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   BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03   

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https://dejure.org/2005,1017
BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03 (https://dejure.org/2005,1017)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2005 - XII ZR 73/03 (https://dejure.org/2005,1017)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 (https://dejure.org/2005,1017)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578; EheG §§ 58, 59
    Eheliche Lebensverhältnisse bei Unterhaltsanspruch nach altem Ehegesetz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung einer durch freiwillige Beiträge nach der Scheidung erworbenen Zusatzrente als Einkommen; Eheprägende Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung; Scheidung nach dem Verschuldensprinzip; ...

  • Judicialis

    EheG § 58; ; EheG § 59

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EheG § 58 § 59
    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der Familienrechtsreform 1977

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ehegattenunterhalt: Einkommen als Surrogat für Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Gilt die Differenzmethode auch für den Unterhaltsanspruch bei einer sog. Altehe?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Surrogatsrechtsprechung für Altehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1201
  • MDR 2006, 756
  • FamRZ 2006, 317
  • FamRZ 2006, 611 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 426
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Wegen des großen Zeitablaufs zur Rechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.).

    Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. Anm. Hoppenz).

    Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Zwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte der Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).

  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Denn der Senat hatte es auch schon auf der Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belässt ..." (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541).
  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81

    Neubemessung des Scheidungsunterhalts im Abänderungsverfahren - Ausscheiden

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Zur Unterhaltsbemessung sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billigkeitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
    Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 319/01

    Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines getrennt lebenden Ehegatten

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

  • OLG Hamburg, 04.01.2001 - 2 UF 3/00
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 63/88

    Erweiterung eines Berufungsantrags - Abänderungsklage - Eheliche

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87

    Voraussetzung für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt -

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 318/01

    Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des getrennt lebenden Ehegatten

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 8 UF 217/17

    Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

    Eine nach der Scheidung aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit prägt die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie sich als Surrogat der während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübten Familienarbeit darstellt (vgl. nur BGH FamRZ 2007, 200; 2006, 317 (320); 2005, 1979 (1981); 1154 (1157); 2004, 1357 (1360); 2001, 986).
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Insoweit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach dem gegenwärtigen Stand der Zivilrechtsprechung ist auch bei Anwendung von § 58 EheG (für das Recht des 1. EheRG s bereits BGH vom 13.6.2001, XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105, 115 f) nicht nur bei Doppelverdienerehen (wie zwischen dem Versicherten und der Klägerin vor der Scheidung), sondern selbst bei Alleinverdienerehen zur Ermittlung des aus den ehelichen Lebensverhältnissen abzuleitenden Unterhaltsbedarfs auf die sog Differenzmethode abzustellen (BGH vom 23.11.2005, XII ZR 73/03, FamRZ 2006, 317, 320 f für einen Zeitraum ab September 2001) ; nur dies entspreche der "Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung (der Frau mit den Unterhaltsleistungen des Mannes), die nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes" geboten gewesen sei (aaO S 321) .
  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des

    Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 317).

    Denn auch nach § 58 EheG schuldet der Kläger den "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt", was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht, denn der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (BGH, FamRZ 2006, 317).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

    Aus Sicht des Zivilrechts besteht grundsätzlich tatrichterliche Wahlfreiheit: Der Bundesgerichtshof überlässt die Berechnungsmethode dem Tatrichter, wendet aber bei der Doppelverdienerehe, bei der beide zur Zeit der Ehescheidung bereits vollschichtig tätig waren, wie vorliegend, die Differenzmethode an (vgl. etwa Urteil vom 08.04.1981, IVb ZR 566/80 in FamRZ 1981, 539, 541 und vom 23.11.2005, XII ZR 73/03 in NJW 2006, 1201 - 1204).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass er die für Doppelverdienerfälle schon lange bevorzugte Differenzmethode in ähnlichen Sachverhaltsgestaltungen auch für die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 58 EheG anwendet (Urteil vom 23.11.2005, XII ZR 73/03).

  • OLG Koblenz, 28.05.2014 - 13 UF 192/14

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Eheprägender Charakter von Einkünften aus einem

    Die Vorschrift des § 58 EheG ist dem § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 30, BGH FamRZ 1982, 895 Tz. 9 und BGH NJW 1980, 2083 unter 1.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prägt auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 18 zu § 58 EheG).

    Überdies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht mehr von bedarfsprägenden Renteneinkünften ausgegangen werden, wenn Anwartschaften aus einer Zusatzrente während der Ehe und für längere Zeit danach - dort waren es z.B. acht Jahre - nicht einmal absehbar waren (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 18 zu § 58 EheG).

  • OLG Celle, 13.10.2011 - 10 WF 280/11

    Maßgebliches Recht für nachehelichen Ehegattenunterhalt einer vor dem 01.07.1977

    Weil die Ehe der Beteiligten nach den bis zum 30. Juni 1977 geltenden §§ 42 f. des Ehegesetzes 1946 (EheG) geschieden wurde, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1. EheRG - (BGBl. I S. 1421) auch nach Inkrafttreten der §§ 1569 ff. BGB in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung nach den Vorschriften des EheG (BGH, FamRZ 2006, 317; RGRK 12 -Cuny, Rz. 14 vor § 1569 BGB, Rz. 3 vor § 58 EheG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08

    Gewährung einer (großen) Witwenrente; Bestimmen der Lebensverhältnisse der

    Dieses Recht hat der Versicherte erst viele Jahre nach der Scheidung aufgrund einer damaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben; es war daher von vornherein nicht geeignet, die Lebensverhältnisse des Versicherten und der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Scheidung zu prägen (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, U. v. 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - NJW 2006, 1201) und damit für einen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen unmittelbare Relevanz zu erlangen.

    Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln (BGH, U. v. 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - NJW 2006, 1201).

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06

    Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben

    b) Gemäß § 58 Abs. 1 EheG ist der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu gewähren; dieser Begriff entspricht demjenigen der ehelichen Lebensverhältnisse des § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1987, 257, 259; BGH FamRZ 2006, 317, 320).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 6/15

    Durchsetzung der Kostenübernahme für eine Heilbehandlung durch die private

    Sie kommt nur bei einer existentiellen Notlage und nur dann in Betracht, wenn fest steht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 1177; OLG Köln, NJW-RR 1995, 546; OLG Jena, NJW-RR 2012, 862; OLG Koblenz, NJOZ 2009, 130; OLG Hamm, NJW 2006, 1201 und NJW 2012, 321).
  • OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06

    Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle

    Zwar haben beide Parteien in der Folgesache Güterrecht ihre Miteigentumshälfte sowie die darauf anteilig lastenden Verbindlichkeiten als Aktiva bzw. Passiva in die Berechnung ihres - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten - Endvermögens eingestellt, sodass sich insoweit die Beträge beider Parteien saldieren (vgl. Gerhard/Schulz FamRZ 2006, 317, 318) [BGH 23.11.2005 - XII ZR 73/03] .
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