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   VGH Hessen, 15.08.1984 - I OE 24/82   

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https://dejure.org/1984,3690
VGH Hessen, 15.08.1984 - I OE 24/82 (https://dejure.org/1984,3690)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.08.1984 - I OE 24/82 (https://dejure.org/1984,3690)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. August 1984 - I OE 24/82 (https://dejure.org/1984,3690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZBR 1985, 248
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Hessen, 15.08.1984 - I OE 24/82
    Abgesehen von der ausdrücklichen Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG kann die Verpflichtung des Kl. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auch deshalb nicht durch eine bloße allg. Verwaltungsvorschrift oder durch eine sonstige innerdienstliche Anweisung geregelt werden, weil in grundrechtsrelevanten Bereichen der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß und nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen darf (BVerfGE 34, 165 [ 192]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 2 B 11864/03

    Beamtenrecht, Schulrecht, Aufsicht, Führen von Aufsicht, Haltestelle,

    Zum Aufgabenbereich eines Beamten gehören über die gesetzlich geregelten Pflichten hinaus all diejenigen Handlungen und Verhaltensweisen, die dem durch die Laufbahn geprägten Berufsbild wesensgemäß sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1978, ZBR 1979, 202; HessVGH, Urteil vom 15. August 1984, ZBR 1985, 248).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

    Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseinschränkungen auch im sog. besonderen Gewaltverhältnis eines Berufssoldaten gilt (vgl. für Beamte VG Kassel ZBR 1985, 248, 249 m.w.Nachw.).
  • VG Würzburg, 30.01.1986 - W 1 K 85 1030
    Der Aufgabenbereich des Lehrers bestimmt sich nach den gesetzlich geregelten Aufgaben und solchen Handlungen von Verhaltensweisen, die dem durch die Laufbahn geprägten Berufsbild des Beamten wesensmäßig sind (vgl. Hess. VGH, ZBR 1985, 248 m. w. Nachw.).
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