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   VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73   

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VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73 (https://dejure.org/1976,10476)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.06.1976 - IV 997/73 (https://dejure.org/1976,10476)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Juni 1976 - IV 997/73 (https://dejure.org/1976,10476)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Rechtscharakter; Differenzierung der Stundenzahl

Papierfundstellen

  • ZBR 1977, 332
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73
    Die Festsetzung der Regelstundenmaße für die beamteten Lehrkräfte in öffentlichen Schulen in dem Erlaß des Kultusministeriums vom 22.07.1970 (K.u.U. 1972 S. 1507) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.08.1972 IV 1036/70 = ESVGH 23, 90).

    Bis zum 31.07.1970 betrug die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Gymnasien und Progymnasien bei den Studienassessoren, Studienräten, Oberstudienräten und Gymnasialprofessoren 24 bis 26, bei den Gymnasiallehrern und Gymnasialoberlehrern 26 bis 28 Wochenstunden (vgl. den im Beschluß des Senats vom 15.08.1972 IV 1036/70 = ESVGH 23, 90 zitierten Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 02.03.1961).

    Durch Beschluß vom 15.08.1972 IV 1036/70 wurde entschieden, daß der genannte Erlaß des Kultusministeriums insoweit ungültig ist, als in den Teilen A I 1 c und A I 1 d der Anlage zu diesem Erlaß für Lehrer an Gymnasien als Regelstundenmaß Wochenstunden festgesetzt seien, weil die angegriffene Norm nicht ausreichend verkündet sei.

    Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.08.1972 in der Normenkontrollsache IV 1036/70 wird nachstehend die Anlage zum Erlaß des Kultusministeriums vom 22.07.1970 V 5263/148 in der Fassung der Anlage zum Erlaß vom 26.01.1971 V 5263/240 veröffentlicht:.

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73
    Es handelt sich bei ihnen um materielle Rechtssätze, ohne daß ihnen der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt (vgl. zu diesem Begriff allgemein: BVerfG, Beschluß vom 28.10.1975, NJW 76, 34 = MDR 76, 201).
  • VG Freiburg, 29.06.1983 - 2 K 127/82

    Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers; Regelstundenmaß als Teil

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  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

    Im Hinblick darauf hat der Senat die entsprechenden früheren Regelungen in ständiger Praxis auf die er wegen der Einzelheiten verweist in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß v. 15.08.1972 IV 1036/70 ESVGH 23, 90; Beschluß v. 03.06.1976 IV 997/73 ZBR 1977, 332; Beschluß v. 12.01.1983 4 S 52/81 ).

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn von § 90 Abs. 1 S. 1 LBG (Beschluß des Senats v. 03.06.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschluß des Senats vom 12.01.1983 4 S 52/81 ; vgl. etwa auch u. a. mit Bezug auf § 72 Abs. 1 BBG BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, Buchholz 237.4 § 74 Nr. 1 = ZBR 1972, 155).

    Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 03.06.1976 (ZBR 1977, 332) entschieden.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 174/07

    Altersermäßigung bei Lehrkräften führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit

    Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).

    Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    Im wesentlichen übereinstimmend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Pflichtstundenzahl für Lehrer zwar nicht um eine Regelung der Arbeitszeit i.S. der einschlägigen Beamtengesetze handele, sich die Pflichtstundenzahl jedoch zwangsläufig auf die gesamte Arbeitszeit auswirke, die der Lehrer für seinen Beruf (Vorbereitung, Unterricht, Korrektur, Konferenzen, Elternbesprechungen und dergl.) aufzubringen habe (so schon HessVGH, ZBR 1970, 124 f; BVerwG, ZBR 1971, 171, 344 f; ZBR 1972, 155; ZBR 1978, 373 f; BVerwG, DVBl. 1983, 502 f; VGH Baden-Württemberg, ZBR 1977, 332; wohl weitergehend: OVG Lüneburg a.a.O.).

    Grundsätzlich wird es dabei als nicht willkürlich angesehen, wenn der Normgeber im Rahmen generalisierender Betrachtungsweise zwischen den Arbeitsbelastungsmomenten verschiedener Lehrergruppen aufgrund differierender Lehrbefähigung unterscheidet (vgl. Schwandt, Arbeitszeit der Lehrer, ZBR 1980, 202, 206 mit weiteren Nachweisen; VGH Baden-Württemberg, ZBR 1977, 332 ff; vgl. auch Hess. VGH, ZBR 1970, 124; BVerwG, ZBR 1978, 373 f).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Bei der Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Festsetzung der Regelstundenmaße) handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 LBG (Beschluß des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschlüsse des Senats vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt greift daher insoweit nicht ein (vgl. zur Pflichtstundenregelung: Beschlüsse des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332, und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

  • OVG Saarland, 13.01.2003 - 1 N 2/02

    Pflichtstundenregelung für Lehrer; Formelle und materielle Identität der

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung Konsens darüber, daß mit Blick auf das Ausbildungsziel der allgemeinen Hochschulreife der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufwand, vertiefte theoretische Durchdringung des Stoffgebietes, Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und dergleichen), so daß im Vergleich zur Unterrichtstätigkeit lediglich bis zur Klassenstufe 10 eine entsprechend niedrigere Pflichtstundenzahl gerechtfertigt ist vgl. u.a. BAG, Urteil vom 9.6.1982, NVwZ 1983, 181; VGH Mannheim, Beschluß vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332 (334); allgemein zur Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen bei Lehrergruppen, die mit Blick auf unterschiedliche Ausbildungsziele oder auch die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer eine unterschiedliche Arbeitsbelastung haben, u.a. BVerwG, Urteile vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171, vom 15.12.1971, ZBR 1972, 155 = Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 1, und vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502, sowie Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Stundentafeln als Rechtsvorschrift im materiellen Sinn Gegenstand einer Normenkontrolle sein können, weil sie Außenwirkung entfalten und in den Rechtskreis der Schüler eingreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 86, 855 und Beschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 4 S 1411/97

    Erhöhung des Regelstundenmaßes der Lehrer an Gymnasien

    Bei der Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Festsetzung der Regelstundenmaße) handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 LBG (Beschluß des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschlüsse des Senats vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86).
  • StGH Hessen, 23.05.1979 - P.St. 854

    Ermächtigung; Gleichheitsgrundsatz; Grundrechtsklage; Lehrer; Pflichtstunden;

    Zudem wird eine mögliche Mehrarbeitszeit der Lehrer bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise dadurch ausgeglichen, daß sie ihre Arbeitszeit außerhalb der Pflichtstunden, frei einteilen können, mit ihrer Arbeit typischerweise am kulturellen Leben in besonderem Maße teilnehmen und eine Altersermäßigung der jeweils zu leistenden Pflichtstundenzahl vorgesehen ist (vgl. § 21 PflichtstundenVO), die das allgemeine Arbeitszeitrecht der Beamten nicht kennt (so BVerwGE 38, 191 [198 f.]; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3. Juni 1976, ZBR 1977, 332 [333]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.12.1982 - 2 C 3/80
    Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob sich was der Senat für zweifelhaft hält das Maß dieser zumutbaren Mehrbelastung in Prozentsätzen ausdrücken und bestimmen läßt, wie das im Anschluß an einen entsprechenden Vorschlag in dem Gutachten von Knight-Wegenstein geschehen ist (VGH Mannheim ZBR 1977, 332 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1984 - CL 52/83
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.03.1989 - 5 A 87/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1982 - CL 56/82
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