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   VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14   

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VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14 (https://dejure.org/2014,5363)
VK Südbayern, Entscheidung vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14 (https://dejure.org/2014,5363)
VK Südbayern, Entscheidung vom 07. März 2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14 (https://dejure.org/2014,5363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der deutschen Berufsgenossenschaften als öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB; Erfüllung der Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften i.S.d. Rechtsprechung des EuGH; Keine ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber (VPR 2014, 121)

Papierfundstellen

  • NZBau 2014, 462
  • ZfBR 2014, 416 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden.*).

    Der Nennung kann lediglich eine Indizwirkung zukommen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns; EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).

    Dies ist der Fall, wenn sich Einrichtungen wie die gesetzlichen Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH Urt. v. 11.06.2009 Az. C-300/07, Oymanns; EuGH, Urt. v. 12.09.2013 Az. C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe).

    Dies korrespondiert mit der Situation bei den gesetzlichen Krankenkassen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2009 C-300/07, Oymanns, zu den gesetzlichen Krankenkassen).

    Der Spielraum der Berufsgenossenschaften ist hierbei äußerst eingeschränkt, da ihr Auftrag darin besteht, die Leistungen sicherzustellen, die die Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorsieht (so auch der EuGH zu den gesetzlichen Krankenkassen in seinem Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns).

    Diese sind kraft Gesetzes verpflichtet, den Beitrag zu entrichten (EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns).

    Somit ist davon auszugehen, dass die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung die Voraussetzungen der überwiegenden öffentlichen Finanzierung erfüllt, es liegt eine (mittelbare) Finanzierung durch den Staat vor, wenn die Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmen finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden (s. dazu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns, zu den gesetzlichen Krankenkassen).

    Diese erging jedoch vor der nun maßgebenden und oben bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns).

  • VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 1/05

    Berufsgenossenschaften = Öffentliche Auftraggeber?

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    In dieser Vorschrift spiegelt sich der funktionale Auftraggeberbegriff des Gemeinschaftsrechts wieder, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die öffentliche Hand sich durch die Wahl von privatrechtlich organisierten Einrichtungen nicht den Bindungen des Vergaberechts entziehen können soll (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005 - Az. VK 01/05).

    Jeder Beschäftigte, der sich in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).

    Der Nennung kann lediglich eine Indizwirkung zukommen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns; EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).

    Sie dienen damit nicht dem Interesse eines Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen, sondern liegen im öffentlichen Interesse (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).

    Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 01.02.2005 - Az. VK 01/05) führt zu keiner anderen Einschätzung.

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Der Nennung kann lediglich eine Indizwirkung zukommen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns; EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).

    Dies ist der Fall, wenn sich Einrichtungen wie die gesetzlichen Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH Urt. v. 11.06.2009 Az. C-300/07, Oymanns; EuGH, Urt. v. 12.09.2013 Az. C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe).

    Auch die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des EuGH vom 12.09.2013 (C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe) ändert nichts an dieser Einschätzung.

    Dass die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist nicht ausschlaggebend, da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, d. h., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt (EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe).

  • VK Thüringen, 12.04.2013 - 250-4002-2400/2013-E-008-SOK

    Fehlende Fabrikatsangaben können nicht nachgefordert werden!

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Sie stellt nichts anderes als den Wunsch des Auftraggebers dar, das vom Bieter normalerweise abzugebende allgemeine Leistungsversprechen (Leistungsangebot und Leistungsausführung entsprechend des Leistungsbeschriebs der Position) zu konkretisieren (VK Thüringen, Beschluss vom12.04.2013, Az. 250-4002-2400/2013-E-008-SOK).

    Wird mit dem Angebot nicht dem in den Vergabeunterlagen geäußerten Willen des Antragsgegners entsprochen, hier insbesondere der Forderung nach Angabe von Fabrikat oder Typ, liegt wegen der fehlenden Übereinstimmung des Willens des Antragsgegners und dem Inhalt des von der Antragstellerin eingereichten Angebots eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vor, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zum Ausschluss des Angebots führt (VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - Az. 250-4002-2400/2013-E-008-SOK).

  • BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04

    Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Er wird von der "überwiegenden Meinung dahin verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004 - Az. Verg 6/04).

    Der genannte Beschluss war geprägt von der damaligen Rechtsprechung bezüglich der öffentlichen Auftraggebereigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen (s. hierzu BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004 - Az. Verg 6/04).

  • OLG Dresden, 21.02.2012 - Verg 1/12

    Ausschließung eines inhaltlich unvollständigen Angebots; Abgrenzug nzur Ergänzug

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2012 - Verg 1/12).*).

