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   BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78   

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BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78 (https://dejure.org/1979,1395)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 (https://dejure.org/1979,1395)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1979 - 6 P 14.78 (https://dejure.org/1979,1395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung eines Ausschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit des Personalrats - Gewerkschaftliche Werbung und Selbstdarstellung durch Personalratsmitglieder - Auseinandersetzungspflicht von Personalratsmitgliedern mit der Arbeit gegnerischer Gewerkschaften - Werbung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1980, 191
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings im Rahmen von Ausschlußverfahren schon öfter mit der auch hier anstehenden Frage der gewerkschaftlichen Werbung durch Mitglieder des Personalrats befaßt und ausgeführt, daß es mit den Pflichten eines Personalratsmitgliedes nicht vereinbar ist, wenn es für eine Gewerkschaft werbe und dabei auch gegenüber einzelnen Beschäftigten einen Druck ausübe, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - [Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1 - PersV 1960, 161 - RiA 1960, 144]; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - [BVerwGE 22, 96, 100 [BVerwG 01.10.1965 - VII P 1/65]]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bisherigen Entscheidungen die Pflicht zu einer objektiven und gewerkschaftlich neutralen Amtsführung dem § 56 Abs. 1 PersVG 1955 entnommen (Beschluß vom 1. Oktober 1965 - a.a.O. S. 99).

    Dieses Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht auch in dem für die Frage der Gewerkschaftswerbung durch Personalratsmitglieder grundlegenden Beschluß vom 1. Oktober 1965 (a.a.O. S. 99) ausdrücklich herausgestellt worden.

  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 7.70

    Ausschluss aus dem Personalrat wegen nachhaltiger Werbung für die Gewerkschaft

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Im Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - (BVerwGE 36, 177 [179]) ist auch eine außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit ausgeübte Werbung unter den genannten Voraussetzungen als eine zum Ausschluß führende Pflichtverletzung angesehen worden.

    Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die in § 56 Abs. 2 PersVG 1955 ausgesprochene Pflicht des Personalrats hingewiesen, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen, und im Beschluß vom 23. Oktober 1970 (a.a.O. S. 178) ausgeführt, mit dieser Pflicht stehe es nicht in Einklang, wenn eine nachhaltige und unter Anwendung psychischen Drucks erfolgende Werbung durch Personalratsmitglieder ausgeübt werde.

    Diese Pflicht läßt sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - (BVerwGE 36, 177 [179]) ausgeführt hat, eindeutig örtlich und zeitlich begrenzen.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Dieser Beschluß war Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - (BVerfGE 28, 295 = PersV 1970, 227) zurückgewiesen hat.

    Das ergibt sich aus folgender Überlegung: In der Begründung beider Gesetzentwürfe ist zu den damaligen § 67 Abs. 2 Satz 2 gesagt, daß dadurch der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - (BVerfGE 28, 295) bestätigte Grundsatz hervorgehoben werde, der Personalrat müsse alles vermeiden, was geeignet sei, seine Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen.

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Der Senat verbleibt dabei, daß nach Erledigung des Ausschlußverfahrens durch Ablauf der Amtszeit des Personalrats nicht mehr die Feststellung über das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen, sondern nur noch die Klärung der Frage begehrt werden kann, ob das Verhalten des vom Ausschlußverfahren betroffenen Mitgliedes mit den Vorschriften des Personal Vertretungsrechts in Einklang stand (Bestätigung von BVerwGE 49, 259).

    Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weicht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (BVerwGE 49, 259) ab.

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 21.75

    Beschwerdebefugnis freigestellter Personalratsmitglieder - Beschlussverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Auch ohne entsprechende Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen die Beteiligungs- und Rechtsmittelbefugnis zu prüfen (Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - [Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1 = ZBR 1978, 240] mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
  • BVerwG, 10.08.1978 - 6 P 37.78

