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   BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04   

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https://dejure.org/2009,4770
BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04 (https://dejure.org/2009,4770)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - Xa ZR 156/04 (https://dejure.org/2009,4770)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 (https://dejure.org/2009,4770)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der eindeutigen Identifizierbarkeit einer Erfindung auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht

  • kanzlei.biz

    Sicherheitssystem

  • Judicialis

    PatG § 21 Abs. 1; ; PatG § 22 Abs. 1; ; IntPatÜbkG Art. 2; ; EPÜ Art. 138 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    Sicherheitssytem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der eindeutigen Identifizierbarkeit einer Erfindung auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Fehlen einer ausführbaren Offenbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 749
  • GRUR Int. 2009, 934
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83

    Acrylfasern

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden.

  • BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70

    Trioxan

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden.

  • BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82
    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden.

  • BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Das reicht für die Ausführbarkeit der unter Schutz gestellten Erfindung jedenfalls aus, denn insoweit kann lediglich verlangt werden, dass ein nacharbeitbarer Weg offenbart ist, mit dem das der Erfindung zugrunde liegende Problem tatsächlich gelöst wird (BGHZ 147, 306, 317 - Taxol; vgl. Meier-Beck, Der zu breite Patentanspruch, Festschrift für Eike Ullmann (2006), 495, 502).
  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Zunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht genügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffassung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat.
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, welche Auslegung die zutreffende ist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Zunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht genügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffassung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat.
  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Zunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht genügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffassung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat.
  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
    Zunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht genügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffassung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat.
  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Damit wird dem Schutz spekulativ beanspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und die in vollem Umfang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetzt, und deren ungerechtfertigter Monopolisierung entgegengewirkt, wie dies auch schon das Anliegen etwa der zum Erteilungsverfahren des früheren Rechts ergangenen, aber für die Prüfung der ausführbaren Offenbarung bei einem erteilten Patent nicht ohne Weiteres heranzuziehenden Entscheidung "Acrylfasern" (BGHZ 92, 129; zu deren Heranziehung im Nichtigkeitsverfahren Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 156/04, GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem; vgl. weiter Meier-Beck in Festschr. f. E. Ullmann, 2006, S. 495, 499 ff.) war.
  • BPatG, 11.03.2019 - 4 Ni 17/17

    Polymerschaum III

    Die Frage der Identifizierbarkeit der Lehre kann für erteilte Patente und damit im Patentnichtigkeitsverfahren dann von Bedeutung sein, wenn ihr Fehlen der ausführbaren Offenbarung der Erfindung entgegensteht, was auch der Fall sein kann, wenn nicht die Nacharbeitbarkeit der zutreffend ausgelegten Lehre als solche in Frage steht, sondern sich die fehlende Ausführbarkeit der Lehre daraus ergibt, dass z. B. der Umfang des erfindungsgegenständlichen Patentgegenstands und damit auch der Schutzumfang oder die Abgrenzbarkeit der Lehre vom Stand der Technik nicht festzustellen ist und sich deshalb die Lehre als nicht ausführbar erweist - hier zur Frage der Feststellbarkeit der anspruchsgemäßen product-by-process-Merkmale anhand mikroskopischer Parameter für die expandierbaren polymeren Mikrokugeln ("most of" und "mostly") als Frage der Ausführbarkeit (im Anschluss an BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mangels Festlegung der Lehre mehrere Möglichkeiten der darunter fallenden konkreten Ausführung bestehen, wobei auch hier grundsätzlich ausreicht, wenn dem Fachmann ein ausführbarer Weg der Nacharbeitung aufgezeigt wird (vgl hierzu BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem), ohne dass zudem eine Ausführbarkeit über die gesamte Anspruchsbreite oder für sämtliche Ausführungsbeispiele bestehen müsste (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, - Buprenorphinpflaster; a. A. Moufang/Schulte PatG 10. Aufl., § 34 Rn. 353).

    Das kann auch der Fall sein, wenn nicht die Nacharbeitbarkeit der zutreffend ausgelegten Lehre als solche in Frage steht, sondern sich die fehlende Ausführbarkeit der Lehre daraus ergibt, dass z.B. der Umfang des erfindungsgegenständlichen Patentgegenstands und damit auch der Schutzumfang oder die Abgrenzbarkeit der Lehre vom Stand der Technik nicht festzustellen ist (Bacher/Benkard PatG 11. Aufl., § 1 Rn. 74b; Melullis/Benkard EPÜ 3. Aufl., Art. 52 Rn. 117) und sich deshalb die Lehre als nicht ausführbar erweist (hierzu BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem, abgrenzend zu BGHZ 92, 129, - Acrylfasern; BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; vgl. auch Keukenschrijver/Busse PatG, 8. Aufl. § 34 Rn. 84; § 1 Rn. 14) - hier der Feststellbarkeit der anspruchsgemäßen product-by-process-Merkmale anhand mikroskopischer Parameter für die expandierbaren polymeren Mikrokugeln ("most of" und "mostly") als Frage der Ausführbarkeit.

