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   EuGH, 25.07.2002 - C-459/99   

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EuGH, 25.07.2002 - C-459/99 (https://dejure.org/2002,283)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2002 - C-459/99 (https://dejure.org/2002,283)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - C-459/99 (https://dejure.org/2002,283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Einem Drittstaat angehörende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Visumpflicht - Einreiserecht für Ehegatten ohne Ausweis oder Visum - Aufenthaltsrecht für illegal eingereiste Ehegatten - Aufenthaltsrecht für legal eingereiste Ehegatten, deren Visum zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MRAX

  • EU-Kommission PDF

    Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie ASBL (MRAX) gegen Belgischer Staat.

    Verordnung Nr. 2317/95 des Rates; Richtlinien 68/360 des Rates, Artikel 3 und 10, und 73/148, Artikel 3 und 8
    1. Freizügigkeit Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Einreiserecht der Familienangehörigen Ehegatte aus einem Drittstaat, der nicht über Ausweispapiere oder ein Visum verfügt, aber seine Identität und die Ehe nachweisen kann Keine ...

  • EU-Kommission

    MRAX

  • Wolters Kluwer

    Einem Drittstaat angehörende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten; Einreiserecht für Ehegatten ohne Ausweis oder Visum; Aufenthaltsrecht für illegal eingereiste Ehegatten; Aufenthaltsrecht für legal eingereiste Ehegatten; Abgelaufenes Visum zum Zeitpunkt ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 68/360/EWG Art. 3; RL 73/148/EWG Art. 3; RL 68/360 Art. 10; RL 73/148 Art. 6; RL 68/360 Art. 3; RL 68/360 Art. 4 Abs. 3; RL 64/221 Art. 1 Abs. 2; RL 64/221 Art. 9 Abs. 2
    D (A), Einreise, unerlaubte Einreise, Ehegatte, Ehegattennachzug, Unionsbürger, Grenzkontrollen, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Visum nach Einreise

  • Judicialis

    Richtlinie 64/221/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 68/360/EWG; ; Richtlinie 73/148/EWG; ; Verordnung 2317/95/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einem Drittstaat angehörende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Visumpflicht - Einreiserecht für Ehegatten ohne Ausweis oder Visum - Aufenthaltsrecht für illegal eingereiste Ehegatten - Aufenthaltsrecht für legal eingereiste Ehegatten, deren Visum zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES FAMILIENLEBENS DER UNTER DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT FALLENDEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUKOMMT.

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    MRAX

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Aufenthaltsrecht von Ehepartnern aus Nicht-EU-Staaten // EU-Staaten dürfen Einreise nicht unnötig erschweren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d'Etat - Auslegung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 195 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 121
  • EuZW 2002, 595
  • DÖV 2003, 259
  • ZAR 2002, 328
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    So dehnen Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, Artikel 1 der Richtlinie 68/360 und Artikel 1 der Richtlinie 73/148 mit den gleichen Worten die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf die Ehegatten der unter diese Bestimmungen fallenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 13).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Royer für Recht erkannt, dass die bloße Tatsache, dass der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats die für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten nicht erfüllt habe, als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten darstellen und daher für sich allein weder eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet noch eine mit diesem Ziel angeordnete vorläufige Freiheitsentziehung rechtfertigen könne.

    Im Übrigen hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Verletzung nationaler Vorschriften zur Überwachung von Ausländern mit allen geeigneten Sanktionen zu belegen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Vorschriften erforderlich sein können (Urteil Royer, Randnr. 42), sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, Randnr. 19).

    Dagegen würden eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, den Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten und stünden offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. analog dazu u. a. Urteil Royer, Randnr. 40).

    Die Tatsache, dass die für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt sind, kann jedoch als solche nicht zur Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 64/221 erwähnten Maßnahmen führen (Urteil Royer, Randnrn. 47 und 48).

    Wenn der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats diese familiäre Beziehung nachweise, seien die Richtlinien 68/360 und 73/148 anwendbar, und die Mitgliedstaaten müssten ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wie sich aus dem Urteil Royer ergebe.

    Die österreichische Regierung trägt vor, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet könne außer im Fall absoluter Dringlichkeit nicht gegenüber einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person vollzogen werden, bevor diese nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 garantierten Rechtsbehelfsverfahren habe ausschöpfen können (Urteile Royer und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585).

  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Der Gerichtshof habe sich nie zu der Sanktion geäußert, die gegen einen Staatsangehörigen eines Drittstaats zu verhängen sei, der illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei; er habe jedoch entschieden, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der nicht im Besitz des für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erforderlichen Dokuments (Reisepass) sei, nicht ausgewiesen werden dürfe, aber zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden könne (vgl. Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495).

