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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81   

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BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81 (https://dejure.org/1983,785)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 (https://dejure.org/1983,785)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 (https://dejure.org/1983,785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung durch eine außerhalb des Dienstes begangene Rauschtat - Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 938
  • ZBR 1981, 323
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363]).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [23] undUrteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

    Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [364] unter Bezugnahme aufUrteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363]).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

    Der Revision ist somit insoweit zuzustimmen, als eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung auch darin gesehen werden kann, daß durch das Verbleiben des zu entlassenden Soldaten die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, denn die Bewahrung der militärischen Disziplin ist zweifellos eines der Mittel, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]).

  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [23] undUrteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]).

    Es muß sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [24]).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72] [43]; 73, 15 [18]).

    Im Disziplinarrecht ist die Prüfung, ob der Beamte (Soldat) in seiner Dienststellung noch tragbar ist und ob er das Ansehen des Berufsbeamtentums geschädigt habe, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters vorzunehmen (BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72] [43]).

  • BVerwG, 09.04.1975 - I D 70.74

    Außerdienstliches Dienstvergehen - Vortat

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zwar können die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG nicht ohne weiteres auf dieses Verfahren übertragen werden, jedoch muß das Gebot der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit (BVerwGE 53, 10 [BVerwG 09.04.1975 - 1 D 70/74] [12]; 53, 310 [312]), das - wie sich aus § 7 Abs. 2 WDO (§ 3 BDO) ergibt - sogar bei der Prüfung der Frage zu beachten ist, ob überhaupt wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, auch auf dieses Verfahren seinen Einfluß finden.
  • BVerwG, 26.06.1974 - II WD 49.73
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. auch BVerwGE 46, 105 [BVerwG 10.04.1973 - II WD 41/72] [107]; 46, 274 [277]).
  • BVerwG, 02.06.1977 - 1 D 83.76

    Verhalten eines Beamten - Disziplinarmaßnahme - Gesamtpersönlichkeit des Beamten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Zwar können die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG nicht ohne weiteres auf dieses Verfahren übertragen werden, jedoch muß das Gebot der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit (BVerwGE 53, 10 [BVerwG 09.04.1975 - 1 D 70/74] [12]; 53, 310 [312]), das - wie sich aus § 7 Abs. 2 WDO (§ 3 BDO) ergibt - sogar bei der Prüfung der Frage zu beachten ist, ob überhaupt wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, auch auf dieses Verfahren seinen Einfluß finden.
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 11.63
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [23] undUrteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81
    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).
  • BVerwG, 10.04.1973 - II WD 41.72

    Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen - Pflicht eines Soldaten zu

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 171.67

    Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten - Grobe

  • BVerwG, 21.05.1975 - I D 64.74

    Unzuchtshandlungen an Kindern - Disziplinarmaß

  • BVerwG, 04.06.1980 - 2 WD 55.79

    Wohlverhaltenspflicht des Soldaten - Ehebruch mit Kameradenfrau - Verletzung der

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. und vom 24. September 1992 a.a.O.).
  • VG München, 06.08.2018 - M 21 S 17.5826

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen außerdienstlicher Straftaten

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Im Gegensatz zu der zweiten Alternative, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Der Antragsteller hat weder aus dem Affekt heraus gehandelt (vgl. nur BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23 m.w.N.), noch handelt es sich um eine einmalige Verfehlung in einer schwierigen Lebenslage (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 24 m.w.N; OVG NW, U.v. 5.12.2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 44 f. m.w.N.), noch ist die schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung als nur geringfügig zu bewerten (vgl. hierzu OVG MV, B.v. 23.10.1997 - 2 L 32/97 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Bereits dadurch unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Bezugsfall, den das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris).

    Im dortigen Fall war aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Strafgerichts wegen der Besonderheit der Tat eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 20).

    Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr).

    Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ) davon auszugehen, daß dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 1 L 29/09

    Zur fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG

    § 55 Abs. 5 SG dient insofern allein dem Schutz der Bundeswehr (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - Az.: 6 C 2.81 -, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Es genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung kann auch darin gesehen werden, dass durch das Verbleiben des zu entlassenden Soldaten die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, denn die Bewahrung der militärischen Disziplin ist zweifellos eines der Mittel, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.).

    Da seine Pflichtverletzung nicht ohne Ahndung geblieben wäre, bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen hätte sein können (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - Az.: 6 C 2.81 -, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).

    Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris).

    Der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 5 SG auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris).

    Eine verzerrende oder verfälschende Presseberichterstattung über ein Dienstvergehen ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden und steht nicht unbedingt in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938, 939; Sohm , in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71).

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. September 1992 a.a.O.).

    In dem Urteil vom 20. Juni 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr durch eine außerdienstlich im Vollrausch begangene versuchte räuberische Erpressung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände verneint.

