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   BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14   

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BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14 (https://dejure.org/2015,5243)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 (https://dejure.org/2015,5243)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 (https://dejure.org/2015,5243)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 18 Abs. 1; AufenthG §§ ... 11, 102 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 144 Abs. 5; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24, 32; Richtlinie 2008/115/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2
    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts; Fortgeltung von Altausweisungen; Gefahr; Gefahrenprognose; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr; Zehn-Jahres-Frist.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 18 Abs. 1
    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts; Fortgeltung von Altausweisungen; Gefahr; Gefahrenprognose; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr; Zehn-Jahres-Frist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 18 Abs 1 AEUV, § 102 Abs 1 AufenthG, § 11 AufenthG, § 2 Abs 7 FreizügG/EU, § 6 Abs 1 FreizügG/EU
    Befristung der "Altausweisung" eines jetzigen Unionsbürgers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 18 Abs 1 AEUV, § 102 Abs 1 AufenthG, § 11 AufenthG, § 2 Abs 7 FreizügG/EU, § 6 Abs 1 FreizügG/EU
    Befristung der "Altausweisung" eines jetzigen Unionsbürgers

  • Wolters Kluwer

    Wirksambleiben der an der Altausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen

  • rewis.io

    Befristung der "Altausweisung" eines jetzigen Unionsbürgers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 102 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 2
    Wirksambleiben der an der Altausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fortbestehende Gefährlichkeit des Unionsbürgers rechtfertigt langfristiges Einreiseverbot

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fortbestehende Gefährlichkeit des Unionsbürgers rechtfertigt langfristiges Einreiseverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortbestehende Gefährlichkeit des Unionsbürgers rechtfertigt langfristiges Einreiseverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aktuelle Gefahrprognose maßgeblich für Befristungsentscheidung nach FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aktuelle Gefahrprognose maßgeblich für Befristungsentscheidung nach FreizügG/EU

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Fortbestehende Gefährlichkeit des Unionsbürgers rechtfertigt langfristiges Einreiseverbot

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Höchstgrenze für Einreiseverbot an gefährliche Unionsbürgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 361
  • NVwZ 2015, 1210
  • DVBl 2015, 780
  • DÖV 2015, 675
  • ZAR 2015, 190
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung (wie BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17).

    Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen; eine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist besteht nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.

    Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18).

    Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 20).

    c) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83).

    Das verkennen das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn sie die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnen und es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszweck noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - (InfAuslR 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung nicht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU) eine Bescheidungsfrist vorsieht.

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39).

    Bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geht der Senat hingegen seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer auch hinsichtlich der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14).

    Das Verwaltungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).

    Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Nichts anderes ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der Rückführungsrichtlinie für die fortgeltenden Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen).

    Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Rn. 44).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140, 149 f.).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Ebenso wenig verstößt die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen gegen das in Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des EuGH als sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegten Diskriminierungsverbots zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 61).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14
    Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • BGH, 25.09.2014 - V ZB 194/13

    Abschiebungshaft: Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt bei einem Unionsbürger

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

  • OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09

    Unionsbürger; Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 19 CE 11.1893

    Unionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch eines drittstaatsangehörigen Ehegatten

  • OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11

    Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer vor Inkrafttreten

    Die maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 25. März 2015 (- 1 C 18.14 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) geklärt.

    Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 10).

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 12 m.w.N.).

    Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst, den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 14 m.w.N.).

    Diese Bestimmung findet für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger weder über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU noch über das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 16).

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus Art. 18 Abs. 1 AEUV noch aus Art. 24 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie, Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 EMRK (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 17).

    Seitdem führt bei Unionsbürgern - wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt - nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist, inzwischen auch eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 20).

    Entsprechendes gilt für eine vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Neufassung der Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 23).

    Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 25).

    b) Im Übrigen kann angesichts der nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Senats zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung ist nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auch auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 29).

    Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnet und davon ausgeht, dass es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankomme, ob der Ausweisungszweck noch fortdauere (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 31 m.w.N.).

