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   BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66   

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BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66 (https://dejure.org/1969,638)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1969 - VI C 10.66 (https://dejure.org/1969,638)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1969 - VI C 10.66 (https://dejure.org/1969,638)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Ernennung zum Beamten wegen arglistiger Täuschung über die Teilnahme an Massenvernichtungsaktionen - Motive einer arglistigen Täuschung - Offenbarungspflicht eines Beamtenanwärters hinsichtlich belastender aber strafrechtlich nicht vorwerfbarer oder ...

Papierfundstellen

  • JR 70, 956
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.03.1965 - II C 47.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 201.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 13] und vom 22. September 1966 - BVerwG II C 57.64 -).

    Hierzu war der Kläger aber schon auf Grund seiner vorangegangenen positiven Täuschungshandlung dem Beklagten gegenüber verpflichtet (vgl. Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11] und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 95.67 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 15]).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 95.67

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten wegen arglistiger Täuschung -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Hierzu war der Kläger aber schon auf Grund seiner vorangegangenen positiven Täuschungshandlung dem Beklagten gegenüber verpflichtet (vgl. Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11] und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 95.67 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 15]).

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG dient ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze dem Schutze der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und der Reinhaltung des Berufsbeamtentums von Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (vgl. BVerwGE 16, 340 [342] und 31, 1 [4]).

  • BVerwG, 12.09.1963 - II C 195.61

    Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG dient ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze dem Schutze der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und der Reinhaltung des Berufsbeamtentums von Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (vgl. BVerwGE 16, 340 [342] und 31, 1 [4]).

    Das Berufungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 340; 17, 1 [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]und 31, 1) zutreffend den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Klägers und seiner Ernennung zum Beamten bejaht.

  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 201.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 201.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 13] und vom 22. September 1966 - BVerwG II C 57.64 -).
  • BVerwG, 23.09.1966 - II B 20.66

    Verschweigen von Tatsachen bei der Ernennung als arglistige Täuschung -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem klargestellt, daß der Beamtenbewerber zur Offenbarung sogar solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die eine strafbare Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG (= § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG) ergeben oder den Verdacht einer solchen Handlung erzeugen können und daß der in § 55 StPO niedergelegte Grundsatz dem nicht entgegensteht (vgl. Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG II B 20.66 -).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 201.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 13] und vom 22. September 1966 - BVerwG II C 57.64 -).
  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Nichts anderes kann hinsichtlich solcher Umstände gelten, die - wie die vom Kläger verschwiegenen - den Betroffenen zwar moralisch aufs schwerste belasten, die aber möglicherweise wegen des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen im Sinne der §§ 52, 54 StGB strafrechtlich nicht vorwerfbar oder - etwa im Hinblick auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 50 Abs. 2 StGB n. F. (vgl. BGHSt 22, 375) - nicht mehr verfolgbar sind.
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 32.63

    Entlassung eines Berufssoldaten wegen Herbeiführung der Ernennung durch

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Das Berufungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 340; 17, 1 [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]und 31, 1) zutreffend den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Klägers und seiner Ernennung zum Beamten bejaht.
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 38.65

    Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen" - Zugrundelegung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1969 - VI C 10.66
    Bei dem Argument der Revision, gerade die mit der Nervenkrankenpflege befaßten Organe hätten bei der Einstellung von Krankenpflegern in der hier in Betracht kommenden Zeit mit Rücksicht auf das im Jahre 1954 in der Bundesrepublik herrschende "generelle Schweigen" über die Dienststelle T 4 mit Absicht keine sich auf die Tätigkeit bei dieser Dienststelle oder bei der Durchführung des sog. Euthanasieprogramms beziehende Fragen gestellt, handelt es sich in Wirklichkeit um neues tatsächliches und daher im Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbringen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304]).
  • VG München, 16.10.2012 - M 5 K 11.4492

    Rücknahme der Ernennung bei arglistiger Täuschung; Rechtsfolge im Einzelfall

    Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder umgekehrt der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. zu Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayBG a.F.: BVerwG Urteil vom 14.11.1969, ZBR 1970, 87).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG 2 C 47.62 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 11], vom 25. November 1965 - BVerwG 2 C 201.62 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 13], vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 10.66 - [ZBR 1970, 87] und vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 129.67 - [Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG 60 Nr. 2]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 4 B 11.06

    Rücknahme der Ernennung, arglistige Täuschung, psychische Störung,

    Hat der zu Ernennende bei der früheren Begründung eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst getäuscht und werden die dort gemachten Angaben von der Ernennungsbehörde verwendet, ist er verpflichtet, seinem Dienstherrn den wahren Sachverhalt zu offenbaren (vgl. Summer in GKÖD, Bd. I, Stand: Juli 2006, K § 12 Rdnr. 12; BVerwG, Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG IV C 10.66 - ZBR 1970, 87).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 50.78

    Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines

    Der Beamtenbewerber ist zur Offenbarung auch solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet, die ihn selbst belasten (vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 10.66 - [ZBR 1970, 87, 88]).

    Hingegen hat das Berufungsgericht zur "inneren Tatseite", d.h. in bezug auf das Bewußtsein des Klägers, eine für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erhebliche Täuschung zu begehen (vgl. hierzu Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 10.66 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen), keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.