    Nach dieser Rechtsprechung könnten die Mitgliedstaaten im Fall einer illegalen Einreise in ihr Hoheitsgebiet verhältnismäßige Sanktionen wie eine Geldbuße verhängen (Urteil Sagulo u. a., Randnr. 6).

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 12), nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen.

    Insoweit ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage des Ausweises abhängig machen können, mit dem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (vgl. Urteil Roux, Randnrn.

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Denn im Bereich des Gemeinschaftsrechts stellt das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist (Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.07.1980 - 157/79

    Regina / Pieck

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Im Übrigen hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Verletzung nationaler Vorschriften zur Überwachung von Ausländern mit allen geeigneten Sanktionen zu belegen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Vorschriften erforderlich sein können (Urteil Royer, Randnr. 42), sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Die österreichische Regierung trägt vor, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet könne außer im Fall absoluter Dringlichkeit nicht gegenüber einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person vollzogen werden, bevor diese nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 garantierten Rechtsbehelfsverfahren habe ausschöpfen können (Urteile Royer und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585).
  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 64/221, die diejenigen über das Rechtsbehelfssystem in Artikel 8 der Richtlinie ergänzen und die die Unzulänglichkeiten dieser Rechtsbehelfe ausgleichen sollen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Die Kommission fügt hinzu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185) seinen Standpunkt zu den Sanktionen deutlich gemacht habe, die die Mitgliedstaaten im Fall des Verstoßes gegen bestimmte in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Formalitäten verhängen könnten.
  • EuGH, 11.01.2001 - C-226/99

    Siples

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Denn im Bereich des Gemeinschaftsrechts stellt das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist (Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Auszug aus EuGH, 25.07.2002 - C-459/99
    Falls die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll die Beteiligung der zuständigen Stelle es ermöglichen, eine Überprüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, herbeizuführen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

  • EuGH, 16.12.1992 - C-206/91

    Koua Poirrez / Caisse d'allocations familiales de la Seine-Saint-Denis

  • EuGH, 30.05.1991 - C-68/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 05.03.1991 - C-376/89

    Giagounidis / Reutlingen

  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Selbst die Einreise ohne ein zulässigerweise gefordertes Einreisevisum in Gestalt eines Schengen-Visums darf allenfalls zur Belegung mit Verwaltungssanktionen, nicht aber zur Versagung des Aufenthaltsrechts und erst recht nicht zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet führen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - Rs. C-459/99, MRAX - InfAuslR 2002, 417 Rn. 56 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05

    Jia - Auslegung von Artikel 43 EG und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

    Oder reicht es vielmehr aus, wenn sie ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Bürger der Europäischen Union nachweisen, wie dies der Gerichtshof im Urteil MRAX(3) festgestellt hat?.

    Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 an die Ständige Vertretung Schwedens bei der Europäischen Union teilte die Kommission mit, dass die Entscheidung des Migrationsverk nicht mit den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 3 der Richtlinie 73/148, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil MRAX(5), in Einklang zu stehen scheine.

    Wie der Gerichtshof im Urteil MRAX ausgeführt habe, ergebe sich das Recht dieser Familienangehörigen, bei dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats Wohnung zu nehmen, allein aus der familiären Beziehung.

    Der großzügige Ansatz hat sich im Urteil MRAX gezeigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass sich das Recht des mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht allein aus der familiären Beziehung ergibt.

    Im Urteil Kommission/Spanien(21), das über ein Jahr nach dem Urteil Akrich erging, hat der Gerichtshof jedoch bei der Prüfung der spanischen Formalitäten, die die einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen von migrierenden Gemeinschaftsbürgern vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, wieder den im Urteil MRAX gewählten Ansatz verfolgt.

    Es besteht daher anscheinend ein Widerspruch in der Rechtsprechung, der aus den voneinander abweichenden Ansätzen in den Urteilen MRAX und Kommission/Spanien einerseits und im Urteil Akrich andererseits resultiert.

    In diesem Fall wäre dem Ansatz im Urteil MRAX zufolge die familiäre Beziehung zu einem migrierenden EU-Bürger ausreichend, um das Einreise- und Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zu begründen.

    Schließlich möchte ich auf die Urteile MRAX und Kommission/Spanien verweisen, in denen der Gerichtshof seine Ausführungen aus dem Urteil Carpenter wiederholt hat, dass, wie insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft hervorgehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt habe, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukomme(28).

    Insoweit würde entsprechend dem Urteil MRAX die familiäre Beziehung das Aufenthaltsrecht begründen.

    Soweit der Gerichtshof zuerst im Urteil Carpenter und später im Urteil MRAX ausgeführt hat, dass durch den Erlass der Verordnungen und Richtlinien "der Gemeinschaftsgesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung es hat, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen"(36), so war dies - unter Berücksichtigung der Zeit, zu der diese Rechtsakte erlassen wurden - lediglich eine implizite und bestenfalls sekundäre Erwägung.

