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   BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97 (Frankfurt a.M./Senat Kassel)   

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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97 (Frankfurt a.M./Senat Kassel) (https://dejure.org/1999,1021)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1999 - XII ZR 89/97 (Frankfurt a.M./Senat Kassel) (https://dejure.org/1999,1021)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 (Frankfurt a.M./Senat Kassel) (https://dejure.org/1999,1021)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1630
  • MDR 1999, 613
  • FamRZ 1999, 710
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Zu den Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer (Fortführung der Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140 ff. und vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254 ff.).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; auch BVerfGE 80, 286, 293 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 886, 887 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, daß eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen sei (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 aaO; vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254).

  • BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 928/92

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung bei der Einwendung der kurzenEhedauer

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Das Bundesverfassungsgericht sieht das geltende Unterhaltsrecht, auch in seiner Ausgestaltung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung an (vgl. BVerfGE 57, 361, 378 ff.), und zwar einschließlich der Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB (vgl. BVerfG 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 28. August 1992 - 1 BvR 928/92 = FamRZ 1992, 1283, 1284).

    Das Gesetz knüpft, wie auch das Bundesverfassungsgericht betont hat (vgl. Beschluß vom 28. August 1992 aaO S. 1284), an die Härtetatbestände als solche, einschließlich den des § 1579 Nr. 1 BGB, noch keine bestimmten Rechtsfolgen.

  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 639/80

    Begriff der Ehe von kurzer Dauer

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Zu den Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer (Fortführung der Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140 ff. und vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254 ff.).

    Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, daß eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen sei (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 aaO; vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254).

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Der erkennende Senat selbst hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1983 sowie in einer weiteren Entscheidung (vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 = FamRZ 1987, 463, 466) die Möglichkeit bejaht, eine Ehe von (jeweils) drei Jahren und vier Monaten noch als kurz zu beurteilen; in dem Urteil vom 25. Januar 1995 (XII ZR 195/93 = FamRZ 1995, 1405, 1407) hat er bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren Erwägungen zu § 1579 Nr. 1 BGB nicht von vorneherein mit dem Hinweis auf den Zeitablauf verworfen, sondern ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß aufgrund besonderer Umstände des Falles "dennoch von einer kurzen Ehedauer" auszugehen sei.

    Eine Anwendung der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB kommt, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, unter den hier gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 aaO S. 1407).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das verschuldensunabhängige eheliche und nacheheliche Unterhaltsrecht in der vorliegenden Form letztlich nur deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil der Gesetzgeber durch die Regelungen des § 1579 BGB die Möglichkeit geschaffen habe, grob unbillige und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG widersprechende Ergebnisse zu vermeiden (BVerfG NJW 1981, 1771 = BVerfGE 57, 361 ff. und NJW 1989, 2807 = BVerfGE 80, 286 ff.), erscheine die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der kurzen Ehe i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB auf einen Zeitraum von - im Regelfall - bis zu drei Jahren als nicht sachgerecht.

    Das Bundesverfassungsgericht sieht das geltende Unterhaltsrecht, auch in seiner Ausgestaltung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung an (vgl. BVerfGE 57, 361, 378 ff.), und zwar einschließlich der Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB (vgl. BVerfG 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 28. August 1992 - 1 BvR 928/92 = FamRZ 1992, 1283, 1284).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das verschuldensunabhängige eheliche und nacheheliche Unterhaltsrecht in der vorliegenden Form letztlich nur deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil der Gesetzgeber durch die Regelungen des § 1579 BGB die Möglichkeit geschaffen habe, grob unbillige und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG widersprechende Ergebnisse zu vermeiden (BVerfG NJW 1981, 1771 = BVerfGE 57, 361 ff. und NJW 1989, 2807 = BVerfGE 80, 286 ff.), erscheine die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der kurzen Ehe i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB auf einen Zeitraum von - im Regelfall - bis zu drei Jahren als nicht sachgerecht.

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; auch BVerfGE 80, 286, 293 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 886, 887 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 381/81

    Unterhaltsanspruch als Zeichen der nachehelichen Solidarität - Gegenseitige

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; auch BVerfGE 80, 286, 293 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 886, 887 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; auch BVerfGE 80, 286, 293 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 886, 887 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Der erkennende Senat selbst hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1983 sowie in einer weiteren Entscheidung (vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 = FamRZ 1987, 463, 466) die Möglichkeit bejaht, eine Ehe von (jeweils) drei Jahren und vier Monaten noch als kurz zu beurteilen; in dem Urteil vom 25. Januar 1995 (XII ZR 195/93 = FamRZ 1995, 1405, 1407) hat er bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren Erwägungen zu § 1579 Nr. 1 BGB nicht von vorneherein mit dem Hinweis auf den Zeitablauf verworfen, sondern ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß aufgrund besonderer Umstände des Falles "dennoch von einer kurzen Ehedauer" auszugehen sei.
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 293/95

    Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem

    Auszug aus BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97
    Da die Klägerin im Februar 1998 das 60. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sie nach der geltenden Gesetzeslage (vgl. § 39 Nr. 1 SGB VI) seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersrente haben, was das Berufungsgericht im übrigen bereits in der angefochtenen Entscheidung vorausschauend hätte berücksichtigen müssen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 = FamRZ 1997, 873, 875, 876 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.10.1988 - 5 UF 303/87

    Wegfall des Unterhalts; Kurze Ehedauer; Tatsächliches Zusammenleben;

  • OLG Hamm, 04.11.1991 - 8 UF 166/91

    Auschluß des Unterhalts bei Ehe von kurzer Dauer

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1983 - 2 UF 160/82
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 711 f.).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Einen vollständigen Wegfall des - auch herabgesetzten - Unterhalts erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohnehin nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 712).
  • BGH, 03.02.1999 - XII ZR 146/97

    Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten vor Vollendung des 65.

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß eine mehr als drei Jahre betragende Ehedauer in der Regel nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann (Senatsurteile vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 - FamRZ 1982, 254 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer

    Maßgeblich ist danach der Zeitraum vom 08.10.2002 (Eheschließung) bis 23.09.2004 (Zustellung des Scheidungsantrags), der damit noch unter 2 Jahren liegt, so dass von einer "kurzen Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB auszugehen ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631 = FamRZ 1999, 710 f, 712).

    Zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Parteien mit einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung von ausschlaggebender Bedeutung ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631), ist es dabei im Streitfall nicht gekommen.

  • OLG Celle, 26.08.2005 - 21 UF 27/05

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts wegen Kindesbetreuung bei kurzer Ehedauer;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einer kurzen Ehe bei einer Dauer von (bis zu) 2 bis 3 Jahren ausgegangen werden (BGH FamRZ 1981, 140, 141; FamRZ 1990, 492, 495; FamRZ 1999, 710, 712).

    Es ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen und anschließend die zur Wahrung der Belange des Kindes gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen (BVerfG a. a. O.; BGH FamRZ 1999, 710, 711).

    Der Bundesgerichtshof stellt bei der Prüfung auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und auf den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen von dem anderen Ehegatten ab (BGH FamRZ 1999, 710, 712).

  • OLG Saarbrücken, 04.12.2003 - 6 UF 38/03

    Nachehelicher Unterhalt: Dauerhafte Unterbringung des Unterhaltspflichtigen im

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe von kurzer oder von nicht mehr kurzer Dauer ist, im Interesse einer praktischen Handhabung dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von - wie hier - mehr als drei Jahren hingegen im Regelfall nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, was indes Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (BGH, FamRZ 1999, 710, 712, m.w.N.).

    Durchschlagende Gründe, von diesem allgemeinen Erfahrungssatz (BGH, FamRZ 1999, 710, 712) abzuweichen, sind unter den hier gegebenen Umständen nicht ersichtlich.

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2010 - 6 UF 4/10

    Nachehelicher Unterhalt: Vertrauensschutz in Überleitungsfällen

    Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen - anders als § 1578 b BGB n.F. - nicht (BGH FamRZ 1999, 710).
  • OLG Koblenz, 20.12.2002 - 11 UF 825/01

    Ehegattenunterhalt: Negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige

    1 BGB zu entscheiden ist, inwieweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig ist (BGH FamRZ 1999, 710).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2008 - 6 UF 30/08

    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt wegen der

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe von kurzer oder von nicht mehr kurzer Dauer ist, im Interesse einer praktischen Handhabung dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von - wie hier - mehr als drei Jahren hingegen im Regelfall nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, was indes Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (BGH, FamRZ 1999, 710, 712, m.w.N.).

    Durchschlagende Gründe, von diesem allgemeinen Erfahrungssatz (BGH, FamRZ 1999, 710, 712 ) abzuweichen, sind nicht dargetan und unter den hier gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich, wobei es auch auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens nicht ankommt (Senat, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Hamm, 14.02.2001 - 6 UF 42/00

    Verwirkung des Anspruchs einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt

    Bei einer Ehedauer unter zwei Jahren nimmt die Rechtsprechung einen Fall grober t Unbilligkeit nach ' § 1579 Nr. 1 BGB in der Regel an (vgl. BGH, NJW 1999, 1630, 1631).
  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 10 W 123/08
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03

    Ehegattenunterhaltsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- und

  • OLG Köln, 06.07.2001 - 25 UF 169/00

    Familienrecht: Unterhaltsversagung wegen kurzer Ehedauer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 17 A 1706/08

    Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch

  • OLG Schleswig, 21.12.2006 - 11 U 64/06

    Sorgfaltsanforderungen bei anwaltlicher Beratung eines Unterhaltsverpflichteten

  • OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06

    Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle

  • VG Düsseldorf, 04.07.2007 - 20 K 5205/05

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Witwenrente gem. § 12 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2000 - 2 WF 4/00

    Prozeßkostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Einwendung gem. § 1579 BGB

  • AG Rastatt, 11.10.2006 - 5 F 236/06
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