Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 21.12.2011

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11   

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VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 (https://dejure.org/2012,6746)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 (https://dejure.org/2012,6746)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 (https://dejure.org/2012,6746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; Anforderungen an das Bestehen einer extremen Gefahrensituation nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; Anspruch auf Feststellung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    § 60 Abs. 7 S. 1
    Afghanistan, extreme Gefahrenlage, Familienangehörige, Stammesstrukturen, soziales Netzwerk

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, 2
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; Anforderungen an das Bestehen einer extremen Gefahrensituation nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; Anspruch auf Feststellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Abschiebung nach Kabul nicht grundsätzlich ausgeschlossen; bei Desertion von Taliban kann Anderes gelten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Asylverfahren - Desertierte Taliban dürfen nicht abgeschoben werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschiebung nicht grundsätzlich ausgeschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Humanitäre Lage begründet kein Abschiebeverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 2012, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Sowohl der (weitergehende) unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG als auch der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 und 3 AufenthG bilden jeweils einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 11).

    a) Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 lit. c QRL und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 14).

    Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.).

    Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es aufgrund der dem Kläger seit längerem und bis heute erteilten Duldungen an einer Schutzlücke für eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder gar schon dem Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 378 und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 12), kommt es damit nicht an.

  • VG Karlsruhe, 23.01.2008 - A 11 K 521/06

    Asylrecht: Extreme Gefahr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - A 11 K 521/06 - geändert.

    Zur Begründung des Urteils vom 23.01.2008 - A 11 K 521/06 - hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen der in Afghanistan bestehenden unzureichenden Versorgungslage bestehe für den Kläger eine extreme Gefahrenlage.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - A 11 K 521/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen des Weiteren die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verfahren A 11 K 521/06, die Akten des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 C 20.10 sowie die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, vor.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Nur hilfsweise ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der nationale Abschiebungsschutz, d.h. die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 11).

    Hiernach dürfte kriminelle Gewalt bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 19 ff. und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -juris Rn. 23).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Hiernach dürfte kriminelle Gewalt bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 19 ff. und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -juris Rn. 23).

    Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG u.a. die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 QRL (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch Dolk, Asylmagazin 12/2011, 418 ff., m.w.N.).

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Dem schließt sich der Senat an, denn hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass andernfalls der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG für die Fälle des Art. 15 lit. c QRL über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91).

    Es sei dahingestellt, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen (kritisch: Hess.VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 77).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324).

    a) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20, vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    a) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20, vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).

    Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -).

    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 20.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Mit Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 20.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 16.09.2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Dem Senat liegen des Weiteren die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verfahren A 11 K 521/06, die Akten des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 C 20.10 sowie die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, vor.

  • VGH Hessen, 16.06.2011 - 8 A 2011/10

    Flüchtlingsanerkennung, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11
    Jedenfalls resultiere hieraus für Rückkehrer keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt (Urteil vom 16.06.2011 - 8 A 2011/10.A - juris).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 17.04.2008 - 10 B 28.08

    Schutz vor Verfolgung eines Yeziden aus einem früheren Yezidendorf unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2008 - 20 A 4676/06

    Afghanistan, Hindus, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Übergriffe,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 20 A 964/10

    Auswirkung der Chancen eines alleinstehenden Rückkehrers ohne familiäre Bindung

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07

    Extremgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • VG Gießen, 20.06.2011 - 2 K 499/11

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von

  • BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 866.98

    Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 16.10

    Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    - offengelassen durch das BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 19 f. und vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -Rn. 35 sowie auch Beschlüsse vom 14.11.2012 - 10 B 22/12 -, juris Rn. 9 und vom 27.01.2009 - 10 B 56.08 -, juris Rn. 7; bejahend: OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189 ff. sowie die hierauf folgenden dessen Beschlüsse vom 08.05.2015 - 13 A 949/15.A -, juris Rn. 18 ff., vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A -, juris Rn. 8 ff. und vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 8 f. - VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30- und - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 27, - Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11 - und Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff. sowie wohl auch HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91 zur andernfalls auftretenden Problematik, dass der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. (also § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in seiner aktuellen Fassung) für die Fälle des Art. 15 lit. c der Anerkennungsrichtlinie über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde; zum Maßstab der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte vgl. auch Marx, Interner Schutz von Flüchtlingen nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU), ZAR 2017/8, 304 (307 ff.) m.w.N. -.
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Danach begründet derzeit die schlechte soziale Lage in diesem Staat für volljährige gesunde arbeitsfähige Männer, auch wenn sie weder über eine Ausbildung noch über familiären Rückhalt am Abschiebungszielort Kabul verfügen, nicht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 03.07.2013 - 9 LA 128/13 - Bay. VGH, Urteile vom 31.5.2011 - 13a B 11.30083 -, vom 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - und vom 30.01.2014 - 13a B 13.30279 - VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - und vom 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - Sächs. OVG, Urteil vom 10.10.2013 - A 1 A 474/09 - Hess. VGH, Urteil vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - sämtlich veröffentlicht in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auch der Senat sei in seiner Spruchpraxis zum Ergebnis gelangt, dass nun eine Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage - jedenfalls für das Gebiet Kabul - festzustellen sei (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 2769/11 -).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42583
VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer

    Erlangen des Rechts auf Daueraufenthalt als Voraussetzung für das Erreichen der höchsten Schutzstufe i.S.d. § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § ... 4, § 6, § 13 FreizügG/EU, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/38/EG, Nrn. 2, 7, 8 Anhang XII - Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 "Freizügigkeit", Art. 6 EUV, Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 8 EMRK
    Aufenthaltsrecht: Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt - Erreichen der höchsten Schutzstufe nur nach Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt | Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Übergangsbestimmungen für ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § ... 4, § 6, § 13 FreizügG/EU, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/38/EG, Nrn. 2, 7, 8 Anhang XII - Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 "Freizügigkeit", Art. 6 EUV, Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 8 EMRK
    Aufenthaltsrecht: Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt - Erreichen der höchsten Schutzstufe nur nach Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt | Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Übergangsbestimmungen für ...

  • wolterskluwer.de PDF

    Übergangsbestimmungen für Beitrittsstaater

  • rechtsportal.de

    FreizügG/EU § 6; RL 2004/38/EU
    Erlangen des Rechts auf Daueraufenthalt als Voraussetzung für das Erreichen der höchsten Schutzstufe i.S.d. § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 447
  • ZAR 2012, 164
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich - ohne eigene Antragstellung - dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und (noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens) insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2010 in der Rechtssache Tsakouridis (Rs. C - 145/09) verwiesen.

    Dieser Frage kommt hier deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil die besonders hohen Anforderungen an die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" (vgl. dazu EuGH zuletzt vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 - Tsakouridis - RdNrn. 49 ff.) beim Kläger unstreitig noch nicht erfüllt sind.

    Parallel zu dem dargelegten dreistufigen System aufeinander aufbauender und sich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger enthält die Richtlinie 2004/38/EG auch im Kapitel VI bezüglich der Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Art. 28 ein auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestütztes, abgestuftes Regelungssystem zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, bei dem dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (EuGH vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 - Tsakouridis - RdNrn. 25 ff.).

    Auch bezüglich des Schutzes vor Ausweisung ist somit eine Kohärenz zwischen dem Grad der Integration in den Aufnahmemitgliedstaat und dem Grad des von der Richtlinie gewährten Schutzes festzustellen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 119).

    Sie steht insbesondere nicht zu der den Richtlinienbestimmungen zugrunde liegenden Prämisse des Unionsgesetzgebers im Widerspruch, dass eine lange Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat (grundsätzlich) ein hohes Maß an Integration verrät und nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Vermutung der vollständigen Integration gegeben ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 120).

    Denn bei der Bestimmung, ob sich ein Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle im Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere aber auch die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, den Mitgliedstaat zu verlassen (vgl. EuGH vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 RdNrn. 33 ff.).

    Denn mit einem solch hohen Maß an Integration, das auf der letzten Stufe des Ausweisungsschutzes verlangt wird, sind Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die geeignet sind, die starke Bindung zwischen dem Unionsbürger und diesem Staat abbrechen zu lassen, nicht zu vereinbaren (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 121).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass der Integrationsgedanke, der dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zugrunde liegt, nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat abstellt (vgl. EuGH vom 21.7.2011 Rs. C-325/09 - Dias - RdNr. 64).

    Demgemäß steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Band der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Mitgliedstaat auch dann in Frage, wenn ein Bürger, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat, beschließt, dort zu bleiben, ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen (EuGH vom 21.7.2011 Rs. C-325/09 RdNr. 63).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG vom 3.8.2004 BVerwGE 121, 297 - Ls. 2.; EuGH vom 29.4.2004 Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - DVBl 2004, 876).

    Der Umstand, dass sich der Kläger seit 22. März 2011 (wieder) in Haft befindet (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 14.4.2011, Bl. 55 der VGH-Akte), führt nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH vom 29.4.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 a.a.O. RdNr. 50).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Sie steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben, sowie dass bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. z.B. EuGH vom 7.10.2010 Rs. C-162/09 - Lassal - RdNrn. 50 f.).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Der Gerichtshof hat zuletzt auch in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2011 (Rs. C-371/08 - Ziebell) nochmals betont, dass mit dieser Richtlinie eine erheblich verstärkte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen wurde, die umso weiter reichende Garantien vorsieht, je besser die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (RdNr. 70 dieser Entscheidung m.w.N.).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Demgemäß können bei der Auslegung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG die Bedeutung und Tragweite der EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR nicht völlig unberücksichtigt bleiben (zur Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer vgl. z.B. BVerfG vom 1.3.2004 2 BvR 1570/03 InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    41 Dass eine Integration im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne einer "Verwurzelung" mit den entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich erst auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK anerkannt (vgl. EGMR vom 8.4.2008 - Nnyanzi -, ZAR 2010, 189; EGMR vom 31.7.2008 -Omoregie -, InfAuslR 2008, 421; EGMR vom 16.9.2004 - Ghiban -, NVwZ 2005, 1046; vgl. dazu auch BVerwG vom 30.4.2009, InfAuslR 2009, 333).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2006 - 24 K 6197/04