    3 - Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99 (MRAX, Slg. 2002, I-6591).

    12 - Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 59) und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28).

    17 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 59 bis 62).

    18 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 80).

    28 - Vgl. Urteile MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 53) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    34 bis 39, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnrn.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01   

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https://dejure.org/2002,625
BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1; § 28 Abs. 3 Satz 2, 3; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 6, 7
    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; besondere Härte; Übererfüllung/Untererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen; Besuch einer deutschen Schule im Ausland; ...

  • Wolters Kluwer

    Revision - Aufenthaltserlaubnis - Recht auf Wiederkehr - Gesicherter Lebensunterhalt - Entscheidungserheblicher Zeitpunkt - Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Besondere Härte - Übererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen - Untererfüllung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 28 Abs. 3
    D (A), Türken, Aufenthaltserlaubnis, Wiederkehroption, Rechtmäßiger Aufenthalt, Gewöhnlicher Aufenthalt, Lebensunterhalt, Besondere Härte, Entscheidungszeitpunkt, Aufenthaltsbewilligung, Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis, Jahresfrist, Ermessensreduzierung auf Null

  • Judicialis

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 28 Abs. 3 Satz 2; ; AuslG § 28 Abs. 3 Satz 3; ; Beschluss Nr. 1... /80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 7

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis; Recht auf Wiederkehr; gesicherter Lebensunterhalt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; besondere Härte; Übererfüllung/Untererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen; Besuch einer deutschen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 128
  • NVwZ 2003, 104
  • DVBl 2003, 68
  • DÖV 2003, 171
  • ZAR 2002, 328
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93

    Ausländer - Besondere Härte - Wiederkehren - Gesamtbetrachtung bei Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn einem Ausländer das Recht auf Wiederkehr versagt würde, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Defizite bei der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG durch die Übererfüllung eines dieser Merkmale oder auf sonstige Weise ausgleichen kann und dadurch dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die Feststellung einer besonderen Härte den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG gekennzeichnet ist (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).

    Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 59).

    Dabei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "Übererfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenübergestellt werden (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.).

    Die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG können dabei auch in anderer Weise als durch die Übererfüllung eines der Merkmale des § 16 Abs. 1 AuslG kompensiert oder relativiert werden; so können gegebenenfalls auch nicht unerhebliche Abweichungen von den Nrn. 1 und 3 des § 16 Abs. 1 AuslG überwunden werden (vom Senat noch offen gelassen im Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).

    Es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Mit dem Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt der Gesetzgeber mehr als nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (ebenso für den nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 geforderten "dauernden Aufenthalt" Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG Nr. 1 = InfAuslR 1996, 19; vgl. auch Nr. 16.1.0.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 , die einen "Daueraufenthalt" voraussetzen).

    Eine Aufenthaltsbewilligung, die von vornherein nur einen seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Aufenthalt gewähren soll (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG), genügt hierfür grundsätzlich nicht (so auch Nr. 16.1.0.2 AuslG-VwV; ebenso Hailbronner, AuslR, § 16 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 16 AuslG Rn. 7; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 67; anderer Ansicht Engels, in: GK-AuslR, § 16 AuslG Rn. 25 ff.; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, Rn. 8; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Systematische Darstellung II Rn. 227; vgl. auch das Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - a.a.O. , in dem der Senat die Duldung und spätere Aufenthaltsbefugnis angesichts einer auf unabsehbare Zeit ausgeschlossenen Rückkehr in das Heimatland als "dauernden Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit angesehen hat, sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - a.a.O.).

    Ob ein solcher Daueraufenthalt vorlag, ist bei den aufenthaltserlaubnisfrei im Bundesgebiet lebenden Minderjährigen regelmäßig in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern zu bestimmen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O., Leitsatz S. 116).

  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Mit dem Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt der Gesetzgeber mehr als nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (ebenso für den nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 geforderten "dauernden Aufenthalt" Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG Nr. 1 = InfAuslR 1996, 19; vgl. auch Nr. 16.1.0.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 , die einen "Daueraufenthalt" voraussetzen).

    Eine Aufenthaltsbewilligung, die von vornherein nur einen seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Aufenthalt gewähren soll (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG), genügt hierfür grundsätzlich nicht (so auch Nr. 16.1.0.2 AuslG-VwV; ebenso Hailbronner, AuslR, § 16 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 16 AuslG Rn. 7; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 67; anderer Ansicht Engels, in: GK-AuslR, § 16 AuslG Rn. 25 ff.; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, Rn. 8; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Systematische Darstellung II Rn. 227; vgl. auch das Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - a.a.O. , in dem der Senat die Duldung und spätere Aufenthaltsbefugnis angesichts einer auf unabsehbare Zeit ausgeschlossenen Rückkehr in das Heimatland als "dauernden Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit angesehen hat, sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. etwa Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - ).

    Ist ein solcher Härtefall gegeben, steht die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 und 2 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24; ebenso Beschlüsse des VGH Mannheim vom 27. Januar 1992 und vom 21. November 1991, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Denn für die Bestimmung der Jahresfrist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist, anders als für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen (so auch Remmel, in: GK-AuslR, § 28 AuslG Rn. 42; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28 AuslG Rn. 46; vgl. für das Erfordernis der Minderjährigkeit in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG Urteile des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1998, 382).
  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 B 82.97

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den Anspruch auf Familoiennachzug, Begriff

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Dieses Verbot soll erkennbar verhindern, dass der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die stets nur zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, aus dieser Position heraus mittels einer Aufenthaltserlaubnis einen Daueraufenthalt erlangt (vgl. dazu Beschluss vom 22. April 1997 - BVerwG 1 B 82.97 - NVwZ-RR 1997, 657 = Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 4) und so die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung durch den unmittelbaren Übergang zu einem anderen Aufenthaltstitel unterläuft (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 66).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Denn für die Bestimmung der Jahresfrist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist, anders als für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen (so auch Remmel, in: GK-AuslR, § 28 AuslG Rn. 42; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28 AuslG Rn. 46; vgl. für das Erfordernis der Minderjährigkeit in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG Urteile des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1998, 382).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Sollten sich die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts der Eltern des Klägers in den Jahren 1981 bis 1988 - trotz der sich wohl anbietenden Einholung von Auskünften bei den Eltern des Klägers, bei der Beschäftigungsstelle des Vaters oder auch der Beiziehung der Akten des Asylverfahrens der Mutter - nicht aufklären lassen, müsste das Berufungsgericht insoweit nach den herkömmlichen Grundsätzen der Beweislastverteilung entscheiden (vgl. dazu Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ).
  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Er soll mit anderen Worten seine zum Lebensunterhalt zählenden Bedürfnisse ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erfüllen können (vgl. dazu Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1997, 156).
  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92

    Ausländerrecht: Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1995, 153; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 2146/91 - VBlBW 1992, 220 = InfAuslR 1992, 211; Beschluss vom 27. Januar 1992 - 1 S 2993/91 - VBlBW 1992, 257; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Mai 1993 - 12 TH 2617/92 - InfAuslR 1993, 323).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

  • BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 123.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 1 S 2993/91

    Aufhebung einer die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattenden Auflage im Paß

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 2146/91

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG § 16

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96

    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO erfolgende - vorliegend durch die Anordnung vom 13. November 2013 auf die Beklagte übertragene - Anbringung eines gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO angeordneten Verkehrszeichens eine Maßnahme der Verkehrsregelung oder der Verkehrssicherung ist (Zuordnung zum Bereich der Verkehrssicherung: Senat, Urteil vom 29. November 1973 - III ZR 211/71, NJW 1974, 453; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 162; zur Abgrenzung zwischen Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflicht vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68, NJW 1971, 2220, 2221; Rinne, NVwZ 2003, 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.], zu § 16 AuslG).

    Maßstabsbildend für den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist zum einen eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen eine Integration sowie Integrationsfähigkeit; entspricht der Ausländer dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen; hierzu sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und im Rahmen der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Für die in § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangte besondere Härte genügt nicht schon jede Härte, die deshalb entstehen kann, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen eingegrenzten Personenkreis geschaffen worden ist; es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach Absatz 1 durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.03.2004 - 1 B 79.03

    Recht auf Wiederkehr; Ermessensreduzierung auf Null; Bindungswirkung

    Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls darin, dass - worauf die Beschwerde ebenfalls Bezug nimmt - das Berufungsgericht das zurückverweisende Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - (BVerwGE 116, 128 ) nicht hinreichend beachtet hat.

    Der Beschwerde ist zuzugeben, dass insoweit ein über die rechtlichen Grundsätze für die Bestimmung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG, die der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 19. März 2002, a.a.O., aufgestellt hat, hinausreichender Klärungsbedarf bestehen kann.

    Mit dieser zweiten Begründung hält sich das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz aber offensichtlich innerhalb des Prüfungsrahmens, den der Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung vom 19. März 2002 maßstabsbildend vorgegeben hat (vgl. BVerwGE 116, 128 ).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

    Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs kann auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 19. März 2002 (- 1 C 19.01 -, EZAR 026 Nr. 4 = InfAuslR 2002, 394 = AuAS 2002, 230) aufgehoben und die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, denn dieser erfüllt die Voraussetzungen für die Wiederkehrerlaubnis nach § 16 AuslG nach Maßgabe der bereits in dem Senatsurteil vom 28. Mai 2001 getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 19. März 2002 (a.a.O.) in dem Sinne, dass sich das der Beklagten obliegende Ermessen auf Null reduziert.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb

    Danach besagt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - 11 N 48.08

    Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr/Türke; kein gesetzlicher Anspruch wegen

    Ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff zwar der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128, 134).

