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   BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06   

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BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06 (https://dejure.org/2008,290)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06 (https://dejure.org/2008,290)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - XII ZR 72/06 (https://dejure.org/2008,290)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1
    Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Kindesunterhalt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des sog. Splittingvorteils eines neu verheirateten Unterhaltspflichtigen bei dessen Leistungsfähigkeitsbeurteilung und bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ; Rechtmäßigkeit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Splittingvorteil neue Ehe - Bemessung Unterhaltsbedarf

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1610 Abs. 1

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Im Mangelfall ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einzusetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 § 1610 Abs. 1
    Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berücksichtigung des Splittingvorteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verteilung des Splittingvorteils bei einer Zweitehe

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1
    Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt und der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung Splittingvorteil bei Kindesunterhalt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorrang der minderjährigen Kinder im "Mangelfall"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aus neuer Ehe stammender Splittingvorteil darf vollständig für vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Splittingvorteil beim Kindesunterhalt

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verteilung des Splittingvorteils bei einer Zweitehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 79
  • NJW 2008, 3562
  • MDR 2008, 1398
  • NJ 2009, 64
  • FamRZ 2008, 2189
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).

    Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973).

    Überdies ist insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Angemessenheitsbetrachtung anzustellen, welche etwa - wiederum ohne Rücksicht auf den Rang - mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge nach Anm. A. 6 zur Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann (Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; Scholz FamRZ 1993, 125, 133; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 231 ff.).

    Beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen handelt es sich vielmehr in vollem Umfang um verfügbare Mittel im Sinne der gesetzlichen Regelung, deren Heranziehung allerdings nach ständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird (Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973 m.w.N.; nach Anm. A. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008, derzeit - seit 1. Juli 2007 - 900 EUR; bis Juni 2005 - Stand 1. Juli 2003 - 840 EUR; von Juli 2005 bis Juni 2007 - Stand 1. Juli 2005 - 890 EUR).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, 1821) steht dem nicht entgegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf die Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen für geboten erklärt, der bestehenden Ehe allein eingeräumte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu entziehen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823).

  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Es genügt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1610 BGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhaltspflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe, von der das Berufungsgericht hier offensichtlich ausgegangen ist, regelmäßig der Fall ist (zur Aufteilung der Steuerlast bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten s. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).

    Dem entsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178 mit Anm. Wever).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).

    Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der früher praktizierten Bedarfsbemessung ergangen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), ließen sich daraus für den Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen.

  • BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04

    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Soweit der Senat das Erziehungsgeld im Rahmen des Kindesunterhalts für nicht einsetzbar erklärt hat (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm. Luthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern das seines Ehegatten.
  • OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05

    Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 322; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Das Existenzminimum minderjähriger Kinder ist inzwischen aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in § 1612 a BGB als Mindestunterhalt festgelegt (zur vorausgegangenen Rechtslage s. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363) und entspricht den Unterhaltssätzen nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).
  • OLG Oldenburg, 07.03.2006 - 12 UF 154/05

    Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2006, 1223 veröffentlicht ist, hat für die Ermittlung des Unterhalts das im Jahr 2005 bezogene Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt.
  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe

    Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

    Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

    a) Der Senat hat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - die insoweit maßgeblichen Fragen mit Urteil vom 17. September 2008 (BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) entschieden.

    Hierzu gehört auch der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 23).

    Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache (eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 24).

    Selbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf des Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Existenzminimum entspricht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 29).

    Eine Ungleichbehandlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen Ehe wäre nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 30).

    Wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausgestaltet und damit den Ehegatten auf andere Möglichkeiten der Existenzsicherung verwiesen hat, beruht dies auf dem erhöhten Grad der Bedürftigkeit minderjähriger Kinder und erscheint deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    Allerdings verringert sich der Splittingvorteil in der Regel bei eigenem Einkommen des Ehegatten (hier des Ehemannes der Klägerin), was sich dann auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens auswirkt (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    Dementsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).

    Dies zeigt, dass dem Ehegatten nach der Lösung des Berufungsgerichts trotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verfügung stehen als jedem der vorrangigen Kinder (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

    In diesem Falle ist der Splittingvorteil zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

    Soweit sich der Splittingvorteil auf Seiten der Klägerin hierdurch verringert, wirkt sich dies auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 30/10

    Trennungsunterhaltsanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen des

    Der Nachrang der weiteren Unterhaltspflichten wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus und hindert eine Berücksichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 18 f. zum Verhältnis zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt).

    Dem Berufungsurteil mangelt es insoweit an einer Angemessenheitsbetrachtung unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts, die unter Umständen dazu führen kann, dass der Kindesunterhalt der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 182, 200 f. = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013, XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006, XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178).

    Beim Verwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrechtsprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16, 22; vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 26 und BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819).

    In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

    Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.).

    Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil - insoweit zum Nachteil des Kindes - auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 31), allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (vgl. Wendl/Kemper 8. Aufl. § 1 Rn. 977; Graba FamRZ 2008, 2192; Pauling FamFR 2010, 363, 364).

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf für den Kindesunterhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weitere Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu korrigieren ist (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20; BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 48).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkungen mehr (zur Bedarfsbemessung vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79, 83 f. = FamRZ 2008, 2189, 2190).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Daraus folgt auch, dass der als vorrangige Verbindlichkeit im Rahmen des § 1581 BGB abzuziehende (tatsächliche oder hypothetische) Barunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder unter Einbeziehung aller dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch unter Einschluss des steuerrechtlichen Splittingvorteils zu bemessen ist (Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 21 und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 30).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung

    Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

    Dem Umstand, dass er damit seiner (Familien-)Unterhaltsverpflichtung nachkommt, wird nicht zuletzt dadurch Rechnung getragen, dass dies bei der Einordnung in der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

  • OLG Schleswig, 04.01.2012 - 10 WF 254/11

    Berechnung des Kindesunterhalts in einem Mangelfall; Berücksichtigung von

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