Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01   

Volltextveröffentlichungen (12)

mehr

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 741 ff
    Teilhabe eines Ehegatten an aus seinen Einkünften angespartem Guthaben auf Sparkonto des anderen Ehegatten

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Teilhabe eines Ehegatten an von ihm eingebrachten Guthaben auf das Konto des Partners

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Eheleute streiten über Guthaben auf Sparkonten der Ehefrau

Besprechungen u.ä. (2)

  • dr-kogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die interne Bruchteilsgemeinschaft an einem Bankkonto - ein Fallstrick im Zugewinnausgleichsverfahren (RA Dr. Walter Kogel; FamRB 2005, 183)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilhabe eines Ehegatten an aus seinen Einkünften angespartem Guthaben auf Sparkonto des anderen Ehegatten

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die interne Bruchteilsgemeinschaft an einem Bankkonto - ein Fallstrick im Zugewinnausgleichsverfahren" von RA Dr. Walter Kogel, FA FamR, original erschienen in: FamRB 2005, 183 - 184.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rückgewähr von Zuwendungen (II)" von RiAG Dr. Werner Schulz, original erschienen in: FamRB 2004, 398 - 401.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 3702
  • ZIP 2002, 2165
  • MDR 2003, 88
  • FamRZ 2002, 1696
  • WM 2002, 2238



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10  

    Höhe des Zugewinnausgleichs einer vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Dies ist z.B. zu bejahen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1696).

    Aufgrund dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den jeweils bestehenden Kontoforderungen gegenüber der ... bank begründen wollten und auch begründet haben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948).

    Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen, so dass sich auf beiden Seiten im Ergebnis eine gleich hohe Endvermögensposition und damit insoweit keine gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auszugleichende Differenz ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2002, 1696).

  • OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05  

    Gemeinsames Recht an Ersparnissen trotz Gütertrennung

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).

    Die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen Ihnen Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, auch dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; zustimmend: Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

    Dann steht den Eheleuten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen zu (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696; 1697; Wever, a.a.O., Rn. 514a).

    Ebenso unerheblich ist, dass der Großteil des angesparten Geldes aus dem Einkommen des Antragsgegners als Finanzbeamter stammte und die Beklagte seit 1998 lediglich über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit verfügte, denn, wie oben dargestellt, kommt es für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft nicht darauf an, ob der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

  • OLG Bremen, 23.09.2008 - 4 W 6/08  

    Scheidung - Wem steht die Lebensversicherungssumme zur Ablösung eines

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1966, 4222; FamRZ 2000, 948; FamRZ 2002, 1696 ) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (BGH, FamRZ 2002, 1696, 1697).

    Dies hat zur Folge, dass das angesparte Versicherungsguthaben ungeachtet der formalen Zuordnung der Versicherung beiden Parteien zusteht - im Zweifel gem. § 742 BGB zu gleichen Anteilen (Wever, a.a.O.), und zwar unabhängig vom Verhältnis der geleisteten Einzahlungen (BGH, FamRZ 2002, 1696, 1697; OLG Bremen, a.a.O., 1669).

mehr
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - L 3 B 15/08  
    Bei einem Oderkonto beider Ehegatten sind diese Gesamtgläubiger der Konto verwaltenden Bank i.S. des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbaren können, in welchem Umfang das Vermögen dem jeweiligen Ehegatten zusteht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949; vgl. im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 1696, 1697, das diese Rechtsprechung indirekt bestätigt; vgl. auch Thiele in: Staudinger, BGB, 2000 § 1363 RdNr. 6).

    In einem solchen Fall hat der BGH selbst für ein Einzelkonto des anderen Ehegatten eine Zurechnung des Vermögens unter dem Gesichtspunkt der Bruchteilsgemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 10 W 149/11  

    Verfahrensrecht - Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten: Keine Familiensache!

    Zum Stichtag bestehende wechselseitige Ansprüche zwischen Ehegatten sind zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermögen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11.9.2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 2002, 1696, 1698 = NJW 2002, 2702, 3703, und vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04 - FamRZ 2009, 193, 194 = NJW 2009, 1343, 1344, Rn. 10 mwN.).
  • OLG Celle, 28.03.2008 - 18 UF 120/07  

    Unterhaltsrecht - Unterhaltsanspruch besteht nicht unbegrenzt

    Fließen etwa die Einkünfte des einen Ehegatten, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sämtlich auf die Konten des anderen Ehegatten, der über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, und ist nicht festzustellen, dass der Ehegatte die aus seinen Einkünften stammenden Beträge dem anderen in vollem Umfang zuwenden wollte mit der Folge, dass ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, so ist davon auszugehen, dass die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten (BGH FamRZ 2002, 1696, 1697).
  • OLG Schleswig, 21.10.2009 - 10 UF 169/08  

    Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines

    So wie anerkannt ist, dass an Forderungen aus einem Kontoguthaben eines der Eheleute als (alleinigem) Kontoinhaber aufgrund stillschweigend begründeter Bruchteilsgemeinschaft eine gemeinschaftliche Berechtigung der Eheleute bestehen kann (zB BGH FamRZ 2002, 1696 ; FamRZ 2000, 948; FamRZ 1966, 4222), kommt dies auch für andere Forderungen eines der Eheleute in Betracht, etwa - wie hier - aus einer von ihm allein abgeschlossenen Lebensversicherung (dazu OLG Bremen FamRZ 2009, 779 mwN).
  • OLG Schleswig, 20.12.2011 - 3 U 31/11  

    Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

    Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht