Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.07.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1984 - 6 P 33.83   

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BVerwG, 10.05.1984 - 6 P 33.83 (https://dejure.org/1984,796)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1984 - 6 P 33.83 (https://dejure.org/1984,796)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1984 - 6 P 33.83 (https://dejure.org/1984,796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freistellung - Ablehnung - Personalratsmitglieder - Dienststellenleiter - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 46 Abs. 3 S. 2, Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 222
  • NVwZ 1985, 115 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1219
  • ZBR 1984, 379
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 19.76

    Freistellung von Vorstandsmitgliedern - Vorrang der Gruppenvorstandsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1984 - 6 P 33.83
    Sie obliegt allein der Personalvertretung, die dabei die gesetzlichen Maßgaben des § 46 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BPersVG zu beachten und sachgerecht vorzugehen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 55, 17 m.w.Nachw.).
  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 293/06

    Befristung - Vertretung - Personalratsbeteiligung

    Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Personalvertretung nicht den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters unterliegt (BVerwG 10. Mai 1984 - 6 P 33.83 - BVerwGE 69, 222, 223).
  • OVG Sachsen, 21.03.2017 - 2 A 308/16

    Humanmedizin; Regellehrverpflichtung; Dienstleistungsexport; Vorlesungen

    Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10. Mai 1984 - 6 P 33/83 -, juris).

    Die Entscheidung des Personalrats richtet sich ausschließlich nach § 46 Abs. 4, Abs. 3 SächsPersVG und muss auf einer sachgerechten Vorgehensweise beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1984 - 6 P 33/83 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 18.06.2013 - 6 PB 14.13

    Personalratsbeschluss; Bereitstellung von Büropersonal; Bestellung eines

    Es handelt sich daher nicht um eine Angelegenheit, welche der autonomen Willensbildung des Personalrats zugewiesen und vom Dienststellenleiter hinzunehmen ist (vgl. zur Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder: Beschluss vom 10. Mai 1984 - BVerwG 6 P 33.83 - BVerwGE 69, 222 = Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 15 S. 11 f.).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Er darf die Freistellung nur dann ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich oder tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen (Beschluß vom 10. Mai 1984 - BVerwG 6 P 33.83 - <BVerwGE 69, 222>).
  • BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84

    Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung

    Wie der beschließende Senat u.a. in seinem Beschluß vom 10. Mai 1984 - BVerwG 6 P 33.83 - (BVerwGE 69, 222 = Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 15) ausgeführt hat, unterliegt eine Personalvertretung nicht den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters.
  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

    Der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt steht nicht entgegen, daß der Personalrat bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben selbständig und Weisungen des Dienststellenleiters nicht unterworfen ist (vgl. BVerwGE 69, 222 [BVerwG 10.05.1984 - BVerwG 6 P 33.83] ; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - und vom 16. Juni 1989 - BVerwG 6 P 10.86 - ZBR 1990, 18 [BVerwG 16.06.1989 - 6 P 10.86]>) und es mithin allein seine Sache ist, über die Ausführung von Dienstreisen zu befinden, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig sind (vgl. BVerwGE 14, 282 ).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 B 26.15

    Amt im abstrakt-funktionellen Sinne; Amtszulage; Eingliederung; Dienststelle;

    Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen; dementsprechend wird bereits die Freistellung vom jeweiligen Dienststellenleiter verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1984 - 6 P 33.83 - BVerwGE 69, 222 ).
  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 505/12

    Stellenschlüssel, Drittmittelberechnung, Deputatsminderung wegen

    Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführtenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10. Mai 1984 - 6 P 33/83 -, juris).

    Die Entscheidung des Personalrats richtet sich ausschließlich nach § 46 Abs. 4, Abs. 3 SächsPersVG und muss auf einer sachgerechten Vorgehensweise beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1984 - 6 P 33/83 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Der Antragsteller ist daher auch nicht befugt, Entscheidungen des Beteiligten, die dessen interne Geschäftsführung und Aufgabenwahrnehmung zum Gegenstand haben und an denen er "mitwirken" muß, indem er die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen trifft, ohne Einschränkung darauf zu prüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und inhaltlich mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts oder anderen in Betracht kommenden Vorschriften vereinbar sind (BVerwGE 69, 222 ).
  • OVG Sachsen, 17.12.2009 - NC 2 B 32/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Drittmittelstellen

    Der Dienstherr darf hiervon nur im Falle des Vorliegens unabweisbarer Gründe abweichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.5.1984 - 6 P 33.83 -, PersR 1986, 15).
  • OVG Sachsen, 17.12.2009 - 2 B 32/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Drittmittelstellen

  • OVG Sachsen, 09.09.2009 - NC 2 B 129/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Wintersemester 2008/2009;

  • OVG Sachsen, 14.10.2009 - NC 2 B 357/09

    Tiermedizin Leipzig; Sommersemester 2009; 4. Fachsemester

  • OVG Sachsen, 31.08.2009 - NC 2 B 407/08

    Tiermedizin Leipzig; Wintersemester 2008/2009; Stellenplan;

  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2018 - 5 L 9/16

    Zum Freistellungsumfang von Personalratsmitgliedern; hier:

  • VGH Hessen, 29.11.1989 - HPV TL 1366/89

    Vertretung des Personalratsvorsitzenden; zur Auswahl eines freizustellenden

  • OVG Sachsen, 18.06.2001 - NC 2 C 32/00
  • OVG Sachsen, 18.06.2001 - 2 C 32/00

    Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 12.88

    Gewährung von Reisekosten bei Fahrten eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • VG Arnsberg, 27.10.2015 - 20 K 2386/14
  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 1 TG 1634/92

    Zum Ausschluß von Mitgliedern des Präsidialrats bei persönlicher Betroffenheit

  • BVerwG, 02.07.1984 - 6 P 6.84

    Anforderungen an die Freistellung von Personalratsmitgliedern - Voraussetzungen

  • BVerwG, 02.07.1984 - 6 P 35.83

    Vereinbarkeit der "rollierenden Freistellung" mit dem Personalvertretungsrecht -

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 246/13

    Wirtschaftsplan, Deputatsverminderung, Laborleiter

  • OVG Niedersachsen, 19.11.1997 - 18 M 3658/97

    Anspruch auf zusätzliche Teil-Freistellung eines Personalratsmitgliedes; Recht

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,330
BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83 (https://dejure.org/1984,330)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 (https://dejure.org/1984,330)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1984 - 6 P 16.83 (https://dejure.org/1984,330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht - Personalvertretung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 1
  • NJW 1985, 340 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1228
  • ZBR 1984, 379
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - BVerwGE 70, 1, 2; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18, 32 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - BAGE 56, 197, 210 f.; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 750).

    Steht daher fest, dass und wie viele zusätzliche Arbeitsstunden wöchentlich anfallen, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in jedem Falle darauf, wie diese auf die einzelnen Wochentage verteilt werden und zu welcher Uhrzeit sie stattfinden sollen (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 a.a.O. S. 3 f.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 74 S. 61).

    Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes lässt es nicht nur zu, er ist sogar darauf angelegt, dass der Personalrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Verteilung und arbeitstäglicher Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugleich die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen überwacht (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O.; Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 S. 10; BAG, Beschluss vom 28. September 1988 a.a.O.).

    Zum anderen ist es Aufgabe des Personalrats im Rahmen der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 a.a.O. S. 3 f.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 61).

    Soweit diese Rechtsprechung im einfachen Recht ihre Grundlage hatte (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 a.a.O. S. 2 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - a.a.O. S. 60 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 21.89 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75 S. 70 f.), war sie, wie die Bezugnahmen auf den Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 B 16.70 - (BVerwGE 37, 173, 174 f.) zeigen, noch durch die Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigen formellen und mitbestimmungsfreien materiellen Arbeitsbedingungen geprägt.

  • BAG, 18.10.1994 - 1 AZR 503/93

    Kurzarbeit im öffentlichen Dienst der neuen Länder

    Dementsprechend gewährt § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (entspr. PersVG-DDR) etwa bei der Einführung von Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht nicht hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Mehrarbeit eingeführt wird, sondern nur hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei angeordneten Mehrarbeit (BVerwGE 70, 1 [BVerwG 20.07.1984 - 6 P 16/83]; BVerwG Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 - PersR 1992, 16; BVerwG Beschluß vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - ZBR 1992, 377).

    § 75 Abs. 4 BPersVG klärt nur, daß bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Überstunden in diesem Sonderfall das an sich bestehende Mitbestimmungsrecht auf die Festlegung allgemeiner Grundsätze beschränkt ist (BVerwGE 70, 1 [BVerwG 20.07.1984 - 6 P 16/83]; BVerwG Beschluß vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 - PersV 1988, 531; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 Rz 90; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 75 Rz 121 a).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 660/17

    Mitbestimmung bei der Aufstellung von Krankenhausdienstplänen; Berücksichtigung

    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 -, und vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, jeweils Juris m.w.N.).

    Insofern ist allerdings zuzugeben, dass Formulierungen in früheren Entscheidungen teilweise missverstanden werden können, wenn darin ausgeführt wird, durch die Mitwirkungsbefugnis solle es "der Personalvertretung ermöglicht werden, darüber zu wachen, dass die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht, d.h. im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden" (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 -, Juris).

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