    Hierzu sei nur eingangs erwähnt, dass auch bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht ein materieller Wiederkehranspruch besteht, weshalb in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128, 143).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Insofern unterscheidet sich der Kläger damit nicht wesentlich von zahlreichen anderen Angehörigen der sog. zweiten Ausländergeneration, die hier aufgewachsen sind und durchaus integriert erscheinen, gleichwohl ein jahrelang bestehendes Einbürgerungsangebot gemäß § 86 AuslG in der ab dem 1.7.1993 gültigen Fassung nicht angenommen haben und schließlich mit Rauschgift in Kontakt kommen, betäubungsmittelabhängig und sodann straffällig werden (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/00 -, InfAuslR 2002, 394 [397]).
  • VGH Bayern, 03.09.2014 - 10 AS 14.1838

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Besondere Härte; schutzwürdige Belange des mit

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, U. v. 19.3.2002 - 1 C 19.01 - juris zu § 16 AuslG).

    Eine besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 AufenthG durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, aber trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, U. v. 19.3.2002, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14

    Türkei; Visum; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern; außergewöhnliche

    Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zu der § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechenden früheren Regelung in § 16 AuslG (BT-Drs. 15/420, S. 84, Zu § 37), auf die nach allgemeiner Auffassung weiterhin abgestellt werden kann.

    Anders als etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zugrunde lag (juris Rz. 26) - dort war die Antragsfrist um nur 2 Jahre und 10 Monate überschritten und hatte der hiesige Schulbesuch statt sechs nur fünf Jahre angedauert, jedoch wurde beides durch einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums in der Deutschen Schule in Istanbul, die dadurch vermittelte fortwährende intensive Beziehung zu deutschen Lebensverhältnissen und die anschließende erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule kompensiert -, hat der Kläger bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt - und dafür gibt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nichts her -, dass er über die Telefonate mit seiner hier lebenden Schwester hinaus während seines Aufenthalts in der Türkei fortwährend eine intensive Beziehung zu den deutschen Lebensverhältnissen hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 13 S 122/03

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - gewöhnlicher Aufenthalt des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

  • OVG Berlin, 31.01.2003 - 3 B 4.02

    D (A), Mazedonier, Minderjährige, Sonstige Familienangehörige,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

  • OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02

    Zur Unzulässigkeit der Berufung bei unbekannter Wohnungsanschrift des Klägers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14

    Erteilung eines Visums; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern;

  • VG Berlin, 15.09.2011 - 34 K 382.10

    Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise

  • VG Würzburg, 18.04.2016 - W 7 K 15.152

    Erfolgreiche Klage gegen Ausweisung

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08

    Erteilung eines Visums für einen Wiederkehrer

  • OLG Koblenz, 05.12.2003 - 12 U 1392/02
  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - 3 D 125/08

    Prozesskostenhilfe, Staatsangehörigkeit, ausländische Eltern, gewöhnlicher

  • VG Münster, 16.10.2007 - 5 K 1009/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, Bleiberechtsregelung 2006,

  • VG Münster, 11.09.2007 - 5 K 347/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, abgelehnte Asylbewerber,

  • VG Stuttgart, 13.12.2005 - 11 K 3725/04

    Einbürgerungsanspruch eines IT-Fachmanns aus Äthiopien.

  • VG Sigmaringen, 22.02.2005 - 4 K 16/05

    Ausweisung vor dem 01.01.2005 - Anwendbarkeit von AufentG 2004 oder FreizügG/EU

  • VG Berlin, 11.10.2012 - 29 K 98.12

    Feststellung einer besonderen Härte bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Münster, 09.01.2007 - 5 K 1335/05

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet,

  • VG Münster, 31.10.2006 - 5 K 3641/04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Zuwanderungsgesetz,

  • VG Berlin, 11.08.2008 - 3 V 38.07

    Visum; Türkei; Recht auf Wiederkehr; Geburt in Deutschland; zahlreiche Straftaten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2005 - 13 S 536/04

    Bedeutung der im gerichtlichen Verfahren schriftlich gestellten Anträge;

