch nicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch verjährt nicht, wenn zweckwidrige Nutzung der Mietsache andauert

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Wohnen im Rechtsanwaltsbüro: Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch nach der Lehre vom Dauerverstoß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Unterlassungsansprüchen bei vertragswidrigem Mietgebrauch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht - Mieterin nutzte Büroräume als Wohnung

Besprechungen u.ä. (5)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 199, 242, 541 BGB
    Der Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB verjährt nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnen in Büroräumen - Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch (Wohnen in Anwaltskanzlei)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs verjährt nicht! (IMR 2019, 110)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Wohnen im "Rechtsanwaltsbüro" - Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.12.2018" von RA/FAMietR Dr. Patrick Bruns, original erschienen in: NJW 2019, 1062 - 1064.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 220, 323
  • NJW 2019, 1062
  • MDR 2019, 342
  • NZM 2019, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf also besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - FamRZ 2018, 589 Rn. 15), da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Eine Verwirkung kommt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - FamRZ 2018, 589 Rn. 12).

    Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - FamRZ 2018, 589 Rn. 15), da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 104/09

    Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Zu dieser hat der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden, dass sie eine vertragliche Dauerverpflichtung darstellt, die während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren kann, weil sie während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu entsteht (vgl. BGHZ 184, 253 = NJW 2010, 1292 Rn. 17).

    Sie soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhanden gekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (BGHZ 184, 253 = NJW 2010, 1292 Rn. 18 und BGHZ 122, 241 = NJW 1993, 2054, 2055).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts bereits entschieden, dass bei einer zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG nicht verjährt, solange die Nutzung andauert (BGH Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 - NJW-RR 2015, 781 Rn. 9; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11 - ZMR 2011, 967 Rn. 7).

    Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass in diesem Fall der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung liegt, sondern die übrigen Wohnungseigentümer in gleicher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass die zweckwidrige Nutzung dauerhaft aufrechterhalten wird (BGH Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 - NJW-RR 2015, 781 Rn. 9).

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Für solche Dauerverpflichtungen hat der Bundesgerichtshof indes auch in anderem rechtlichen Zusammenhang mehrfach entschieden, dass die Verjährung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BGH Urteile vom 18. September 2018 - II ZR 152/17 - NZG 2018, 1301 Rn. 18; vom 22. April 2016 - V ZR 189/15 - NJW-RR 2017, 210 Rn. 35 f.; vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 - NJW-RR 2016, 24 Rn. 31 und vom 27. April 2012 - V ZR 177/11 - NJW-RR 2012, 910 Rn. 10).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens (BGH Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 - NJW 2017, 2755 Rn. 9) und der Rechtssicherheit (Senatsurteil BGHZ 128, 74 = NJW 1995, 252, 253).
  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16

    Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Sollte der Anspruch doch bestehen, hat der Berechtigte den Nachteil der Verjährung durch seine Nachlässigkeit in der Regel selbst verschuldet (BGH Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16 - NJW 2018, 2056 Rn. 25).
  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17

    Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Für solche Dauerverpflichtungen hat der Bundesgerichtshof indes auch in anderem rechtlichen Zusammenhang mehrfach entschieden, dass die Verjährung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BGH Urteile vom 18. September 2018 - II ZR 152/17 - NZG 2018, 1301 Rn. 18; vom 22. April 2016 - V ZR 189/15 - NJW-RR 2017, 210 Rn. 35 f.; vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 - NJW-RR 2016, 24 Rn. 31 und vom 27. April 2012 - V ZR 177/11 - NJW-RR 2012, 910 Rn. 10).
  • OLG Celle, 05.01.2018 - 2 U 94/17

    Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung mietvertragswidriger Nutzung von

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    Das Oberlandesgericht hat seine in ZMR 2018, 499 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • LG Saarbrücken, 24.10.2008 - 5 T 48/08
    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18
    aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch bei einer vertragswidrigen Handlung, die eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht, der Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung bereits mit Beginn der Beeinträchtigung entstehe (OLG Brandenburg NJ 2008, 176, 178; LG Halle ZMR 2014, 644, 645; LG Saarbrücken Urteil vom 24. Oktober 2008 - 5 T 48/08 - juris Rn. 57 ff. zu dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 15 Abs. 3 WEG; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 199 Rn. 109).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 189/15

    Auslegung der vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für

  • LG Hamburg, 24.04.2013 - 318 S 49/12

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92

    Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

  • BGH, 17.04.2007 - VIII ZB 93/06

    Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf

  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 5 U 179/06

    Klage auf Gewährung der Zufahrt und des Zugangs vom und zum benachbarten

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von

    Sie soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18, BGHZ 220, 323 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 18; vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 25; jeweils mwN).
  • AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen

    (2.) Soweit die Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen dafür beweisbelastet sind, dass ihr an sich vertragswidriger Mietgebrauch von einer Genehmigung des Vermieters gedeckt war (vgl. Blank, NZM 1998, 5, 9 zur Tierhaltung; vgl. auch BGHZ 220, 323 Rn. 14), behauptet haben, dass der Vorvermieter tatsächlich mit der Errichtung der Stützmauer einverstanden gewesen sei, so sind sie dafür beweisfällig geblieben.

    (a) Der Anspruch aus § 541 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB (BGHZ 220, 323 Rn. 18).