    Insbesondere kann den einschlägigen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass es sich bei der 6-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Sicherung des unionsrechtlichen Anspruchs auf erneute Prüfung eines bestehenden Einreiseverbots nach Änderung der maßgeblichen Umstände handelt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 35).

    Dabei ist mit Blick auf die effektive Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von über 14 Jahren und den Umstand, dass nach der Neuregelung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Befristung inzwischen zusammen mit der Verlustfeststellung zu treffen ist, auch zu berücksichtigen, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde auch nachträglich zu Lasten des Unionsbürgers verlängert werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 32); umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsächlichen Umstände zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU einen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der festgesetzten Frist.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 - 11 S 983/16

    Befristung der Altausweisung eines Unionsbürgers

    Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Mai 2015 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 4. September 1998 zum 23. März 2025 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) keinen Anspruch auf sofortige Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Die Klage ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 9 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 11).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot weder durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 noch aufgrund der Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung von Unionsbürgern zu messen sind, erloschen ist (BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 -, juris, Rn. 16 ff., vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 11 f., vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 12 ff. und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 14 f.).

    An der Fortgeltung des an die Ausweisung geknüpften gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie - RFRL -) nichts geändert, denn diese Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 AufenthG finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (vgl. etwa BVerwG, Urteile 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 15 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung; dies gilt für sog. Altausweisungen von Unionsbürgern gleichermaßen (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 - , juris, Rn. 22 ff. und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 22 ff.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. März 2015 aufgeführt hat (zum Folgenden 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 23), handelt es sich bei dem Gebot einer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c).

    Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht (näher BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 24 ff.).

    Bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage kann auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 31 ff. und vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 23, 29, 32).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt, d.h. zu einer Aufhebung führen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 28 und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 20).

    Der Senat geht dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Antrag auch eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mitumfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 36).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine spezielle Regelung und die Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen des § 11 AufenthG ist nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 16), denn das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 -, Vatsouras und Koupatantze - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 EG).

    Aus Art. 18 AEUV und Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 EMRK folgt kein anderes Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 16 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

    Im Falle einer Altausweisung eines jetzigen Unionsbürgers besteht keine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist für die Dauer des Verbots der Einreise und des Aufenthalts (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, ZAR 2015, 190 unter Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 30. April 2014 -11 S 244/14 -, InfAuslR 2014, 365).

    Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten eingelegte Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 (1 C 18.14) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

    Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner die Beschlüsse des Amtsgerichts Bialystok vom 26. November 2014 und vom 1. Juli 2013, die Akten des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 18.14), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 1243/14), die Ausländerakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Band) und der Stadt Stuttgart (2 Bände) sowie die Akten im Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart 112 Js 86708/98 vor.

    In dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) ist die Berufung des Beklagten begründet.

    22 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S.1922) in sinngemäßer Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 - und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, jeweils a.a.O.) ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung - und zwar auch bei "Altausweisungen" - eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung.

    In dem im vorliegenden Fall zugrunde zulegenden Revisionsurteil vom 25. März 2015 (a.a.O., Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, Rn. 33), wonach die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich der Dauer der Frist eine gebundene Entscheidung ist, nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU übertragen.

    Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht (näher BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 24 ff.).

    Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 28 und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 20).

    Der Senat geht dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Antrag auch eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mitumfasst (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

    Aufgrund des dargelegten konkreten Krankheits- und Behandlungsverlaufs gibt es ausgehend von der jetzigen Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der angefochtenen Behördenentscheidung festgelegte Frist zu lange wäre (zur Notwendigkeit einer solchen prognostischen Aussage durch den Senat vgl. das Revisionsurteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff.

    Soweit der Kläger - hilfsweise - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre zu verpflichten, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf vier Jahre zu verkürzen, ist die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage, vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 20. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 11, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 186, zulässig, aber unbegründet.

    Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 10 und 31; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 10 B 18.1094 -, juris, Rn. 51; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95 u.a. (Shingara und Radiom), juris, Rn. 39 ff., hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der gegen ihn verfügten Verlustfeststellung auf vier Jahre verkürzt werden.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22, 29 und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 30 ff. und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 192.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, juris, Rn. 20 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 193; vgl. auch zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 23.

    vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff.