  • VG Münster, 02.09.2008 - 5 K 1626/05

    Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und

  • VG Augsburg, 31.07.2013 - Au 6 S 13.973

    Wegen Straftaten ausgewiesener mazedonischer Staatsangehöriger; Recht auf

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,889
VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung; Ermittlung des Rechtsschutzziels durch Auslegung; Auslegung des Begriffs des Darlegens der Beschwerdegründe; Unselbstständige Bedeutung des Begriffs des "Auseinandersetzens" mit der angefochtenen Entscheidung; ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • rechtsportal.de

    VwGO § 146 Abs. 4
    Rechtsmittel - Beschwerdeantrag, Beschwerdebegründung, Bestimmter Antrag, Darlegung, Auseinandersetzung, Beschränkter Prüfungsumfang, RMBereinVpG, Entstehungsgeschichte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 57 (Ls.)
  • NJW 2002, 80
  • NJW 2003, 80 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1388
  • NVwZ-RR 2002, 1388
  • ZAR 2002, 328
  • ZAR 2002, 328 NJW 2003, 80 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt ist, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf die Anträge in erster Instanz eindeutig ergibt (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

    Damit ist den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz VwGO genügt, auch wenn der Antrag nicht ausdrücklich gestellt worden ist (offengelassen in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Seine Amtsermittlungspflicht ist insofern eingeschränkt (vgl. auch Bay.VGH., Beschl. v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, BayVBl. 2002, 306).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Die Beschwerdebegründung gibt nichts Ausreichendes dafür her, dass beim Antragsteller ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der das ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG beseitigt (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = NJW 1994, 2167).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags - grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - Seibert a.a.O., S. 269).
  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89

    Rücknahme der Revision - Eingeschränkter Revisionsantrag - Bösgläubigkeit bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Auch dort reicht es aus, wenn sich das Antragsziel aus dem Gesamtvorbringen unmissverständlich entnehmen lässt (so zu § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 a RdNr. 58, sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 124 a RdNr. 18; zu § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1991 - 3 C 6.89 - NJW 1992, 703).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - 11 S 557/02

    Fristgerechte Beschwerdebegründung - Eingang beim OVG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    c) Das im - nicht öffentlichen - Vermittlungsverfahren schließlich gefundene und Gesetz gewordene Ergebnis (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss zwischen beiden dargestellten Auffassungen dar (zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002, 311).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Insoweit enthält die Neuregelung der §§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (so die zutreffende Formulierung des OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 - [Leitsatz in JURIS]).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Diese Anforderungen lassen sich, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, grundsätzlich nur im Wege einer substantiellen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfüllen (vgl. Nachweise in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.1998 - 4 S 660/98 - weitere Nachweise auch bei Eyermann/Happ a.a.O., § 124 a RdNr. 26).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Erforderlich dafür ist, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2002 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163).
  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6856
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Folge hiervon wären eine erhebliche Vermehrung der Eilverfahren, eine dementsprechend längere Verfahrensdauer im Einzelfall sowie eine beträchtliche Mehrbelastung der Gerichte (vgl. i.e. BT-Drs. 14/6856, S. 13 [Gesetzentwurf des Bundesrats] sowie BT-Drs. 14/7744, S. 3 [Anrufung des Vermittlungsausschusses]).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Benutzung als Ferienwohnung; Nutzungsänderung

    Lässt sich dieses mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung und einer Bezugnahme auf den Antrag in erster Instanz klar und eindeutig bestimmen, ist das Erfordernis eines bestimmten Antrags i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ-RR 2002, 1388, juris Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13c m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für

    Einen bestimmten Antrag (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dem sich diese Begehren ohne - grundsätzlich untunliche - Ermittlungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 3) entnehmen ließen, hat der Antragsteller nicht gestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

    Allerdings bestehen Bedenken, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.08.2010, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich der Beschwerdeführer mit den von ihm in Frage gestellten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 ff.).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 06.03.2002 - 3 Bf 205/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15071
OVG Hamburg, 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 (https://dejure.org/2002,15071)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 (https://dejure.org/2002,15071)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2002 - 3 Bf 205/01 (https://dejure.org/2002,15071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Ausländers wegen Einreise unter Verletzung der maßgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen; Ausländerrechtliche Geringfügigkeit eines bestimmten Verhaltens des Ausländers; Vorsätzlich begangene Straftat durch einen Ausländer; Ausweisung wegen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 2002, 328
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit deutscher