  • BPatG, 19.02.2019 - 4 Ni 48/17

    Verschleißschutzschicht - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Ferner gilt: Da die Auslegung zwingend Vorrang hat vor jeder weiteren Sachprüfung der Schutzfähigkeit des Patents (BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem), darf der Patentanspruch weder nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Stands der Technik als patentfähig erweist (BGHZ 156, 179 = GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I), noch darf eine Festlegung des Patentgegenstands im Hinblick auf andere Nichtigkeitsgründe, wie die hier geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit (vgl. bereits Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem m. w. H.) - oder z. B. einer unzulässigen Erweiterung (BGH GRUR 2015, 1095 - Rotorelemente) - erfolgen.
  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass - wie noch aufzuzeigen sein wird - die gebotene Auslegung des Patentanspruchs dazu führt, dass die insoweit eindeutig identifizierte (BGH GRUR 2009, 749, Tz. 22 - Sicherheitssystem) Lehre für den Fachmann nicht - oder wie hier - nur partiell ausführbar offenbart ist.
  • BPatG, 11.10.2016 - 4 Ni 7/15

    Bioreaktor

    Die Klägerin stellt im Übrigen insoweit auch auf die von der nationalen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung der Beschwerdekammern des EPA ab, wonach eine Ausführbarkeit für erteilte Patente über die gesamte Anspruchsbreite gefordert wird (vgl. T 226/85 ABl 1988, 336; T 409/91 ABl 1994, 653; T 435/91 ABl 1995, 188; Singer/Stauder/Teschemacher, Europäisches Patentübereinkommen, 7. Aufl. 2016, Art. 83 Rn. 24), während eine solche nach nationaler Rechtsprechung nicht gefordert ist und eine Ausführbarkeit erst dann in Frage stehen kann, wenn eine Identifizierbarkeit der Erfindung trotz gebotener Auslegung nicht möglich ist (BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).
  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 90/09

    Patentierung eines Verfahrens zur Synthese eines an β-Anomer angereicherten

    Ob das Patent in dieser Auslegung die Erfindung ausführbar offenbart, bedarf sodann der Prüfung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 156/04, GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).
  • BPatG, 12.04.2011 - 1 Ni 21/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - kein verspätetes Vorbringen - keine

    Die Frage, ob dem Begriff "Flicken" insoweit zusätzlich eine die mögliche räumliche Ausdehnung gegenüber der abzudeckenden Einstichsöffnung beschränkende Bedeutung beizumessen ist, so wie sie sie dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 zugrunde liegt, dem aufgrund der Angaben Spalte 4, Zeilen 19 bis 22 eine scheibenförmige Gestaltung entsprechend der kreisringförmigen Ausbildung der Schweißnahtfläche zu unterstellen ist, kann hier letztlich offenbleiben, auch wenn im Hinblick auf den Rechtsnormcharakter erteilter Patentansprüche (zum Verletzungsverfahren: BGH GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine) grundsätzlich eine eindeutige Identifizierung der Erfindung geboten ist (vgl. BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).
  • BPatG, 09.12.2016 - 4 Ni 31/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Expandierbarer Stent und System zum Anbringen

    Auch eine Unklarheit und ein Verstoß gegen Art. 84 Satz 2 EPÜ kann erst dann den Angriff fehlender Ausführbarkeit begründen, wenn hiermit auch mittels Auslegung des Anspruchs keine Identifizierbarkeit der Lehre geschaffen werden kann (BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).
  • BPatG, 09.05.2017 - 4 Ni 19/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bandage, insbesondere als Tragelement einer

    So hat der BGH in GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem ausgeführt.
  • BPatG, 20.12.2011 - 1 Ni 21/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Standbeutel mit verbesserter Einstichöffnung"

    Die Frage, ob dem Begriff "Flicken" insoweit zusätzlich eine die mögliche räumliche Ausdehnung gegenüber der abzudeckenden Einstichsöffnung beschränkende Bedeutung beizumessen ist, so wie sie sie dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 zugrunde liegt, dem aufgrund der Angaben Spalte 4, Zeilen 19 bis 22 eine scheibenförmige Gestaltung entsprechend der kreisringförmigen Ausbildung der Schweißnahtfläche zu unterstellen ist, kann hier letztlich offenbleiben, auch wenn im Hinblick auf den Rechtsnormcharakter erteilter Patentansprüche (zum Verletzungsverfahren: BGH GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine) grundsätzlich eine eindeutige Identifizierung der Erfindung geboten ist (vgl. BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem).
  • BPatG, 17.09.2013 - 3 Ni 12/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Farbstofflösung" - zur Ausführbarkeit der

  • BPatG, 02.03.2010 - 17 W (pat) 32/08

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Patentfähigkeit einer Anordnung zur Menüsteuerung

  • BPatG, 11.08.2009 - 14 W (pat) 330/06
  • BPatG, 15.10.2009 - 2 Ni 29/08
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