  • VG Bremen, 07.02.2023 - 6 K 2388/19

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Urteil vom 07.02.2023 - Ansehen

    Diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht aufgrund einer "objektiv nachträglichen Prognose" nach (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114/11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 - 6 C 2/81, juris Rn. 19).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114/11, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 - 6 C 2/81, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 23.10.2019 - M 21b K 18.6134, juris Rn. 23).

    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 - 6 C 2/81, juris Rn. 21, 23; OVG NRW, Urt. v. 05.12.2012 - 1 A 846/12, juris Rn. 44).

    Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 - 6 C 2/81, juris Rn. 23).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Demnach konkretisiert der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 24; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 71.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 22 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 846/12

    Wiederholtes Zuspätkommen und anderer Ungehorsam als Gefährdung der militärischen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 = juris, Rn. 20; Urteil des Senats vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 135 = NRWE.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = DÖD 2011, 282 = juris, Rn. 10 f., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = DVBl. 1993, 392 = juris, Rn. 14 f., vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 = juris, Rn. 19, 21, und vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 = ZBR 1980, 387 = juris, Rn. 18 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, IÖD 2007, 3 = juris, Rn. 44, 46.

    Unabhängig davon bestand hier auch deswegen keine Nachahmungsgefahr, weil ein aufgeschlossener, mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter und objektiv wertender Soldat vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 = juris, Rn. 25, und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, IÖD 2007, 3 = juris, Rn. 50, im Zusammenhang mit einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, wissen musste, dass der Kläger psychisch stark angegriffen war und es nur aus diesem Grund zur Verletzung einzelner Dienstpflichten gekommen war.

  • VG Würzburg, 12.07.2019 - W 1 S 19.797

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen - Bindung an

  • OVG Saarland, 10.06.2020 - 1 A 353/18

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 1 A 1785/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Zeitsoldaten im Range eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

  • VG Köln, 12.06.2001 - 22 K 3252/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer soldatenrechtlichen Entlassungsverfügung

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.6134

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verurteilung wegen vorsätzlicher

  • VG Minden, 04.10.2011 - 10 K 180/10

    Rechtswidrige Entlassung eines Stabsgefreiten aus der Bundeswehr

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 2 K 18.286

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 10 K 19633/17
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

  • VG Saarlouis, 28.08.2018 - 2 K 1855/17

    Fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Gefährdung der

  • VG München, 28.07.2021 - M 21a K 20.3020

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen versuchter gefährlicher

  • VG Trier, 19.05.2015 - 1 K 567/15

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten bei (einfacher) Körperverletzung im

  • VG Greifswald, 04.04.2005 - 6 B 722/05

    Möglichkeit der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst

  • VG Köln, 09.12.2020 - 23 L 1987/20
  • VG Oldenburg, 01.07.2003 - 6 B 2087/03

    Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG

  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2006 - 10 A 10243/06

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Einsatzes eines verfälschten

  • OVG Bremen, 16.10.1990 - 2 BA 8/90

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten nach Marihuanakonsum

  • VG Stuttgart, 09.03.2022 - 14 K 5778/21

    Fristlose Entlassung eines SaZ; Veröffentlichung eines Links zu Webseiten einer

  • OVG Saarland, 10.01.2006 - 1 Q 73/05

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit

  • VG Köln, 14.08.2018 - 23 L 1089/18
  • VG München, 17.08.2017 - M 21 S 17.2245

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen gemeinschaftlichen Ladendiebstahls

  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 48.12

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Jahre bei

  • VG Oldenburg, 10.05.2000 - 6 A 1971/98

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG

  • VG München, 20.10.2022 - M 21a S 22.571

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • VG München, 23.06.2022 - M 21a S 22.2097

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung von Kameraden per

  • VG Mainz, 05.03.2007 - 6 K 405/06

    Soldat auf Zeit - Mehrfacher Betrug - Fristlose Entlassung

  • VG München, 20.07.2023 - M 21a S 23.2376

    Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der

  • VG Stade, 18.03.2004 - 3 A 1563/03

    Entlassung aus der Bundeswehr; Verletzung von Dienstpflichten eines

  • BVerwG, 18.05.1990 - 6 B 18.90

    Dienstvergehen durch einen Beamten - Ernsthafte Gefährdung der militärischen

  • VG Koblenz, 27.10.2021 - 2 K 252/21

    Soldat durfte wegen einer Vielzahl rechtsextremistischer und

  • OVG Niedersachsen, 02.08.1999 - 5 M 1921/99

    Zustellungserfordernis bei Entlassung von Zeitsoldat;; Bundeswehr: Entlassung,

  • BVerwG, 17.06.1991 - 2 B 55.91

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der ernstlichen Gefährdung der militärischen

  • VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 4 K 10657/17

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Etiketten-und Trennungsgeldbetruges -