  • OVG Berlin, 18.02.2003 - 4 B 39.02

    Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis; Bestehen eines

    Er muss je nach den Umständen über die wahrheitsgemäße Beantwortung für sein Dienstverhältnis relevanter konkreter Fragen des Dienstherrn hinaus, von allein diesbezügliche Irrtümer durch Offenbaren des wahren Sachverhalts korrigieren, wenn er zuvor anlässlich der Einstellung als Beamter oder bei Begründung (oder zur Aufrechterhaltung) eines der Ernennung vorangegangenen Angestelltenverhältnisses getäuscht, den Irrtum erregt hat (vgl. BVerwG, ZBR 1970 S. 87; BDH DokBer 1964, Nr. 1850 [S. 2341 f.]; Lindgen, a.a.O. S. 520; Summer in Fürst, GKÖD I, K § 12, Rdnr. 12; Weiß, a.a.O., Rdnr. 53 a.E.; zum ähnlich gelagerten Fall der Wiederverwendung eines unter das G 131 fallenden früheren Beamten: BVerwG, Buchholz 232 § 12, Nr. 11).

    Dass der Kläger sich mit dem Offenbaren des Sachverhalts dem Risiko der Entlassung (der Korrektur arglistig erlangter Ernennung) ausgesetzt hätte, wird ihn (hier) nicht von der Pflicht entbunden haben, die Wahrheit aufzudecken (vgl. BVerwG, ZBR 1970 S. 87 [88]; BDH DokBer 1964 Nr. 1850 [S. 2343]; Weiß, a.a.O., Rdnr. 51 a.E. [zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB]; der Sache nach auch Summer a.a.O., K § 12, Rdnr. 12 [S. 6 unten] und in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 15, Anm. 3 c [S. 7]).

  • VG München, 19.10.2018 - M 21 K 18.922

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen arglistiger Täuschung

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Langem klargestellt, dass der Beamtenbewerber (von sich aus) zur Offenbarung solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die eine strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergeben oder den Verdacht einer solchen Handlung erzeugen können (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1969 - VI C 10.66 - ZBR 1970, 87/88 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 129.67

    Rechtsmittel

    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 11] , vom 25. November 1965 - BVerwG II C 201.62 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 13] und vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 10.66 - [ZBR 1970, 87 = DÖD 1970, 76]).
  • BVerwG, 21.01.1997 - 2 B 129.96

    Offenbarungspflichten bei der Untersuchung beim Amtsarzt im Hinblick auf die

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen weicht das angegriffene Urteil auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 10.66 - (ZBR 1970, 87) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • VG Greifswald, 18.06.2015 - 6 A 5/13

    Rücknahme der Ernennung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters zum Ehrenbeamten

    Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1969 - VI C 10.66 - ZBR 1970, 87; Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 -DVBl 1997, 374-376; Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52 (53), jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 3 M 37/95

    Berufssoldat; Dienstverhältnis; Arbeitsverhältnis; Nachrichtendienst; Ehemalige

    Die Offenbarungspflicht ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Selbstbelastung zu bestanden; der Bewerber kann die Offenbarungspflicht vermeiden, indem er die Bewerbung unterläßt (BVerwG, Urteil v. 14.11.1969, VI C 10.66, ZBR 1970, 87, 88).
  • BVerwG, 19.01.1978 - 2 B 2.78

    Auswirkung unrichtiger Angaben bei der Einstellung als Lehrerin - Zeitpunkt der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.1996 - 2 S 41/95
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.1968 - IV C 10.66   

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https://dejure.org/1968,298
BVerwG, 12.01.1968 - IV C 10.66 (https://dejure.org/1968,298)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1968 - IV C 10.66 (https://dejure.org/1968,298)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 (https://dejure.org/1968,298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Altenheims und Pflegeheims - Anforderungen an die Verletzung nachbarschützender Normen durch den Erlass einer Baugenehmigung - Beachtung des Nachbarschutzes bei der Erteilung eines Dispenses nach § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 19 Abs. 4
    Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1970, 87
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 77.65

    Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 10.66
    § 31 Abs. 2 BBauG räumt Vorschriften, die nicht ihrerseits nachbarschützend sind, keine nachbarschützenden Wirkungen ein (im Anschluß an Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 -).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - (DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571) entschieden, daß der Inhalt des Nachbarschutzes nicht durch § 31 Abs. 2 BBauG festgelegt wird und daher der Begriff des nachbarlichen Interesses in § 31 Abs. 2 BBauG nur dann vom Revisionsgericht überprüft werden kann, wenn ihm bundesrechtliche Vorschriften zugrunde liegen.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    § 31 Abs. 2 BBauG hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, u.a. Urteil von 12. Januar 1968 - BVerwG 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Freilich ist der Nachbar, der sich durch die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nachteilig betroffen fühlt, dann nicht schutzlos, wenn die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung das in besonderen Fällen nachbarschützend wirkende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - NJW 1983, 1574).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2013 - 2 B 1010/13

    Abwehranspruch des Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

    - 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994.
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