    Insoweit bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus § 541 BGB nicht zu verjähren beginnt, so lange eine zweckwidrige Nutzung des Mietobjekts andauert (BGHZ 220, 323 Rn. 21ff.), auch auf die vorliegende Konstellation der Errichtung einer nicht genehmigten baulichen Anlage zu übertragen ist, oder ob die Verjährung in diesen Fällen mit der Errichtung der Anlage beginnt, weil darin kein Dauerverstoß, sondern eine einmalige Zuwiderhandlung (§ 199 Abs. 5 BGB) liege (in diesem Sinne: BeckOK-BGB/Bruns, § 541 Rn. 18.1 [Stand: 01.02.2021]; ähnlich MünchKomm-BGB/Raff, 8. Aufl., § 1004 Rn. 273 mwN sowie bereits LG Halle, ZMR 2014, 644 juris Rn. 8; vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Bieber, 8. Aufl., § 541 Rn. 18 - Dauerverstoß, sofern mit der Installation eine ästhetische Beeinträchtigung einhergeht; aA wohl LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2019, Az.: 4 S 11/19 unter II. - n.v.).

    "Eine Verwirkung kommt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde" (BGHZ 220, 323 Rn. 28 mwN).

    Insbesondere ist der mit dem Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs verbundene reine Zeitablauf grundsätzlich keine ausreichende Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen des Verpflichteten darin, dass der Berechtigte sich nicht doch zur Geltendmachung entschließt (vgl. BGHZ 220, 323 Rn. 28 mwN).

  • AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20

    Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!

    Insofern kann der Kläger als Verpächter dann aber auch gemäß § 581 Abs. 2 BGB in Verbindung § 541 BGB unter Beachtung von § 1, § 3, § 20a und § 20b BKleingG sowie des zwischen den Parteien am 04.03.2020 vereinbarten "Kleingarten-Pachtvertrages" und der insoweit mit vereinbarte "Rahmengartenordnung" des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. grundsätzlich von dem Beklagten als Pächter die Beseitigung dieser un zulässiger baulicher Veränderungen verlangen, weil hierdurch ein vertragswidriger Zustand in dieser Kleingartenanlage geschaffen wurde ( BGH , Urteil vom 19.12.2018, Az.: XII ZR 5/18; BGH , Urteil vom 26.06.1974, Az.: VIII ZR 43/73; OLG Hamm , Urteil vom 22.11.1994, Az.: 7 U 44/94; LG München I , Beschluss vom 08.11.2016, Az.: 31 S 12371/16; LG Köln , Urteil vom 08.07.2011, Az.: 10 S 9/11; AG Frankfurt/Main , Urteil vom 18.11.2016, Az.: 33 C 2568/16 ).

    Der aus § 581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 541 BGB folgende Anspruch des Klägers/Verpächters gegen den Beklagten/Pächter auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs der Kleingartenparzelle verjährt während des laufenden Pachtverhältnisses im Übrigen solange nicht , solange die zweckwidrige Nutzung andauert ( BGH , Urteil vom 19.12.2018, Az.: XII ZR 5/18 ).

  • LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage auch nicht mit der im Schriftsatz vom 3. Juni 2019 in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 220, 323 ff. im Sinne der Kläger entschieden; dort ging es um einen Anspruch aus § 541 BGB auf Unterlassung vertragswidriger Nutzung, der einerseits der regelmäßigen Verjährung unterlag, andererseits mit jedem Tag der vertragswidrigen Nutzung neu entstand, sodass eine von der Kenntnis und der Entstehung des Anspruchs unabhängige Verjährungshöchstfrist von vorne herein keine Rolle spielen konnte.
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

    Hat die unerlaubte Handlung zu einer fortdauernden Bereicherung des Täters geführt, soll der mit der Verjährung unter anderem bezweckte Rechtsfrieden (BGH, Urteile vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82, juris Rn. 35; vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, Rn. 9; vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16, Rn. 25; vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18, Rn. 24) erst nach einer deutlich längeren Zeitspanne eintreten; der Deliktstäter, dessen Vermögen durch eine unerlaubte Handlung gemehrt ist, soll das Erlangte nicht schon nach Ablauf der kurzen Regelverjährung behalten dürfen (vgl. BeckOGK.BGB/Eichelberger, Stand: 01.10.2018, § 852 Rn. 3; Beck.OK.BGB/Spindler, 48. Ed., Stand: 01.08.2018, § 852 Rn. 3; Staudinger/Klaus Vieweg [2015], BGB, § 852 Rn. 1; zum früheren Recht vor der Schuldrechtsreform BGH, Urteile vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, juris Rn. 66; vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 98 f., juris Rn. 62 - Fahrradgepäckträger II; zum geltenden Recht nunmehr BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, Rn. 22 - Spannungsversorgungsvorrichtung).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 26 W 19/21

    Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Anspruchs wegen Untätigkeit

    Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.12.2018 - XII ZR 5/18 -, NJW 2019, 1062, 1063 f.).
  • OLG Stuttgart, 17.12.2020 - 9 U 85/20

    Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage Auslegung und

    Für solche Dauerverpflichtungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährung nicht beginnen kann, solange die Zuwiderhandlung - wie hier - noch andauert (vgl. BGH, Urteil 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18 -, juris m.w.N.).
  • AG Hamburg, 21.05.2021 - 49 C 564/20

    Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs eines Mieters

    Angenommen wird dies beispielsweise bei einem Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer Parabolantenne (vgl. etwa AG Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2014 zum Az. 49 C 48/13 bei juris), dem Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bei einem Mangel des Mietobjekts oder auch einem Anspruch auf Unterlassung einer vertragswidrigen Nutzung (vgl. etwa OLG Celle MDR 2018, 334; BGH NJW 2019, 1062 = NZM 2019, 143 = WuM 2019, 141).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 26 W 19/21

    Zwangsvollstreckung: Verwirkung bei jahrelanger Untätigkeit?

    Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.12.2018 - XII ZR 5/18 -, NJW 2019, 1062, 1063 f.).
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