  • VG Münster, 06.07.2007 - 11 K 996/06
  • VG Karlsruhe, 26.10.1999 - 2 K 1634/98

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; Vorliegen einer objektiv

  • VG Minden, 17.07.2015 - 10 L 426/15
  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 3074/13

    Entlassung; Soldat auf Zeit; Dienstpflichtverletzung; Betäubungsmittel;

  • VG Ansbach, 17.02.2009 - AN 15 K 08.01896

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten; örtliche Zuständigkeit in Fällen der

  • VG Münster, 28.10.2004 - 10 K 1372/02

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr aus Gründen der Versäumung des

  • VG Koblenz, 20.10.2004 - 2 K 2239/04
  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2005 - 12 K 1729/02

    Entlassung, Dienstpflichtverletzung, Befehl, Fürsorgepflicht, Soldat, Ansehen der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1955
BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1981, 323
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

    Mit diesem von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die Bundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der restlichen regulären Dienstzeit des zu entlassenden Soldaten keine entscheidende Bedeutung hat und eine fristlose Entlassung auch noch einen Tag vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 - vgl. auch BVerwGE 38, 178 [183, 185] und Scherer, Soldatengesetz [5. Aufl., 1976], § 54 Rdz. 9).

    Ist hiernach die fristlose Entlassung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 38, 178 [184 f.]); sie gehört deshalb insoweit zu dem der Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BVerwG, 22.12.1972 - II B 31.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

    Mit diesem von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die Bundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der restlichen regulären Dienstzeit des zu entlassenden Soldaten keine entscheidende Bedeutung hat und eine fristlose Entlassung auch noch einen Tag vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 - vgl. auch BVerwGE 38, 178 [183, 185] und Scherer, Soldatengesetz [5. Aufl., 1976], § 54 Rdz. 9).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Dies haben die Verwaltungsgerichte im Einzelfall im vollen Umfang, d.h. ohne der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Entlassungsbehörde, zu prüfen (vgl. BVerwGE 17, 5 [6 ff.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

  • BVerwG, 23.06.1971 - VIII B 11.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 171.67

    Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten - Grobe

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).
  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).
  • BVerwG, 27.11.1979 - 1 WB 119.78

    Anspruch eines Soldaten auf funktionsgerechte Verwendung bei der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 11.63
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann der Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft (vgl. Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]) verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Feststellungen, die Grund zur Annahme geben, die Beklagte habe das ihr nach § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ) fehlerhaft ausgeübt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 1 A 1785/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Zeitsoldaten im Range eines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N. sowie vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Urteil des Senats vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N.

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

    Die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 , vom 12.02.1981 - 2 C 47.78 -, BeckRS 1981, 31261032, vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 und vom 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2018 - 4 S 2200/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 A 353/18 -, juris Rn. 13).

    Dabei kommt es allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - weder darauf an, dass seine Dienstzeit ohnehin in Kürze abläuft noch darauf, dass er derzeit dienstunfähig erkrankt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11233/10

    Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters wegen überlanger Studiendauer und

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Februar 1981 (ZBR 1981, S. 323) für das Verhältnis von § 55 Abs. 5 SG (fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung) und § 55 Abs. 2 SG entschieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2012 - 1 A 1775/10

    Soldat auf Zeit; Entlassung; Kriegsdienstverweigerung; Kriegsdienstverweigerer;

    Zu der Konstellation, in der gleichzeitig ein zwingender Entlassungstatbestand (§ 55 Abs. 2 SG, "ist") und ein der Behörde Ermessen einräumender Tatbestand (§ 55 Abs. 5 SG, "kann") erfüllt sind, so dass für Ermessenserwägungen jedenfalls im Rahmen des letzteren auch in Bezug auf die Auswahl des Entlassungstatbestandes Raum ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 1981, 323; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11233/10 -, NVwZ-RR 2011, 737 = juris, Rn. 35 ff., insbesondere Rn. 38, welches die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für grundsätzlich auf das Verhältnis von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ("soll") und § 55 Abs. 2 Satz 1 SG ("ist") übertragbar hält.
  • VG Greifswald, 20.07.2017 - 6 B 1496/17

    Einstweiliger Antrag gegen Entlassung eines Soldaten

    Die Entlassungstatbestände des § 55 SG stehen selbständig nebeneinander (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. April 2011, 10 A 11233/10, auf das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.,Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 C 47.78, ZBR 1981, S. 324).
  • VG Münster, 06.07.2007 - 11 K 996/06
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 81, 323; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178.
  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1981, a.a.O., S. 939; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 1981, 323.
  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2005 - 12 K 1729/02

    Entlassung, Dienstpflichtverletzung, Befehl, Fürsorgepflicht, Soldat, Ansehen der

    BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, Buchholz, 238.4 § 55 SG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW 1984, 938 (939).
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