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   BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01   

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https://dejure.org/2002,581
BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01 (https://dejure.org/2002,581)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2002 - XII ZR 9/01 (https://dejure.org/2002,581)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 (https://dejure.org/2002,581)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten - Wem gehört das Sparkonto?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 741 ff
    Teilhabe eines Ehegatten an aus seinen Einkünften angespartem Guthaben auf Sparkonto des anderen Ehegatten

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermögensrechtlicher Ausgleich zwischen Ehegatten außerhalb eines Zugewinnausgleichs

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gemeinschaftsrecht, Familienrecht, Teilhabe eines Ehegatten am Sparguthaben des anderen Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3702
  • ZIP 2002, 2165
  • MDR 2003, 88
  • FamRZ 2002, 1696
  • WM 2002, 2238
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).

    Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949).

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).

    Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.).

  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 275/63

    Ansparung von Mitteln zur Finanzierung einer Ehewohnung als Gesellschaftszweck -

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98

    Rechenschaftspflicht eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
    Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht.
  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. April 1966 II ZR 275/63, Wertpapier-Mitteilungen 1966, 679, und vom 11. September 2002 XII ZR 9/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3702).

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (vgl. BGH-Urteile vom 19. April 2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347, und in NJW 2002, 3702).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    Denn dem Inhaber eines Einzelkontos steht im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten allein zu (vgl nur BGH vom 11.9.2002 - XII ZR 9/01 - juris RdNr 15) .
  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11

    Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast,

    Nach dem Urteil des BGH vom 11.09.2002 XII ZR 9/01 stünde die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto leisten und Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen.

    Der Inhaber eines Einzelkontos ist damit im Regelfall nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, sondern ihm steht regelmäßig auch im Innenverhältnis der Ehegatten das Guthaben alleine zu (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

    Ehegatten können zivilrechtlich und auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2010 10 UF 15/10, FamRZ 2011, 114; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24).

    Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu (BGH-Urteil vom 19.04.2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347; BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10

    Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem gemeinsamen

    50 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Dies ist z.B. zu bejahen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1696).

    Aufgrund dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den jeweils bestehenden Kontoforderungen gegenüber der ... bank begründen wollten und auch begründet haben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948).

    Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen, so dass sich auf beiden Seiten im Ergebnis eine gleich hohe Endvermögensposition und damit insoweit keine gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auszugleichende Differenz ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2002, 1696).

  • OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05

    Geltendmachung eines hälftigen Ausgleichanspruchs durch einen getrennt lebenden

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).

    Die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen Ihnen Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, auch dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; zustimmend: Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

    Dann steht den Eheleuten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen zu (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696; 1697; Wever, a.a.O., Rn. 514a).

    Ebenso unerheblich ist, dass der Großteil des angesparten Geldes aus dem Einkommen des Antragsgegners als Finanzbeamter stammte und die Beklagte seit 1998 lediglich über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit verfügte, denn, wie oben dargestellt, kommt es für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft nicht darauf an, ob der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

  • OLG Schleswig, 20.12.2011 - 3 U 31/11

    Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

    Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29).
  • OLG Bremen, 23.09.2008 - 4 W 6/08

    Rechtsverhältnisse an einer zu Ehezeiten gemeinsam angesparten Lebensversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1966, 4222; FamRZ 2000, 948; FamRZ 2002, 1696 ) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (BGH, FamRZ 2002, 1696, 1697).

    Dies hat zur Folge, dass das angesparte Versicherungsguthaben ungeachtet der formalen Zuordnung der Versicherung beiden Parteien zusteht - im Zweifel gem. § 742 BGB zu gleichen Anteilen (Wever, a.a.O.), und zwar unabhängig vom Verhältnis der geleisteten Einzahlungen (BGH, FamRZ 2002, 1696, 1697; OLG Bremen, a.a.O., 1669).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 10 W 149/11

    Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Zum Stichtag bestehende wechselseitige Ansprüche zwischen Ehegatten sind zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermögen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11.9.2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 2002, 1696, 1698 = NJW 2002, 2702, 3703, und vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04 - FamRZ 2009, 193, 194 = NJW 2009, 1343, 1344, Rn. 10 mwN.).
  • OLG Schleswig, 17.11.2015 - 3 U 20/15

    Berechtigung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem

    Die Rechtsprechung bejaht eine solche gemeinsame Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2011, 3 U 31/11, [...]; BGH FamRZ 1966, 442; NJW 2000, 2347 und 2002, 3702 ; OLG Bremen NJW-RR 2005, 1667; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei [...] Rn. 50).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - L 3 B 15/08
    Bei einem Oderkonto beider Ehegatten sind diese Gesamtgläubiger der Konto verwaltenden Bank i.S. des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbaren können, in welchem Umfang das Vermögen dem jeweiligen Ehegatten zusteht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949; vgl. im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 1696, 1697, das diese Rechtsprechung indirekt bestätigt; vgl. auch Thiele in: Staudinger, BGB, 2000 § 1363 RdNr. 6).

    In einem solchen Fall hat der BGH selbst für ein Einzelkonto des anderen Ehegatten eine Zurechnung des Vermögens unter dem Gesichtspunkt der Bruchteilsgemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 21.03.2018 - 13 UF 52/18

    Aufteilung eines zum Zweck der Finanzierung des Familienheimes angesparten

  • OLG Celle, 28.03.2008 - 18 UF 120/07

    Unterhaltsrecht - Unterhaltsanspruch besteht nicht unbegrenzt

  • AG Langenfeld, 25.07.2017 - 42 F 74/16

    Ehegatteninnengesellschaft / Bruchteilsgemeinschaft an ehelichem Vermögen

  • OLG Schleswig, 21.10.2009 - 10 UF 169/08

    Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines

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