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   BVerwG, 10.10.1979 - 6 B 4.79   

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https://dejure.org/1979,1546
BVerwG, 10.10.1979 - 6 B 4.79 (https://dejure.org/1979,1546)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1979 - 6 B 4.79 (https://dejure.org/1979,1546)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1979 - 6 B 4.79 (https://dejure.org/1979,1546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Unfallausgleich - Ungerechtfertigte Gewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1980, 181
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 6 B 4.79
    In § 149 Abs. 3 LBG F. 1971 (dem jetzt § 35 Abs. 3 BeamtVG entspricht) wird der - nach den nicht mit einer Aufklärungsrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger nicht gegebene - Fall geregelt, daß sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern (Neufeststellung "wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist", vgl. dazu auch BVerwGE 21, 282); sie trifft hingegen keine Bestimmung - darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 LBG F. 1971 seien gegeben.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 6 B 4.79
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde (BVerwGE 13, 90 [91. f.]).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Es kommt hinzu, dass Unterbringung und Behandlungsmöglichkeiten in der allgemeinen Pflegeklasse der meisten Krankenhäuser in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verbessert worden sind (vgl. dazu OVG Bremen, ZBR 1980, S. 181 [182]).
  • BVerwG, 18.12.1981 - 2 B 9.81

    Begriff der wesentlichen Änderung der für die Feststellung des Grades der

    Insoweit hat aber das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß § 35 Abs. 3 BeamtVG (und demnach ebenso die gleichlautenden, früher geltenden Bestimmungen in den Landesbeamtengesetzen) nur anwendbar ist, wenn sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben; die Vorschrift trifft hingegen keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs seien gegeben (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 4.79 - [ZBR 1980, 181] und vom 16. September 1980 - BVerwG 6 B 44.80 - [Buchholz 232.5 § 35 BeamtVG Nr. 1]).

    Diese Fallgestaltung erfordert auch keine besondere versorgungsrechtliche Regelung; vielmehr greifen hier die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ein (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 4.79 - [a.a.O.]).

    Die mit Schriftsatz vom 9. März 1981 nachträglich erhobene Rüge, das Urteil des Berufungsgerichts weiche vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 4.79 - (a.a.O.) ab, ist verspätet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91

    Widerspruchsbescheid; Beschwer des Widerspruchsführers; Vorverfahren; Vorliegen

    Die Vorschrift trifft hingegen keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Ausgleichs seien gegeben (vgl. BVerwG, ZBR 1980, 181; VGH Bad.-Württ., RiA 1989, 215).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 6 B 44.80

    Voraussetzungen für die Weitergewährung des Unfallausgleichs

    § 35 Abs. 3 BeamtVG trifft demnach keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs seien gegeben (Beschluß vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 4.79 -).
  • VG Osnabrück, 24.04.2006 - 3 A 145/05

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfe für bestimmte Arzneimittel.

    Es kommt hinzu, dass Unterbringung und Behandlungsmöglichkeiten in der allgemeinen Pflegeklasse der meisten Krankenhäuser in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verbessert worden sind (vgl. dazu OVG Bremen, ZBR 1980, 181, [182]).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2000 - 2 L 3371/00

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Sachaufklärungspflicht; Unfallausgleich;

    Das Verwaltungsgericht hat (unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerwG vom 10.10.1979 - 6 B 4.79 - ZBR 1980, 181) zutreffend entschieden, dass für die von dem Kläger nunmehr noch begehrte Feststellung, dass er in seiner Erwerbsfähigkeit dienstunfallbedingt um 35 % gemindert sei, in Abhängigkeit von dem Eintrittszeitpunkt der Gesundheitsverschlechterung zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen: Wäre seine Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt des Dienstunfalls am 28. Februar 1991 oder spätestens bis zum 19. November 1993, als ihm ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von (nur) 25 % bewilligt worden ist, um 35 % gemindert gewesen, so wäre der Bescheid vom 19. November 1993 (teil-)rechtswidrig gewesen; Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers wäre dann § 48 VwVfG.
  • VG Göttingen, 22.03.2004 - 3 A 3231/01

    Bewilligung; Erwerbsfähigkeit; Minderung; Neubewertung; Neufeststellung;

    Sie hat den Bewilligungsbescheid vom 8.10.1987 in der Fassung des Bescheides vom 23.7.1998 - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - vielmehr aufgehoben, weil sie der Ansicht war, die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs hätten wohl (allerdings nicht mehr nachweisbar) schon von Anfang an (d. h. bereits ab dem 8.9.1982) nicht, zumindest aber im Juni 2001 nach Kenntnisnahme des von ihr eingeholten fachärztlichen Gutachtens der Orthopädischen Gutachtenstelle im Klinikum O. vom 9.5.2001, nicht mehr vorgelegen (vgl. zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakte im erstgenannten Fall: BVerwG, Beschluss vom 10.10.1979 - 6 B 4.79 -, ZBR 1980, 181; VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1989 - 4 S 546/87 - RiA 1989, 215; zur Anwendbarkeit im zweitgenannten Fall: OVG Münster; Urteil vom 11.9.1980 - 12 A 2104/78 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.2.2000 - 2 A 113/99 -, NordÖR 2001, 271).
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