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   BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20   

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BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20 (https://dejure.org/2021,19606)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2021 - XIII ZB 93/20 (https://dejure.org/2021,19606)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20 (https://dejure.org/2021,19606)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § ... 59 Abs. 1 FamFG, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG, § 62 FamFG, § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 13 GVG, § 2 EGGVG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO, § 23 Abs. 1 FamFG, § 23 Abs. 2 FamFG, § 426 Abs. 2 FamFG, § 68 Abs. 1 FamFG, § 426 FamFG, § 26 FamFG, § 426 Abs. 1 FamFG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das Rehabilitierungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das Rehabilitierungsinteresse

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das Rehabilitierungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Der durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache am 18. Juli 2018 (Haftentlassung) ohne weiteres zum Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens gewordene Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen ab dem 9. Juli 2018 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15) ist unzulässig.

    Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

    Der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag erfasste den gesamten Zeitraum der Inhaftierung bis zur Entlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 18), während der im Aufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag sich auf einen kürzeren Abschnitt innerhalb dieses Zeitraums (Eingang des Antrags bis zur Entlassung) bezieht.

    Denn es geht vorliegend nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), gibt es keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11).

  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9).

    Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es dann an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens (BGH, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 Rn. 23).

    Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 180/16

    Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 Rn. 23).

    Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls] = juris Rn. 13; InfAuslR 2018, 63 Rn. 8).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20

    Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte wie die Ehe mit einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20 z. Veröff. best.).

    bb) Auch den eigenen Haftaufhebungsantrag und den im Falle der Haftentlassung weiterverfolgten Feststellungsantrag darf die vom Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nach dem Rechtsgedanken der Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur in dessen Interesse stellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, z. Veröff. best.).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls] = juris Rn. 13; InfAuslR 2018, 63 Rn. 8).
  • BGH, 17.01.1968 - VIII ZR 207/65

    Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Ein Hilfsantrag wird bereits mit Eingang der Antragsschrift rechtshängig (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 16, und vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692, 693; InfAuslR 2020, 387 Rn. 16).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Im Beschwerdeverfahren ist die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 31).
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 729/80

    Scheidung einer Ehe eines türkischen mit einer deutschen Staatsangehörigen -

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Wird diese Rechtshängigkeitssperre übersehen und in dem an sich nicht zulässigen Verfahren mit materieller Rechtskraft über den Feststellungsantrag entschieden, bleibt es dabei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, NJW 1983, 514, 515; BAG, NZA 2015, 124 Rn. 34).
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Wird diese Rechtshängigkeitssperre übersehen und in dem an sich nicht zulässigen Verfahren mit materieller Rechtskraft über den Feststellungsantrag entschieden, bleibt es dabei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, NJW 1983, 514, 515; BAG, NZA 2015, 124 Rn. 34).
  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
    Ein Hilfsantrag wird bereits mit Eingang der Antragsschrift rechtshängig (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 16, und vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692, 693; InfAuslR 2020, 387 Rn. 16).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12

    Abschiebungshaftverfahren: Unzulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags bei

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 5/14

    Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit des Antrags einer Vertrauensperson auf

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 14/21

    Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft - und das Hauptsacheverfahren

    Eine solche fehlerhafte Haftanordnung führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, weil eine Haftanordnung - im Gegensatz zu einem Beschluss über die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Haft - nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 6/21, juris Rn. 9; vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21, juris Rn. 11).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 58/22

    Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren; Haftanordnung zur Sicherung

    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 6/21

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beantragung der Aufhebung der Haft

    Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20).

    b) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

    Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 5/21

    Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft

    Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20).

    a) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

    Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 76/20

    Über die Fortdauer der Sicherungshaft war entschieden worden. Danach wurde

    Die Haftanordnung kann damit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f.).

    (1) Hat sich der Haftaufhebungsantrag - wie hier - durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 15.11.2022 - XIII ZB 89/20

    Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen tunesischen Staatsangehörigen

    Einer Entscheidung über den - allerdings zulässigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7) - Feststellungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers als Vertrauensperson des Betroffenen steht die materielle Rechtskraft des (ersten) Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2020 entgegen, durch welchen die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung und der damit verbundene Feststellungsantrag zurückgewiesen wurden.

    Dass der Feststellungsantrag des Betroffenen wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags der Vertrauensperson teilweise, nämlich für den Haftzeitraum ab Eingang des Feststellungsantrags, unzulässig war und das Landgericht über diesen nicht hätte entscheiden dürfen, hindert die Rechtskraftwirkung nicht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 22).

  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 91/19

    Die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten

    Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag steht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2019 - was von Amts wegen zu berücksichtigen ist - entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, z. Veröff. best., Rn. 19 ff.; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 45 Rn. 33).

    Der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag und mithin auch die daraufhin ergangene Feststellung erfasst den gesamten Zeitraum vom Erlass der Haftanordnung bis zur Entlassung des Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, 18; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, z. Veröff.

  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 20/21

    Beantragung einer Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG unabhängig

    Die Haftanordnung kann damit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f., 20).

    Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22

    Anerkennung einer Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren

    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
  • BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21

    Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Rechtswidrigkeit der Haft bei

    In diesem Fall ist derjenige Feststellungsantrag, der später rechtshängig geworden ist, durch die Rechtshängigkeit des früheren gesperrt und folglich unzulässig (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 18).
  • BGH, 25.04.2022 - XIII ZB 19/21

    Zulässigkeit des Antrags der Person des Vertrauens auf Aufhebung der Haft eines

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

  • BGH, 25.04.2023 - XIII ZB 11/21

    Rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in

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