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   BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88   

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BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88 (https://dejure.org/1990,1472)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1990 - XII ZR 98/88 (https://dejure.org/1990,1472)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 (https://dejure.org/1990,1472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    BGB-Gesellschaft unter Eheleuten zum Zwecke des Einsatzes von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen für den gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens - Erforderlichkeit gleichwertiger Beiträge der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - BGB-Gesellschaft unter Eheleuten zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705, § 706, § 722, § 730

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftszweck, Gewinnentnahmen, Gewinnverteilung, Gewinnverwendung, nachträgliche Anpassung, Personengesellschaft

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 736
  • FamRZ 1990, 973
  • WM 1990, 877
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, das Bestreben von Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, sei als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer Gesellschaft bilden könne (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR BGB § 705, Ehegatten-innengesellschaft 1 = FamRZ 1989, 147, 148 m.w.N.).

    Dabei ging es jedoch vorwiegend um - beiderseitige - Leistungen oder Beiträge zum Erwerb oder Ausbau eines Familienheims (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 -NJW 1974, 1554 und BGHZ 84, 361, 366) oder um die darauf gerichtete Ansammlung von Mitteln, etwa von Bausparguthaben (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO).

    Dagegen ist nicht zweifelhaft, daß Eheleute in der Rechtsform einer Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen können, daß sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO).

  • BGH, 28.06.1982 - II ZR 226/81

    Gewinnverteilung in einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern - Ergebnislose

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    In der Rechtsprechung ist der Erfahrungssatz anerkannt, daß es unter Kaufleuten regelmäßig als sachgerecht empfunden wird, den Chancen- und Risikoanteil eines jeden Beteiligten am Geschäftsergebnis nach dem Verhältnis der für den gemeinschaftlichen Zweck eingesetzten Vermögenswerte zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 226/81 - NJW 1982, 2816).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 210/72

    Nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung ohne Bekanntmachung an den anderen

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Dabei ging es jedoch vorwiegend um - beiderseitige - Leistungen oder Beiträge zum Erwerb oder Ausbau eines Familienheims (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 -NJW 1974, 1554 und BGHZ 84, 361, 366) oder um die darauf gerichtete Ansammlung von Mitteln, etwa von Bausparguthaben (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO).
  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 107/80

    Voraussetzungen der Verzugshaftung - Schlechterfüllung eines Vertrages durch

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß dieser Anspruch - wenn sich darin die nach der Auflösung der Gesellschaft zu regelnden Folgen erschöpfen - unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen anderen Innengesellschafter gerichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1982 - I ZR 107/80 - NJW 1983, 1188, 1189 [BGH 04.03.1982 - I ZR 107/80]; Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. § 730 Anm. 2 d).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Dabei ging es jedoch vorwiegend um - beiderseitige - Leistungen oder Beiträge zum Erwerb oder Ausbau eines Familienheims (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 -NJW 1974, 1554 und BGHZ 84, 361, 366) oder um die darauf gerichtete Ansammlung von Mitteln, etwa von Bausparguthaben (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO).
  • BGH, 23.06.1986 - II ZR 130/85

    Auflösung der Innengesellschaft als Beendigung der Innengesellschaft -

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen sich daran nicht, denn jedenfalls kann die Klägerin als Innengesellschafter vom Zeitpunkt der Auflösung an schuldrechtlichen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1986 - II ZR 130/85 - BGHR BGB § 730 Abs. 1, Innengesellschaft 1).
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86

    Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
    Die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 -FamRZ 1987, 907, 908) gewonnene Beurteilung des Berufungsgerichtes ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Andererseits steht der Annahme nicht entgegen, daß der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).

    Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

    Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO 974).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).

    Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).