    Daher sind die illegale Einreise des Klägers und sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von ihrer strafrechtlichen Sanktionierung grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15.14, InfAuslR 2015, 135, juris Rn. 21; vgl. auch Urt. v. 16.7.2002, 1 C 8.02, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 20; vgl. zur besondere Bedeutung der ordnungsgemäßen Einreise i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17.09, BVerwGE 138, 122, juris Rn. 27; vgl. zur Geringfügigkeit im Aufenthalts- bzw. Strafrecht: OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, 3 Bf 205/01, AuAS 2002, 139, juris Rn. 2 m.w.N.; Beschl. v. 19.9.2013, 3 Bs 226/13, AuAS 2013, 256, juris Rn. 12; vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, juris Rn. 30; vgl. VGH München, Beschl. v. 4.9.2014, 10 CS 14.1601, juris Nr. 19; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.5.2015, 2 M 21/15, juris Rn. 14; Beschl. v. 28.7.2014, 2 L 91/12, juris Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2012, 18 B 562/12, juris Rn. 22; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 (Stand 2009) Rn. 30, 44 ff.; Storr/Wenger u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 55 Rn. 11; a.A.: Discher, in: GK-AufenthG, § 55 Rn. 529).
  • VGH Bayern, 25.03.2008 - 19 ZB 08.342

    Anforderungen an Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

    Ausreichend sind vielmehr auch ordnungsbehördliche Verfahren oder Straftaten, die nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt haben (vgl. Hamburgisches OVG, B. v. 6.3.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAS 2002, 139 [140]).

    Vor allem können auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die nicht in eine Anklageerhebung einmünden, etwa weil das Verfahren gemäß §§ 153 ff. StPO eingestellt wurde, zur Begründung einer Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG herangezogen werden (vgl. Hamburgisches OVG, B. v. 6.3.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAS 2002, 139 [140]; BayVGH, B. v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 -, BayVBl 2004, 403 [404]).

    Mit der Ausweisung ist keine strafrechtliche Sanktion im Sinne eines sozialethnischen Unwerturteils verbunden (vgl. Hamburgisches OVG, B. v. 6.3.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAS 2002, 139 [140]).

    Ausländerrechtliche Maßnahmen sind deshalb an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als eine strafrechtliche Sanktion (vgl. Hamburgisches OVG, B. v. 6.3.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAS 2001, 139 [140]).

  • VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20

    Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5

    Eine unerlaubte Einreise ohne Visum ist ein - nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbewehrter - nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63ff = juris Rn. 20, wonach eine vorsätzliche Straftat grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen ist) und stellt damit grundsätzlich ein Ausweisungsinteresse dar (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 ff = juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.07.2014 - 2 M 23/14 -, ZAR 2014, 384 = juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2006 - 3 Bs 130/06 -, juris Rn. 5), ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger tatsächlich ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10.03 -, NVwZ 2005, 460 = beck online; Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, NVwZ 2019, 486 = beck online Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 M 23/14

    Kein visumsfreier Ehegattennachzug bei falschen Angaben für ein polnisches

    Die illegale Einreise stellt einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar (HambOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.08.2006 - 3 BS 130/06 -, Juris; VG Münster, Urt. v. 08.07.2010 - 8 K 1600/08 -, Juris) und damit einen Ausweisungsgrund.
  • OVG Hamburg, 19.09.2013 - 3 Bs 226/13

    Einreise mit Schengen-Visum trotz beabsichtigten Daueraufenthalt

    Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass der Unrechtsgehalt einer Einreise mit einem erschlichenen Schengen-Visum genauso schwer wiegt wie bei einer Einreise ohne Aufenthaltstitel (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, 3 Bf 205/01, AuAS 2002, 139 ff.), so dass es sich in beiden Fällen grundsätzlich um nicht geringfügige Rechtsverstöße im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG handelt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2014 - 2 L 91/12

    Befristung der Wirkungen der Ausweisung; verminderter Schutzanspruch bei gleicher

    Die unerlaubte Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist kein derartiger geringfügiger Rechtsverstoß, sondern erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. HambOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.08.2006 - 3 BS 130/06 -, Juris; VG Münster, Urt. v. 08.07.2010 - 8 K 1600/08 -, Juris).
  • VG Aachen, 24.04.2009 - 9 K 498/08
    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2002 - 3 Bf 205/01, juris, Rdnr. 5; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.573, juris, Rdnr. 35.
  • OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04

    Anwendung des Ausländergesetzes bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen auf

    Vorsätzliche Straftaten sind grundsätzlich nicht als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG anzusehen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O.; Urt. v. 18.11.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, - 3 Bf 205/01 -, Juris).
  • OVG Hamburg, 15.05.2006 - 4 Bs 129/06

    Aussetzung der Abschiebung wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschem

    Das könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn nach Verwirkung eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 AufenthG dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des ausländischen Elternteils gegenüber familiären Gründen der Vorrang einzuräumen ist, gleichwohl aber auf Grund besonderer Umstände (wie etwa bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfall eines Elternteils) das deutsche Kind in ganz besonderem Maße und für einen überschaubaren Zeitraum die Lebenshilfe des ausgewiesenen Elternteils benötigt (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung bei einem tatsächlichen Abschiebungshindernis OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, AuAS 2002, 139 = EzAR 033 Nr. 14).
  • VG Aachen, 24.04.2009 - 9 K 1457/07
    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2002 - 3 Bf 205/01, juris, Rdnr. 5; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.573, juris, Rdnr. 35.
  • VG Münster, 08.07.2010 - 8 K 1600/08

    Ausweisung, Ermessensausweisung, unerlaubte Einreise, Straftat, Geringfügigkeit,

  • VG Sigmaringen, 22.02.2005 - 4 K 16/05

    Ausweisung vor dem 01.01.2005 - Anwendbarkeit von AufentG 2004 oder FreizügG/EU

  • VG Saarlouis, 02.02.2009 - 2 L 1905/08

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung wegen

  • VG Düsseldorf, 05.05.2023 - 7 K 6316/21

    Unerlaubte Einreise; eheliche Lebensgemeinschaft; geringfügiger Verstoß gegen

  • VG Hamburg, 19.05.2003 - 10 VG 984/03

    Ausweisung einer illegal eingereisten und arbeitenden polnischen Prostituierten

  • VG Köln, 26.01.2011 - 12 K 4430/09

    Ausweisung, Befristung, Sperrwirkung, Rückführungsrichtlinie,

  • VG Düsseldorf, 22.07.2010 - 8 K 3620/09

    Ausweisung eines Ausländers wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik

  • VG Hamburg, 13.10.2006 - 2 K 1835/06

    Ausweisung bei Vorsatztaten nach AufenthG 2004 § 95 Abs 1 Nr 1 - 3

  • VG Gera, 18.11.2002 - 4 K 395/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Ausweisung; Ermessen; Generalprävention; Verstoß

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 469/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6093
VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,6093)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,6093)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,6093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausweisung eines algerischen Staatsangehörigen nach Verurteilung in Frankreich wegen illegalen Einschleusens von Ausländern nach und über Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Ausländers; Im Ausland begangene Straftat, die in der Bundesrepublik eine vorsätzliche Straftat ist; Verurteilung im Ausland; Einschleusen von Ausländern; Schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Judicialis

    AuslG § 46 Nr. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; ; StGB § 3; ; StGB § 6

  • rechtsportal.de

    Ausweisung - Ausweisung Asylberechtigter, Auslandsstraftat, Verurteilung im Ausland, Einschleusen von Ausländern, Schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 891
  • DVBl 2003, 83 (Ls.)
  • ZAR 2002, 328
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 469/01
    Für die nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 11 S 469/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,25006
VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,25006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,25006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 11 S 469/01 (https://dejure.org/2002,25006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 2002, 328 DVBl 2003, 83 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 11 S 469/01
    Für die nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 17.05.2002 - 19 A 13.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,29679
VG Berlin, 17.05.2002 - 19 A 13.02 (https://dejure.org/2002,29679)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2002 - 19 A 13.02 (https://dejure.org/2002,29679)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Mai 2002 - 19 A 13.02 (https://dejure.org/2002,29679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Visums zwecks Familienzusammenführung (Kindernachzug); Ausweisungsgrund wegen zahlreicher Straftaten; Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an Verweigerung eines Aufenthaltsrechts und privatem Interesse an einer Lebensgemeinschaft in Deutschland; Recht ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZAR 2002, 328
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer

    Auszug aus VG Berlin, 17.05.2002 - 19 A 13.02
    Dass die Taten strafrechtlich nicht geahndet werden konnten, weil der Antragsteller wegen seines geringen Alters zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach § 19 StGB schuldunfähig gewesen ist, ist für die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Ausweisung unerheblich (vgl. BVerwGE 61, 32, 37).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus VG Berlin, 17.05.2002 - 19 A 13.02
    7 Satz 1 ARB 1/80 regelt nicht ein Recht auf Familiennachzug, sondern setzt den Familiennachzug voraus (EuGH Slg. 1987, 3719, 3753; Gutmann in GK-AuslR, Stand März 2002, IX-1, Art. 7 Rdnr. 18 ff.; Igstadt in GK-AuslR, Stand März 2002, § 17 AuslG Rdnr. 174; Kloesel/Christ/Häußer , Deutsches Ausländerrecht, Stand September 2001, 381 Art. 7 Rdnr 3).
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus VG Berlin, 17.05.2002 - 19 A 13.02
    Die vom EGMR entschiedenen Fälle, in denen eine Verletzung von Art. 8 EMRK angenommen wurde und die Einwanderer der sogenannten 2. Generation betrafen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen: In den Fällen ... waren die völlig fehlenden Bindungen zum Heimatstaat ausschlaggebend (InfAuslR 1991, 149; 1997, 430 ff.).
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