    Fehlende Produktangeben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden (so z.B. OLG Koblenz Beschluss vom 20.03.2012- Verg 1/12).Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot.

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Eine solche Finanzierung kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (vgl. in diesem Sinne EuGH Urt. v. 13.12.2007 Az.C-337/06 Bayerischer Rundfunk u. a.).
  • OLG München, 02.09.2010 - Verg 17/10

    Vergabeverfahren: Umfang der Aufklärungspflicht der Vergabestelle

    Auszug aus VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
    Ob mit dieser Typbezeichnung das angebotene Produkt bereits abschließend definiert war und die Antragstellerin sich insoweit endgültig festgelegt hatte, so dass die im Rahmen der Angebotsaufklärung am 23.10.2013 eingereichte nicht LV-konforme Zeichnung das Angebot der Antragstellerin nicht mehr abändern konnte (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 02.09.2010 - Verg 17/10; VK Südbayern, Beschluss vom 18.10.2013 - Z 3-3-3194-1-30-08/13), konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.
  • VK Südbayern, 15.05.2015 - Z3-3-3194-1-05-01/15

    Preis einziges Zuschlagskriterium: Fehlende Fabrikatsangaben können nachgefordert

    Eine Nachforderung fehlender Angaben des Fabrikats und Typs ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist (Aufgabe der Rechtsprechung von Vergabekammer Südbayern B. v. 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14).*).

    Eine Nachforderung fehlender Angaben des Fabrikats und Typs ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist (Aufgabe der Rechtsprechung von Vergabekammer Südbayern B. v. 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14).*).

    Ohne dass die Vergabestelle den Ausschluss des Angebots des Antragstellers auf diesen Grund gestützt hätte, weist die Vergabekammer Südbayern darauf hin, dass sie sich im Hinblick auf den Beschluss des OLG München vom 12.11.2010 - Az.: Verg 21/10 (so auch Vavra, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht § 16 VOB/A Rn. 28 und Dittmann in Kulartz/Marx/Portz/Prieß Kommentar zur VOB/A § 13 Rn. 67) daran gehindert sieht, an ihrer Rechtsauffassung im Beschluss vom 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14 festzuhalten, wonach fehlende Angaben des Fabrikats und Typs als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden können (so insbesondere mit guten Gründen VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.- - Az. 250-4002-2400/--E-008-SOK).

  • VK Niedersachsen, 24.08.2015 - VgK-28/15

    Hersteller- und Typangaben fehlen: Keine Nachforderung!

    Dementsprechend hätten die Vergabekammern Thüringen mit Beschluss vom 12.04.2013 (Az. 250-4002-2400/2013-E-SOK), Südbayern mit Beschluss vom 07.03.2014 (Az. Z3-3-3194-1-02-01/14) und Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.08.2014 (Az. 3 VK LSA 75/14) festgestellt, dass geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typenangaben als integraler Angebotsbestandteil nicht nachzufordern seien.
  • VK Südbayern, 11.08.2014 - Z3-3-3194-1-29-06/14

    Pflicht zur unverzüglichen Rüge verstößt gegen Europarecht!

    Hilfsweise wurde noch vorgebracht, dass aus Sicht des Antragsgegners entgegen dem Beschluss der Vergabekammer vom 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14 diese kein öffentlicher Auftraggeber sei.

    Der Antragsgegner ist auch als öffentlicher Auftraggeber einzustufen (Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.03.2014, Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14), der gemäß § 98 Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VgV die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOB/A) anzuwenden hat.

  • VK Arnsberg, 08.12.2014 - VK 21/14

    Unvollständige Verpflichtungserklärung: Sind Erklärungsteile nachholbar?

    Damit erfolgt eine Differenzierung erstens in die Angaben, die Vertragsgegenstand werden und zweitens in solche, die nur der Erläuterung des Vertragsinhaltes dienen bzw. außerhalb des Vertrages stehende Umstände beschreiben (VK Thüringen, B. v. 12.04.2013 - Az.: 250-4002-2400/2013- E-008-SOK; ebenso VK Südbayern, B. v. 07.03.2014 - Az.; Z3-3-3194-1-02-01/14).
  • VK Westfalen, 01.06.2015 - VK 2-7/15

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

    Diese gesetzlich auferlegten Gebühren, die unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden, sind als mittelbare Staatsfinanzierung anzusehen (vgl dazu die Entscheidung der VK Südbayern vom 07.03.2014, Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14).
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