    Dienststellenleiter - Antragsrechte - Beteiligungsrechte - Beschlußverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 - ausgeführt, daß die Rechte des Dienststellenleiters nach dem Bundespersonalvertretungsrecht, wie z.B. die Anfechtungsbefugnis nach § 25 BPersVG, der Antrag auf Auflösung des Personalrats oder auf Ausschluß eines Mitgliedes (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) sowie seine sich aus § 83 ArbGG ergebende Beteiligung an personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht an den jeweiligen Amtsinhaber, sondern an das Amt gebunden sind, so daß ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters für das Beschlußverfahren ohne Belang ist.
  • BVerwG, 25.06.1974 - VII P 11.72

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft nach Umstellung eines Ausschlussantrags in

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1974 - BVerwG 7 P 11.72 - (ZBR 1975, 92 = PersV 1976, 201) ist zwar eine derartige Erklärung bei Fortführung des Verfahrens auf Feststellung der Ausschlußvoraussetzungen für die Frage nach den Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als erheblich angesehen worden.
  • BVerwG, 15.01.1960 - VII P 2.59

    Möglichkeit des Ausschlusses eines Personalratsmitgliedes wegen einer in aktiver

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings im Rahmen von Ausschlußverfahren schon öfter mit der auch hier anstehenden Frage der gewerkschaftlichen Werbung durch Mitglieder des Personalrats befaßt und ausgeführt, daß es mit den Pflichten eines Personalratsmitgliedes nicht vereinbar ist, wenn es für eine Gewerkschaft werbe und dabei auch gegenüber einzelnen Beschäftigten einen Druck ausübe, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - [Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1 - PersV 1960, 161 - RiA 1960, 144]; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - [BVerwGE 22, 96, 100 [BVerwG 01.10.1965 - VII P 1/65]]).
  • BVerwG, 14.04.2004 - 6 PB 1.04

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung;

    Diese Aussage steht nicht nur im Einklang mit dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Senatsbeschluss vom 27. November 1981 BVerwG 6 P 38.79 (Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4), sondern auch mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits den Sanktionscharakter des Ausschlusses betont hat (vgl. Beschluss vom 15. März 1968 BVerwG 7 P 22.66 BVerwGE 29, 219, 221; Beschluss vom 6. Februar 1979 BVerwG 6 P 14.78 Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 1 S. 6).
  • VGH Hessen, 29.04.1987 - BPV TK 1956/86

    Antrag auf Ausschluß eines Personalratsvorsitzenden

    Eine derartige Beeinträchtigung habe das Bundesverwaltungsgericht zwar bei einer nachhaltigen und unter Druck betriebenen gewerkschaftlichen Werbung durch ein Personalratsmitglied gegenüber Beschäftigten der eigenen Dienststelle angenommen (Beschluß vom 06.02.1979, ZBR 1980 S. 191).

    Für das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse kommt es darauf an, ob die anstehende Frage für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung noch Bedeutung hat und durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259; Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, Personalvertretung 1980 S. 196 = ZBR 1980 S. 191; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 09.04.1980 - BPV TK 15/78 -, Personalvertretung 1982 S. 376 und 13.03.1985 - BPV TK 29/82 -, n.v.).

    Die Bestimmung des § 67 Abs. 2 BPersVG ist nicht in der Weise zu verstehen, daß sie außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit eine von den Bindungen des Amtes gelöste gewerkschaftliche Betätigung uneingeschränkt zuließe; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191 ).

    Im übrigen kommt es darauf, ob der Beteiligte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht an, weil ein Ausschluß aus dem Personalrat nicht mehr verlangt werden kann, das Verfahren auf den objektiven Gehalt des Verhaltens reduziert ist und es nur noch um Wegweisung für die Zukunft geht (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.).

  • VG Göttingen, 06.08.2018 - 7 A 2/17

    Ausschluss eines Personalratsmitglieds; Flucht in die Öffentlichkeit;

    Eine spätere Entschuldigung oder ein anderer Akt "tätiger Reue" kann den Tatbestand nicht mehr beseitigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.2004, a. a. O., Rn. 5, und vom 06.02.1979 - 6 P 14/78 -, juris, Rn. 46; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 852/87

    Ausschluß aus dem Personalrat - kein Aussageverweigerungsrecht wegen

    Für das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse kommt es darauf an, ob die anstehende Frage für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung noch Bedeutung hat und durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - BVerwG VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259; Beschluß vom 06.02.1979 - BVerwG 6 P 14.78 -, Personalvertretung 1980 S. 196 = ZBR 1980 S. 191; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 09.04.1980 - BPV TK 15/78 -, Personalvertretung 1982 S. 376 und 13.03.1985 - BPV TK 92/82 -, n.v.).