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 13.16

    Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach

    Eine vor Erlangung des Unionsbürgerstatus nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften ausgesprochene bestandskräftige Ausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Bulgarien zum 1. Januar 2007) nicht wirkungslos und steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen die Ausweisung vor Erlangung des Unionsbürgerstatus nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regelungen erfolgte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 13).

    bb) Nach dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union war zwar über eine Befristung des mit der Ausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach der Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zu entscheiden, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer vor dem Beitritt ergangenen Ausweisung erfasst und den Vorgaben in Art. 32 Unionsbürger-RL hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots entspricht (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 14 m.w.N.).

    Die fortgeltenden gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung des Klägers sind auf unionsrechtlicher Ebene nach dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union an der Unionsbürger-Richtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 14 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 13).

    Wählt die Ausländerbehörde den Weg über eine Befristung, muss sie auch prüfen, ob auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsentscheidung die Voraussetzungen für eine Befristung auf Null vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe dazu EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 91 ff., und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 10, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 29, und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 34, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 22; Dienelt: in Bergmann/ders. AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).

    Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 24 f.).

    Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 35, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 24).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteile vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 28, und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 25).

  • VG Düsseldorf, 28.06.2022 - 27 K 6757/20

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Totschlag,

    vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 2, Stand: 12. Februar 2021; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition, Stand: 1. Januar 2021 Rn. 9; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, juris, Rn. 29 f.

    BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, juris, Rn. 29 f.

    Eine Höchstfrist besteht insoweit nicht, BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, juris, Rn. 29 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14/12 -, juris, Rn. 14 und Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris (zum AufenthG).

    Einer künftigen positiven Entwicklung des Klägers im Sinne einer gefestigten Verhaltensänderung kann ggf. durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 S. 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden, Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff., worauf die Beklagte den Kläger auch hingewiesen hat.

  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 20.14 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 22 ff.).

    Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 - 11 S 983/16 - juris Rn. 36).

    Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 37).

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015, 1 C 20.14, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 188; Dienelt: in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).

    Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 24 f.).

    Daraus folgt, dass es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gibt; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 192).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, Az. 1 C 21.07, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 193).

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

    Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung - etwa durch eine erfolgreiche Therapie während der Strafhaft - kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - DVBl 2015, 780 Rn. 22 ff.).
  • VG Düsseldorf, 22.11.2023 - 7 K 193/22

    Ausländer hat Anspruch auf nachträgliche Befristung eines ursprünglich

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 19 ZB 20.2139

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 10 ZB 14.2019

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen einer bestandskräftigen

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • VGH Bayern, 18.05.2021 - 19 ZB 20.65

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 10 ZB 23.2152

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verlusts des Rechts auf Einreise und

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.1346

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit wegen schwerer Straftaten

  • VG Düsseldorf, 09.10.2023 - 22 K 3801/23

    Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, sexueller Missbrauch von

  • VG Berlin, 03.03.2021 - 19 K 102.20
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

  • VG München, 05.07.2022 - M 2 K 19.1392

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit,

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 19.2323

    Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bei einem drogenabhängigen

  • VG München, 18.05.2022 - M 12 K 21.6094

    Rumänischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Wiederholungsgefahr,

  • VG Aachen, 12.05.2016 - 4 K 600/14

    Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt;

  • VG Ansbach, 09.11.2022 - AN 11 K 22.01241

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht EU, Drogenproblematik,

  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171

    Feststellung des Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

  • VGH Bayern, 16.08.2021 - 19 ZB 19.2491

    Verlustfeststellung gegenüber einem alkoholabhängigen Unionsbürger

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 19 ZB 20.1460

    Verlustfeststellung gegenüber einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Unionsbürger

  • VGH Bayern, 17.01.2023 - 10 ZB 21.3201

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Verlustfeststellung

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 BV 14.1818

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - statthafte Klageart

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
  • VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612

    Ausweisung wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts rechtmäßig

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Daueraufenthaltsrecht, Verlustfeststellung, Griechischer Staatsbürger,

