Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,441
BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66 (https://dejure.org/1970,441)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1970 - VI C 41.66 (https://dejure.org/1970,441)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1970 - VI C 41.66 (https://dejure.org/1970,441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1970, 391
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" und der "Beschäftigung im Dienst" eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]; 29, 118 [120]).

    Die Revision kann sich demgegenüber nicht auf das Urteil in BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] berufen mit dem Vortrag, auch der als selbständig Tätiger anzusehende Honorarprofessor sei hinsichtlich des Ortes seiner Tätigkeit gebunden, weil die Vorlesungen in den der Fakultät zur Verfügung stehenden Räumen gehalten werden müßten, und hinsichtlich der Zeit und des Ausmaßes insofern, als die Vorlesungen sich in den Gesamtplan einfügen und die Zahl der Wochenstunden - jedenfalls bei sogenannten Pflichtvorlesungen - dem Studienplan entsprechen müßten.

    Abgesehen davon, daß die maßgeblichen Erwägungen für die dort getroffene Entscheidung, daß die Tätigkeit eines Honorarprofessors (ohne Lehrauftrag) keine "Verwendung im öffentlichen Dienst" ist, auf einem ganz anderen Gebiet liegen (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [5 f.]) als der Vortrag der Revision, besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Gebundenheit des Dienstverpflichteten an die Weisungsbefugnis des Dienstberechtigten bezüglich Zeit und Ort der Tätigkeit und dem Fall, daß jemand durch die gesamten Umstände, in deren Rahmen er seine Leistung erbringt, genötigt ist, Zeit, Ort und Ausmaß seiner Leistung danach auszurichten und festzulegen.

    Die Revision kann sich auch nicht unter Hinweis auf BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] mit Erfolg darauf berufen, daß die empfangene Vergütung keinen Alimentationscharakter gehabt habe.

    Das Urteil in BVerwGE 22, 1 (4 f.) [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] geht vielmehr - wie dort näher dargelegt - ausdrücklich davon aus, daß auch Arbeitsentgelt aus unselbständiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Anwendung der Ruhensvorschriften führt.

    Im übrigen kann zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensregelung auf die Entscheidungen in BVerwGE 12, 102; 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]und 25, 291 (294) verwiesen werden.

    Auch dazu kann auf die eingehenden Erwägungen in BVerwGE 22, 1 (4 ff.) [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] Bezug genommen werden.

  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Ein wesentliches Merkmal des abhängigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses ist, daß die Leistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wobei es allerdings angesichts des Umstandes, daß auch bei selbständiger Tätigkeit stets eine gewisse Abhängigkeit vorliegen wird, entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit ankommt (vgl. BAG 11, 225 [227]; 12, 303; 14, 17; BSG 15, 65 [69]; BSG in BB 1962, 923; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I S. 41; Hueck in DB 1955, 384).

    Ob das eine oder das andere zutrifft, ist auf Grund des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BAG 11, 225 [228]; 12, 303; BSG 13, 130 [132]; 13, 196 [201]).

    Auch eine qualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit, auf die Einfluß zu nehmen dem Dienstberechtigten aus Mangel an Sachkenntnis nicht möglich ist, kann in einem abhängigen Dienstverhältnis ausgeübt werden, sofern im übrigen eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist (vgl. BAG 11, 225 [227 ff.]).

    Bedeutsam für die Abgrenzung ist dagegen, ob der Dienstverpflichtete Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann oder nicht (BAG 11, 225 [227]; 14, 17; 19, 324; BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201 f.]; BSG in BB 1962, 923) - es sei denn, die Tätigkeit ist nach ihrer Art an einen bestimmten Ort gebunden (Hueck in DB 1955, 384 [386]) -und ob er Art und Weise der erforderlichen Arbeiten selbst bestimmen kann (BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201]; BSG in BB 1962, 923) oder diese etwa durch Ausführungsbestimmungen geregelt sind (BAG 13, 211; 15, 242; 18, 54).

