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   BGH, 05.07.2000 - XII ZR 70/98   

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https://dejure.org/2000,4322
BGH, 05.07.2000 - XII ZR 70/98 (https://dejure.org/2000,4322)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2000 - XII ZR 70/98 (https://dejure.org/2000,4322)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - XII ZR 70/98 (https://dejure.org/2000,4322)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 907
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 70/98
    b) Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits in § 1 Abs. 1 des Mietvertrages durch die Bezeichnung "A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro rechts" hinreichend konkretisiert ist und die Anlage Blatt 19 deshalb nur als bloßer Orientierungsbehelf und damit als nicht notwendiger Bestandteil der Urkunde anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1313 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357 f).

    Dies reicht aus, um Zweifel an der Einheit zwischen Haupturkunde und Anlagen nahezu ebenso zuverlässig auszuschließen wie eine Unterzeichnung jeder Seite mit den vollständigen Namensunterschriften beider Parteien (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO S. 357).

    Letzteres ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf die mit der Schriftform bezweckte Warnfunktion notwendig, denn diesem Erfordernis genügt bereits die Unterzeichnung des Hauptvertrages, der die Anlagen durch Verweisung zum Vertragsbestandteil macht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO S. 357).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 70/98
    b) Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits in § 1 Abs. 1 des Mietvertrages durch die Bezeichnung "A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro rechts" hinreichend konkretisiert ist und die Anlage Blatt 19 deshalb nur als bloßer Orientierungsbehelf und damit als nicht notwendiger Bestandteil der Urkunde anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1313 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357 f).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 70/98
    Auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter entspricht der Hauptvertrag (Seiten 1 bis 18) den Anforderungen an die Urkundeneinheit, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 dargelegt hat.
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