  • VG München, 16.01.2020 - M 10 K 18.6014

    Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der

  • VG Ansbach, 07.12.2017 - AN 5 K 15.01330

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht kroatischer Staatsangehöriger

  • VGH Bayern, 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01086

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Wiederholungsgefahr für Straftaten

  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • VG Aachen, 26.09.2016 - 4 K 1145/14

    Ausländerrecht; Ausweisung; Befristung; Nichtmitwirkung Identitätsaufklärung

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 10 ZB 15.1998

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

  • VG Aachen, 28.11.2016 - 4 K 451/15

    Ausweisung eines nur geduldeten bangladeschischen Staatsangehörigen aufgrund

  • VG Magdeburg, 22.12.2015 - 4 A 15/15

    Abschiebungsanordnung: Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2016 - 11 S 1656/16

    Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf den Tag der Ausreise

  • VGH Hessen, 26.01.2023 - 7 B 1806/22

    Sperrwirkung einer (Alt-)Ausweisung gegenüber der Aushändigung einer

  • VG München, 08.11.2018 - M 10 K 18.1818

    Erfolglose Klage eines Bulgaren gegen die Feststellung des Verlustes des Rechts

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 10 ZB 14.2448

    Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Feststellung des

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913

    Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem, der mittlerweile

  • VGH Bayern, 18.10.2022 - 19 ZB 22.1499

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Status

  • VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 11 K 17.01173

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht EU

  • VGH Bayern, 25.03.2021 - 19 ZB 19.950

    Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bei einem drogenabhängigen

  • VG Ansbach, 04.06.2020 - AN 11 K 18.00414

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt eines ein

  • OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 1 AR 6/20

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

  • BVerwG, 15.02.2017 - 1 B 14.17

    Rechtmäßige Verlängerung der Frist bei Altausweisungen bei fortbestehender Gefahr

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19

    Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur

  • VGH Bayern, 03.11.2022 - 19 ZB 22.1681

    Rechtmäßige Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen nach Verurteilung wegen

  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • VG Aachen, 24.09.2018 - 4 K 2563/17
  • OLG Dresden, 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17

    Überstellung eines Straftäters aus einem EU-Mitgliedsland

  • VG Potsdam, 23.06.2021 - 3 L 179/21
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 19 C 21.847

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht - erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung

  • VG Ansbach, 16.03.2022 - AN 5 K 21.01319

    Verlustfeststellung, Sog. Abreißen des Integrationszusammenhanges,

  • VG Augsburg, 26.11.2021 - Au 1 K 21.1630

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Freiheitsstrafe, Einreise, Bescheid,

  • VG Ansbach, 28.04.2020 - AN 5 K 19.02522

    Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach strafgerichtlicher

  • VG Düsseldorf, 08.11.2019 - 7 K 2606/18

    Ausländerrecht (Befristungsentscheidungen)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

  • VG München, 18.10.2016 - M 4 K 15.1547

    Rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • VG München, 26.07.2022 - M 4 K 22.995

    Verlustfeststellung der Freizügigkeit mit achtjähriger Wiedereinreisesperre

  • VG Ansbach, 15.01.2020 - AN 5 K 18.02322

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 5 K 18.01084

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die

  • VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 6 K 22.881

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber tschechischem

  • VG Augsburg, 10.09.2019 - Au 1 K 19.614

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen strafrechtlicher Verurteilungen

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 C 13.1908

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe

  • VG Augsburg, 03.12.2020 - Au 1 K 20.1745

    Verlust der Freizügigkeit eines Unionsbürgers

  • VG Schleswig, 03.06.2020 - 11 A 558/18

    Fortwirkung unbefristeter Einreise- und Aufenthaltsverbote

  • VG Ansbach, 04.02.2020 - AN 5 K 18.01791

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts wegen einer Vielzahl von

  • VG Ansbach, 17.09.2019 - AN 11 K 18.00607

    Rechtmäßige Ausweisung aus generalpräventiven Gründen (Iran)

  • VG Regensburg, 18.04.2023 - RN 9 K 23.229

    Zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VG Ansbach, 21.03.2019 - AN 5 K 17.01620

    Erfolglose Klage gegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise- und

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