  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 141/61

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Maßgebend ist vielmehr, wie diese bei objektiver Betrachtung rechtlich einzuordnen sind (vgl. BAG 12, 303; 15, 335[342]; 18, 87; 19, 324; Hueck in DB 1955, 384 [387]).

    Denn darin kommen im wesentlichen nur die Vorstellungen der Vertragsparteien oder jedenfalls einer der Vertragsparteien über die Natur des Rechtsverhältnisses zum Ausdruck, die nicht maßgeblich sein können, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen zu einer anderen Beurteilung führt (vgl. BAG 12, 303; Hueck in DB 1955, 384 [387]: BFH in NJW 1969, 2303).

    Unerheblich ist ferner, ob der Dienstverpflichtete wirtschaftlich vom Dienstherrn abhängig ist (BAG 12, 303; 19, 324),ob es sich um eine hauptberufliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (BAG 13, 211; 15, 242; 18, 54),wie es überhaupt gleichgültig ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird (Hueck-Nipperdey, a.a.O., S. 48, 49; Maus, a.a.O., S. 14, 15).

    Ein Indiz für ein abhängiges Dienstverhältnis kann auch die Eingliederung in einen Betrieb sein (BSG 13, 130 [132]), wobei allerdings das Fehlen einer solchen Eingliederung eine abhängige Tätigkeit nicht schlechthin ausschließt (vgl. BAG 12, 303).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vorschrift, soweit sie vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten betrifft, grundsätzlich Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vorgeht (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]), der allerdings im Ergebnis keinen geringeren Schutz des Beamten beinhaltet, als er ihn bei Anwendung des Art. 14 GG genießen würde (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]).

    Diese Anrechnung (Ruhensregelung) ist vielmehr, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, seit langem Bestandteil des Versorgungsrechts der Beamten (vgl. auch BVerfGE 17, 337 [349]).

    Dieser Grundsatz besagt nicht, daß die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auch dann ungeschmälert gezahlt werden müssen, wenn der Versorgungsempfänger aus öffentlichen Mitteln Leistungen erhält, die nicht aus seinem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. dazu auch BVerfGE 17, 337 [350 f.] zu § 115 Abs. 2 BBG).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG steht allerdings nicht ohne weiteres entgegen, daß die Ruhensregelung nicht unmittelbar die berufliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [185]).

    Das ergibt sich in Anknüpfung an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] aus folgendem: Die Ruhensregelung läßt das Recht des Ruhestandsbeamten, eine Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben, unberührt.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf unverminderte Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32] und zuletzt Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 31.66 -).

    Dieser Kernbestand wird nicht berührt, solange der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [12]; 18, 159 [166]; BVerwGE 10, 255 [257]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf unverminderte Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32] und zuletzt Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 31.66 -).

    Der Versorgungsanspruch des Beamten ist vielmehr nur in seinem Kernbereich geschützt (vgl. BVerfGE 16, 94 [115]; 21/329 [344]).

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf unverminderte Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32] und zuletzt Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 31.66 -).

    Dieser Kernbestand wird nicht berührt, solange der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [12]; 18, 159 [166]; BVerwGE 10, 255 [257]).

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Entgegen der Ansicht der Revision verstößt - wie der erkennende Senat zu der entsprechenden Vorschrift des § 158 BBG bereits in BVerwGE 12, 102 entschieden hat und woran festzuhalten ist -die Regelung des § 165 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LBG 1954, § 168 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LBG 1962 nicht gegen das Grundgesetz.

    Im übrigen kann zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensregelung auf die Entscheidungen in BVerwGE 12, 102; 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]und 25, 291 (294) verwiesen werden.

  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
    Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vorschrift, soweit sie vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten betrifft, grundsätzlich Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vorgeht (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]), der allerdings im Ergebnis keinen geringeren Schutz des Beamten beinhaltet, als er ihn bei Anwendung des Art. 14 GG genießen würde (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]).

    Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf unverminderte Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32] und zuletzt Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 31.66 -).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Gemeinde - Privatrechtliche

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

  • BSG, 28.10.1960 - 3 RK 13/56

    Arbeitnehmereigenschaft - Versicherungsvertreter

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

  • BVerwG, 04.04.1960 - VI C 385.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.05.1963 - VI C 167.60

    Verfassungsmäßigkeit von Anrechnungsvorschriften im öffentliche Dienst -

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 15.07.1963 - 2 BvR 6/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65

    Abgrezung Angestellter/selbständiger Versicherungsvertreter

  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

  • BFH, 13.12.1962 - V 270/60 U

    Einordnung der Tätigkeit eines Musterungs-Vertragsarztes als unselbständige

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
  • BVerwG, 07.02.1968 - VI C 57.65
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
  • VG Oldenburg, 12.01.2005 - 6 A 2069/03

    Anrechnung; Beschäftigungsverhältnis; Dozent; Einkommen; Erwerbseinkommen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtichen Dienstverhältnis typisch ist (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970 - Az: 6 C 41.66 - ZBR 1970 S. 391 m.w.N.).

    Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO).

    Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO).

    Auch eine qualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit, auf die Einfluss zu nehmen dem Dienstberechtigten aus Mangel an Sachkenntnis nicht möglich ist, kann in einem abhängigen Dienstverhältnis ausgeübt werden, sofern im Übrigen eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO).

    Von Bedeutung ist schließlich auch die Art des Entgelts (so: BVerwG, Urteil vom29. Juni 1970, aaO, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 4 S 1038/95

    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen: zum Begriff der

    Die genannte Vertragsbestimmung dürfte im übrigen nur zum Ausdruck bringen, daß die Vertragsparteien keine festen Bindungen mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere kein Angestelltenverhältnis im Sinne des Bundesangestelltentarifvertrages, gewollt haben (BVerwG, Urteil vom 29.6.1970, ZBR 1970, 391).

    Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erfordert die Berücksichtigung sämtlicher Umstände der ausgeübten Tätigkeit und deren Gewichtung dahin, in welcher Form sie die zwischen den Vertragsparteien gegebenen Beziehungen prägen (BVerwG, Urteil vom 29.6.1970, a.a.O.).

    Es ist demnach festzuhalten, daß der Kläger durch die Zahlung eines monatlichen Honorars für die Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft vergütet wird, ohne daß es in dem für Arbeitsverhältnisse typischen Umfang auf seine tatsächliche Arbeitsleistung ankommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29.6.1970, a.a.O.).

    Jedoch sind die Vorstellungen der Vertragsparteien auch insoweit nicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 29.6.1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 23.71
    Kennzeichnend für den Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" und der "Beschäftigung im Dienst" eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften sei - dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - zu § 168 LBG 62 ausgeführt - ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen sei, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch sei.

    Die Provisionen, die der Kläger von den beiden Versicherungsanstalten erhielt, könnten hiernach nur dann von der Anwendung des § 168 LBG NW ausgenommen sein, wenn der Kläger zu den Anstalten nicht in einem abhängigen Dienstverhältnis gestanden hätte, nämlich nicht Angestellter im Versicherungsaußendienst, sondern selbständiger Versicherungsvertreter gewesen wäre bzw. wäre (vgl. hierzu Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 ]).

    Somit hat das Berufungsgericht offensichtlich in Anlehnung an § 84 HGB geprüft, ob das von § 168 LBG NW vorausgesetzte abhängige Beschäftigungsverhältnis zwischen, dem Kläger und den genannten Versicherungsanstalten begründet worden ist; dies muß um so mehr gelten, als der den Darlegungen des Berufungsgerichts auf Seite 11 der Urteilsausfertigung vorausgehende Auszug aus dem Urteil BVerwG VI C 41.66 die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu § 84 HGB erschöpfend bezeichnet.