    Die Bestimmung des § 67 Abs. 2 BPersVG ist nicht in der Weise zu verstehen, daß sie außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit eine von den Bindungen des Amtes gelöste gewerkschaftliche Betätigung uneingeschränkt zuließe; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191 ).

    Im übrigen kommt es darauf, ob der Beteiligte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht an, weil ein Ausschluß aus dem Personalrat nicht mehr verlangt werden kann, das Verfahren auf den objektiven Gehalt des Verhaltens reduziert ist und es nur noch um Wegweisung für die Zukunft geht (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.).".

  • VGH Hessen, 06.01.1988 - BPV TK 811/87

    Ausschluß aus dem Personalrat

    Schon die Beeinträchtigung dieses Vertrauens genüge, um eine Pflichtverletzung anzunehmen (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -).

    Hiernach ist es einem Personalratsmitglied vor allem untersagt, bei der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung unter Hinweis auf eine mißbräuchliche Ausübung seines Amtes durch Bevorzugung von Angehörigen einer bestimmten Koalition Druck auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 28, 295; BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191; BayVGH, Beschluß vom 17.12.1986 - Nr. 18 C 86.03317 -, ZBR 1987 S. 251).

    Schon die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung genügt, um eine Pflichtverletzung anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.).

  • VG Aachen, 06.12.2018 - 16 K 1957/18

    Handwerkskammer Aachen: Antrag auf Ausschluss des Vorsitzenden des Personalrats

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2004 - 6 PB 1.04 -, juris, Rn. 5, und vom 6. Februar 1979 - 6 P 14.78 -, juris, Rn. 46; Cecior/Vallendar/Lechtermann, a.a.O., § 25 Rn. 27 (Stand: Februar 2018).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2014 - 5 A 10386/14

    Tagesordnung einer Sitzung der Personalvertretung; Verletzung der

    Eine spätere Entschuldigung oder ein anderer Akt tätiger Reue kann den Tatbestand nicht mehr beseitigen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.2004 - 6 PB 1/04 -, Rn. 5, und vom 06.02.1979 - 6 P 14/78 -, Rn. 46, jeweils juris).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 6 PB 1.04

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung;

    Diese Aussage steht nicht nur im Einklang mit dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Senatsbeschluss vom 27. November 1981 - BVerwG 6 P 38.79 - (Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4), sondern auch mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits den Sanktionscharakter des Ausschlusses betont hat (vgl. Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 22.66 - BVerwGE 29, 219, 221; Beschluss vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 14.78 - Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 1 S. 6).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 6 P 22.88

    Personalvertretungsrecht: Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits aus § 56 Abs. 1 Satz 1 sowie § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 -, die mit § 62 sowie § 2 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 LPVG im wesentlichen übereinstimmen, die Pflicht des Personalrats und seiner Mitglieder hergeleitet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Personalrats hervorrufen kann (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - ; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - <BVerwGE 22, 96 = PersV 1966, 21>; Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - <BVerwGE 36, 177 = PersV 71, 162>; vgl. auch Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 14.78 - ).
  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 7 P 16.00296

    BAMF verliert

    Die Rechtsposition des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Bereich ist auch nicht an eine bestimmte natürliche Person geknüpft, d. h. sie ist nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers gebunden, sondern an das Amt als solches; selbst ein etwaiger Wechsel im Amt wäre auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss (BVerwG, Beschluss vom 6.2.1979, Az. 6 P 14/78, juris, Rn. 38 ff.).
  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 18 P 17.2228

    Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats

  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 7 P 16.00303

    BAMF verliert

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2011 - 18 LP 10/10

    Herleitung der Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 10.2354

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.03.1990 - 18 L 10/88

    Besetzung einer bestimmten Beförderungsstelle mit einem bestimmten Beamten;

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