    Anspruch auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland ; Erteilung einer

  • EGMR, 31.07.2008 - 265/07

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, EMRK,

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Wenn der Kläger aber kein Daueraufenthaltsrecht besitzt und somit nicht den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU genießt, kann er erst recht nicht in den Genuss des noch höheren Schutzniveaus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 FreizügG/EU kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 61; auch BayVGH, Urt. v. 21.12.2011 - 10 B 11.182, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Beschl. v. 26.09.2016 - 18 B 1816/16, BeckRS 2016, 52745 Rn. 4).
  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - VGH n.F. 64, 263, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Ls 2.) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor.

    § 6 FreizügG/EU normiert ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37).

    Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt daher ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 39).

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - VGH n.F. 64, 263, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Ls 2.) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 6 FreizügG/EU ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen normiert (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37).

    Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt deshalb ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Ob aber wegen des Systems aufeinander aufbauender und sich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger (Art. 6, Art. 7 und Art. 16 RL 2004/38/EU, vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37 ff.) ein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt oder zumindest der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erforderlich ist, damit der Unionsbürger den erhöhten Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich in Anspruch nehmen kann, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht abschließend geklärt (vgl. Kurzidem in Beck"scher Online-Kommentar, AuslR, Stand 1.1.2015, FreizügG/EU, § 6 Rn. 23).

    Der Senat hat insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur dann einschlägig ist, wenn der betreffende Ausländer zuvor zumindest ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. Art. 16 RL 2004/38/EU erworben hat (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 31 ff.; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 2013, FreizügG/EU § 6 Rn. 55).

  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 19 ZB 21.1143

    Zweckwechsel von familienbezogenem Aufenthalt zu Aufenthalt zu Erwerbszwecken

    Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

    Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris).
  • VG Düsseldorf, 28.06.2022 - 27 K 6757/20

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Totschlag,

    Abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 18, ist die in Absatz 1 des Bescheidtenors verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland (I.) ebenso wenig zu beanstanden wie die in Absatz 4 des Bescheidtenors gesetzte Ausreisfrist nebst Abschiebungsandrohung nach Polen (II.) sowie die in Absätzen 2 und 3 des Bescheidtenors erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre (III.).

    vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 37ff.

  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. - 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 18, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris -Ls 2.-) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor (1.1).

    Auch geht der Senat mit der Beklagten zugunsten des Klägers davon aus, dass er nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Oktober 2003 bis Mitte Dezember 2005 zwar nicht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch eine längerfristige zusammenhängende Abwesenheit vom Bundesgebiet, die seine Aufenthaltsdauer unterbrechen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 48), nicht festgestellt werden kann.

  • VGH Bayern, 12.12.2023 - 19 CE 23.1720

    Keine Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer Bewährungsduldungsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08 - juris; U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris; B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - juris; ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris; U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris; anderer Ansicht VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359.10 - juris m.w.N. zum Streitstand).
  • VGH Bayern, 31.01.2023 - 19 ZB 22.1404

    Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen

    Auch das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris, a. A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359.10 m.w.N. zum Streitstand - juris).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - Az- 10 C 14.2655

    Ausländerrecht: Verlustfeststellung bei ausgewiesenem nunmehrigen Unionsbürger

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 19 CE 21.2020

    Kein Anspruch auf "Bewährungsduldung" aus einer Vereinbarung der Beteiligten

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 19 CS 17.551

    Kein faktischer Inländer bei geringen Integrationserfolgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2016 - 18 B 816/16

    Verlustfeststellung; zwingende Gründe

  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr

  • VG München, 26.01.2015 - M 23 K 14.450

    Verlust der Freizügigkeit; Sozialleistungen; Gewerbebetrieb; portugiesische

  • VG München, 21.04.2015 - M 4 K 14.4431

    Schwere Gefährdung durch persönliches Verhalten - Verlust des Rechts auf Einreise

  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

  • VG München, 27.08.2013 - M 12 K 13.2210

    Verlustfeststellung; polnischer Staatsangehöriger; Sexualstraftat; Strafmaß 5

  • VG München, 23.10.2019 - M 25 K 18.56

    Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit wegen der Gefährdung der öffentlichen

  • VG München, 15.07.2021 - M 25 S 21.2257

    Polnischer Staatsangehöriger, Freizügigkeit, Verlustfeststellung, Strafrechtliche

  • VG München, 02.08.2012 - M 12 K 12.1882

    Prozesskostenhilfe; Verlustfeststellung; Arbeitnehmer und Arbeitssuchender;

  • VG Augsburg, 04.07.2012 - Au 1 K 12.62

    Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit; österreichischer Staatsangehöriger;

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

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