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

    Kennzeichnend für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet ist und grundsätzlich bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist (Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 , vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 S. 15 und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 6 C 110.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 2 S. 3 f.).
  • BVerwG, 07.01.1980 - 6 C 110.78

    Anforderungen an eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen

    Eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" im Sinne des BBesG § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 kann im Beamtenverhältnis in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder in einem andern privatrechtlichen Dienstverhältnis geleistet werden (Anschluß BVerwG, 29.06.1970, VI C 41.66, DÖD 1971, 35).

    Hierzu hat der erkennende Senatim Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - (ZBR 1970, 391 = RiA 1971, 14 = DÖD 1971, 35) ausgeführt:.

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

    Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber den Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze Leistungen anrechnet, die die öffentliche Hand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbringt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - ; Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45, 73 - und vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - <ZBR 1979, 186>).
  • BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68

    Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschriften stets als verfassungsgemäß angesehen, und zwar sowohl in den Fällen, in denen der Versorgungsbezug eines Beamten im Hinblick auf Einkünfte oder neue Versorgungsbezüge aus seiner erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst ruhte (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - mit weiteren Hinweisen [ZBR 1970, 391; RiA 1971, 14; DÖD 1971, 35]), als auch in Fällen, in denen - wie hier - das Witwengeld der Witwe eines Beamten im Hinblick auf Bezüge aus ihrer Verwendung im öffentlichen.

    (vgl. BVerwGE 12, 102 [103]; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [a.a.O.]).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 2 L 620/97

    Beitrittsgebiet; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung einer Dienstzeit;

    Auch der Versorgungsanspruch des Beamten ist nur in seinem Kernbereich geschützt, der nicht berührt wird, so lange der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977, aaO; BVerwG, Urt. v. 29.6.1970 - VI C 41.66 -, ZBR 70, 391 ff).
  • OVG Bremen, 04.10.2017 - 2 LA 75/14

    Ruhen von Versorgungsbezügen - Erwerbseinkommen; Ruhen von Versorgungsbezügen;

    Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 und [...]; grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.12.1982 - 6 C 68/78 - BVerwGE 66, 324 , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19; ZBR 1970, 391 ).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

  • OVG Bremen, 04.09.2019 - 2 LA 289/18

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung -

  • BVerwG, 21.11.1980 - 6 B 7.80

    Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in der Revisionsbegründung -

  • BVerwG, 18.03.1976 - 6 B 53.75

    Anforderungen an die Darlegung der Abweichungsrüge - Klärungsbedürftigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - 21 A 3542/06

    Einordnung einer Tätigkeit als Gastprofessor an einer Hochschule als Verwendung

  • BVerwG, 18.11.1982 - 6 C 38.78

    Besoldungsanspruch - Besoldungsdienstalter - Anrechnungsfähige

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.1993 - 3 L 153/92

    Anspruch eines Soldaten im Ruhestand auf Gewährung einer Kapitalabfindung;

  • BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78

    Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer

  • BVerwG, 16.07.1984 - 6 C 45.82

    Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst - Ruhen von

  • BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 37.66

    Rechtsmittel

  • LAG Brandenburg, 09.04.1998 - 3 Sa 808/97

    Eingruppierung eines Lehrers an einer polytechnischen Schule nach

  • LAG Brandenburg, 06.08.1997 - 7 Sa 178/97

    Anspruch auf Feststellung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe eines

  • BVerwG, 25.02.1981 - 6 B 18.81

    Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die

  • BVerwG, 24.07.1971 - II B 4.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

  • VG Kassel, 10.05.2007 - 1 E 227/07
  • OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95

    Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband

  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

  • VG Frankfurt/Main, 19.10.2011 - 9 K 4800/10

    Verwendungseinkommen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht