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   BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81   

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https://dejure.org/1983,225
BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81 (https://dejure.org/1983,225)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1983 - 2 C 89.81 (https://dejure.org/1983,225)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1983 - 2 C 89.81 (https://dejure.org/1983,225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem Beamtenverhälnis - Nachschieben von Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1983, 1105
  • DVBl 1983, 1106
  • DVBl 1988, 1105
  • ZBR 1984, 10
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Das ist auch dann der Fall, wenn er nach seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. BVerwGE 61, 200 [201]; 62, 267 [270]).

    Die nach dem Ende der Probezeit liegenden Aktivitäten des Klägers können bei einer Beurteilung, ob der Kläger sich in der Probezeit bewährt hat, außer zur Stützung von Rückschlüssen auf einen schon in der Probezeit gegebenen Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; vgl. auch BVerwGE 62, 267 [271 f.] m.w.N.).

    Die beiden Entlassungstatbestände des § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (Dienstvergehen) und des § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG (mangelnde Bewährung in der Probezeit) stehen rechtlich selbständig nebeneinander mit der Folge, daß der Dienstherr, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben sind, die Entlassung entweder auf die eine oder die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften stützen kann (BVerwGE 21, 50 [55 f.] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 61, 200 [208]; 62, 280 [286]).

    Sind deshalb im Zeitpunkt einer ausschließlich auf § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG gestützten Entlassung auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entlassung nach Nr. 2 dieser Vorschrift gegeben, so ist der Dienstherr nicht schon wegen des Verbotes, einen Verwaltungsakt durch nachträglich vorgebrachte Gründe in seinen Wesen zu verändern, von vornherein daran gehindert, die für eine solche Entlassung erforderliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten nach seinem Verhalten in der Probezeit und die an dieses Bewährungsurteil anknüpfende Ermessensentscheidung noch nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nachzuholen und zur Begründung der im Verwaltungsstreitverfahren angegriffenen Entlassung wegen eines Dienstvergehens nachzuschieben (vgl. hierzu BVerwGE 10, 37 [43 f.]; 22, 215 [218]; 59, 361 [366]; 61, 200 [210]; Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG 2 C 9.57 - [Umdeutung der Kündigung eines vermeintlichen Angestelltenverhältnisses in eine Entlassung aus dem wirklich bestehenden Beamtenverhältnis auf Probe], vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4], vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 49.75 - [Buchholz 437.4 Pensionskassen Nr. 1, S. 11] und vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - [DVBl. 1982, 304, 305]; Beschlüsse vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 - und vom 16. März 1982 - BVerwG 6 B 9.82 - zum Nachschieben von Gründen unter der Geltung des - hier noch nicht anwendbaren - Verwaltungsverfahrensgesetzes vgl. Urteil vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 47.81 - [Dok.Ber.

    Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger hier durch die erst im Berufungsrechtszug nachgeschobene, auf § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG gestützte Begründung der angefochtenen Entlassung in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 61, 200 [210] mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt - mit gewissen hier nicht weiter zu erörternden Modifikationen (vgl. BVerwGE 61, 176 [186]) - auch für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue als Eignungsvoraussetzung (vgl. BVerwGE 61, 200 [201 f.]).

    Bewährungsbeurteilung frei bewegen kann, überschritten (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 267 [271 f.]).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. BVerwGE 62, 280 [281]; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [BVerwGE 66, 19/20]).

    Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. BVerwGE 62, 280 [281 f.]).

    Es muß ferner unter Heranziehung und Anführung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Disziplinargerichte, gegebenenfalls der in der übrigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen (vgl. BVerwGE 62, 280 [284]) ermitteln, ob dieses Verhalten, das von der Beklagten ebenfalls zur Grundlage der Entlassungsverfügung gemacht worden ist, für sich allein bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarmaßnahme geführt hätte.

    Die beiden Entlassungstatbestände des § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (Dienstvergehen) und des § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG (mangelnde Bewährung in der Probezeit) stehen rechtlich selbständig nebeneinander mit der Folge, daß der Dienstherr, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben sind, die Entlassung entweder auf die eine oder die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften stützen kann (BVerwGE 21, 50 [55 f.] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 61, 200 [208]; 62, 280 [286]).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Das ist auch dann der Fall, wenn er nach seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. BVerwGE 61, 200 [201]; 62, 267 [270]).

    Die nach dem Ende der Probezeit liegenden Aktivitäten des Klägers können bei einer Beurteilung, ob der Kläger sich in der Probezeit bewährt hat, außer zur Stützung von Rückschlüssen auf einen schon in der Probezeit gegebenen Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; vgl. auch BVerwGE 62, 267 [271 f.] m.w.N.).

    Bewährungsbeurteilung frei bewegen kann, überschritten (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 267 [271 f.]).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. BVerwGE 62, 280 [281]; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [BVerwGE 66, 19/20]).

    Mit der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 MBG hat der Gesetzgeber auch den Fall erfaßt, daß sich erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ein der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehender Eignungsmangel - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - daraus ergeben kann, daß der Beamte eine mittelschwere oder schwere Dienstpflichtverletzung begeht (vgl. BVerwGE 66, 19 [23]).

    Hinzu kommt, daß die Entlassung in beiden Fällen zwar von einer Ermessensentscheidung abhängt, in aller Regel aber - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen anknüpfenden Ausspruch der Entlassung kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (vgl. BVerwGE 66, 19 [25] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Dies gilt - mit gewissen hier nicht weiter zu erörternden Modifikationen (vgl. BVerwGE 61, 176 [186]) - auch für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue als Eignungsvoraussetzung (vgl. BVerwGE 61, 200 [201 f.]).

    Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist aber unter anderem, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat und ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt (st. Rspr., vgl. unter anderen BVerwGE 11, 139 [140]; 15, 39 [40]; 61, 176 [185 f.]).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Die beiden genannten für Probebeamte geltenden Entlassungstatbestände stehen also nicht beziehungslos nebeneinander; sie sind beide Ausdruck der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollen (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [140 f.]).

    Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist aber unter anderem, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat und ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt (st. Rspr., vgl. unter anderen BVerwGE 11, 139 [140]; 15, 39 [40]; 61, 176 [185 f.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1977 - IV 211/77
    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - [NJW 1982, 779, 784 = ZBR 1982, 22, 28]; vgl. auch Fürst, GKÖD, Bd. II, Teil 1, J 700 Rz. 97 m.w.N.; Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 77 Rz. 6, 7; VGH Mannheim, DVBl. 1977, 582 [583]).

    Die Beklagte hat nämlich in dem erwähnten Schriftsatz - in Auseindersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1977 (DVBl. 1977, 582) - vorgetragen, "die Gründe, die den Dienstherrn zur Kündigung veranlaßt haben", seien "in beiden Fällen dieselben"; sie hätten jedenfalls bei der Entlassung vorgelegen, unabhängig davon, ob sie zur Ausfüllung der einen oder der anderen die Entlassung rechtfertigenden Vorschrift herangezogen worden seien.

  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 58.64
    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Unter den dargelegten tatsächlichen Umständen schließt das von der Beklagten der Entlassungsverfügung zugrunde gelegte Verhalten des Klägers nicht die Aussage ein, der Kläger habe sich wegen eines in der Probezeit zu Tage getretenen Eignungsmangels nicht bewährt (vgl. auch BVerwGE 21, 50 [55 ff.]).

    Die beiden Entlassungstatbestände des § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (Dienstvergehen) und des § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG (mangelnde Bewährung in der Probezeit) stehen rechtlich selbständig nebeneinander mit der Folge, daß der Dienstherr, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben sind, die Entlassung entweder auf die eine oder die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften stützen kann (BVerwGE 21, 50 [55 f.] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 61, 200 [208]; 62, 280 [286]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Diese Auffassung sei selbst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (2 BvL 13/73) richtiggestellt worden.

    Das Berufungsgericht hat hier das für die Annahme eines Dienstvergehens erforderliche Verschulden des Klägers verneint, weil dieser sich für seine Tätigkeit für die DKP auf das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG berufen habe und bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 ff.) - also für den gesamten Zeitraum der Parteitätigkeit, die Grundlage der angefochtenen Entlassungsverfügung ist - von der Richtigkeit seiner Auffassung ausgehen durfte.

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
    Berufung auf das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG) als Schuldausschließungsgrund im Disziplinarrecht (wie Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 -).

    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - [NJW 1982, 779, 784 = ZBR 1982, 22, 28]; vgl. auch Fürst, GKÖD, Bd. II, Teil 1, J 700 Rz. 97 m.w.N.; Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 77 Rz. 6, 7; VGH Mannheim, DVBl. 1977, 582 [583]).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

  • BVerwG, 14.07.1969 - II C 4.66

    Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - Entlassung eines Beamten aus dem

  • BVerwG, 28.06.1967 - VI B 50.66

    Entlassung eines Probebeamten - Begehren auf Krankenversorgung und

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

  • BVerwG, 14.05.1970 - VI C 112.65

    Feststellung einer polizeidienstlichen Untauglichkeit

  • BVerwG, 17.11.1970 - II B 57.70

    Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe grundsätzlich erst nach

  • BVerwG, 22.07.1981 - 2 B 15.81

    Zulassung einer Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 03.02.1977 - 6 B 31.76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

  • BVerwG, 19.08.1981 - 4 B 105.81
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 49.75

    Pensionskasse - Satzungsänderungen - Bundeszuschüsse - Versorgungsempfänger -

  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

  • BVerwG, 14.03.1973 - I WB 26.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.03.1977 - 6 CB 61.76

    Gewährleistung des Anspruchs des Bürgers auf den gesetzlichen Richter während des

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 02.07.1981 - 5 C 67.80

    Anordnung einer Flurbereinigung - Einbeziehung von Grundstücken in ein

  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

  • BVerwG, 19.08.1982 - 3 C 47.81

    Österreichischer Tierarzt - Tierärztlicher Beruf - Vorübergehende Ausübung -

  • BVerwG, 16.03.1982 - 6 B 9.82

    Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgreifender Tragweite mit

  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 16.09.1965 - II C 168.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 167.61

    Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Durchführung eines

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - DVBl 1983, 1105 und vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Die im Prozessrecht vielfach vorgenommene Abgrenzung von Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 144 Abs. 7 VwGO) kann auch nicht durch einen Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überwunden werden; aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 89.81 - (Buchholz 237.6 § 39 LBG NI Nr. 1 = juris Rn. 15) folgt nichts Anderes.
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