    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZR 29/13

    Stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft: Gewinnverteilung

    Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übrigen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der gemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung und zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).
  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93

    Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in

    Dieser sei vielmehr zumindest gleichberechtigter Mitgesellschafter einer zwischen den Parteien bestehenden Ehegatteninnengesellschaft gewesen, wie bereits in dem Berufungsurteil vom 12. Juli 1990 - zur Auskunftsstufe (unter Hinweis u.a. auf BGH WM 1990, 877, 878) [BGH 14.03.1990 - XII ZR 98/88] - entschieden worden sei.

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft - durch schlüssiges Verhalten - in Betracht kommt, wenn Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 = BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 2 = FamRZ 1989, 147, 148; vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 = FamRZ 1990, 973 = WM 1990, 877; vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 = FamRZ 1990, 1219, 1220; BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 = NJW 1974, 2278; BGHZ 84, 361, 366 f, jeweils m.w.N.).

    Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Meinung mit der Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 12. Juli 1990 - u.a. auf die Senatsentscheidung vom 14. März 1990 (XII ZR 98/88 = WM 1990, 877 = FamRZ 1990, 973).

  • OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03

    Voraussetzungen und Auseinandersetzung einer Ehegatten-Innnengesellschaft

    Insofern erhält der ausscheidende Ehegatte nicht etwa ein nachträgliches Entgelt für seine Leistungen, sondern er ist an den Ergebnissen des wirtschaftlichen Zusammenwirkens zu beteiligen, indem er an den Überschüssen, Ersparnissen oder gemeinsam Erworbenem, aber auch an den Verlusten teilhat (BGH FamRZ 1990, 973/974).

    Wer eine von der Zweifelsregelung abweichende Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes anstrebt, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1990, 973, 974).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2009 - L 5 KR 4816/08
    Andererseits steht der Annahme nicht entgegen, dass der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).

    Zusätzlich wurde gefordert, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

  • OLG Bremen, 09.12.1997 - 4 W 19/97

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auskunftserteilung über die

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  • BFH, 27.01.1994 - IV R 26/93

    Keine stillschweigende Mitunternehmerschaft, wenn einem Landwirts-Ehegatten nur

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann danach zwar der stillschweigende Abschluß einer Ehegatten-Innengesellschaft, wie er in der Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt ist, im Steuerrecht nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (BFH in BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23); denn diese Entscheidungen dienen der Ausfüllung von Lücken im ehelichen Güterrecht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. März 1990 XII ZR 98/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1990, 736).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 44/89

    Anspruch des Verpächters auf Herausgabe des Pachtgrundstücks nach Kündigung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, können Eheleute in der Rechtsform einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, daß sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen gemeinsamen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - BGHR BGB § 1356 Abs. 2 - Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR BGB § 705 - Ehegatten-Innengesellschaft 1 = FamRZ 1989, 147, 148, jeweils m.w.N., sowie zuletzt Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - nicht veröffentlicht).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 53/92

    Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 23 U 29/03

    Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung

  • OLG Stuttgart, 12.08.2009 - 3 U 112/08

    BGB-Gesellschaft: Auseinandersetzung von Versicherungsvertretern nach Beendigung

  • OLG Hamm, 03.12.2001 - 8 U 131/00

    Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • OLG Brandenburg, 23.02.2022 - 7 U 133/20

    Ansprüche aufgrund des Bestehens oder der Beendigung einer

  • LG Hamburg, 30.04.2014 - 329 O 335/11

    Gesellschaftsrecht: Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft

  • LAG Düsseldorf, 14.07.1999 - 12 Sa 236/99

    Betriebsübergang - Ehegattenarbeitsverhältnis/- innengesellschaft

  • LAG Düsseldorf, 14.04.1999 - 12 Sa 236/99
  • OLG Hamm, 28.11.2001 - 8 U 34/00

    Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 407/09
  • OLG Nürnberg, 14.12.1999 - 1 U 4025/98

    Ausgleich von Vermögenszuwächsen unter Ehegatten bei Scheidung der Ehe und

  • FG München, 26.03.1999 - 13 K 4033/97

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids; Vorliegen

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