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   BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88   

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BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten nach Verlängerung der Probezeit - Notwendigkeit der Bewährung eines Beamten auf Probe vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit - Gesichtspunkte zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 177
  • NVwZ 1991, 117
  • NVwZ 1991, 170
  • DVBl 1990, 1228
  • DÖV 1990, 1022
  • ZBR 1990, 348
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (u.a. BVerwGE 19.344 : Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 219.62 - ), so daß auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).

    Andernfalls darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und annehmen, daß der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung absehen werde (vgl. insoweit BVerwGE 19, 344 ).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • BVerwG, 10.06.1988 - 2 B 84.88

    Entlassung - Probebeamter - Niedersachsen - Personalrat - Zustimmung - Gegenstand

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Aus der Zulässigkeit der Klageänderung ergibt BVerwGE 66, 111 : Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - sowie in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 10. Juni 1988 (- BVerwG 2 B 84.88 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 17.73

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Für den Kläger konnte an der ihm bekannten Entlassungsabsicht des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen (vgl. auch Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - ).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 ; 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Aus der Zulässigkeit der Klageänderung ergibt BVerwGE 66, 111 : Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - sowie in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 10. Juni 1988 (- BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 31.01.1968 - VIII B 142.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Die dem Kläger überbürdete Kostenlast erfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwGE 29, 115 ).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 35.80

    Zivildienst - Vereitelung - Zustellung - Einberufungsbescheid - Anhörung

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

  • BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Berücksichtigung von erst nach

  • BVerwG, 22.09.1986 - 2 B 82.86

    Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung

  • BVerwG, 21.02.1980 - 2 B 95.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstliche

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BVerwG, 09.07.1986 - 2 CB 5.85

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

  • BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung -

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist daher zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; diese Entscheidung darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 1) = BVerwGE 26, 228 (232) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]; vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 43.70 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 2) = BVerwGE 41, 75 (78) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (Buchholz 237.95 § 43 Nr. 4) = BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 40 m. w. N.); vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - (Buchholz 251.6 § 78 Nr. 6); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 8)).

    Für den Dienstherrn besteht danach kein Ermessen, einen Beamten, der sich nicht bewährt hat, gleichwohl auf Dauer zu beschäftigen (so bereits BVerwGE 19, 344 (348, 349), [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]wonach es unzulässig ist, eine alsbaldige Entlassung wegen gesundheitlicher Eignung hinauszuzögern, weil der Wunsch des Dienstherrn besteht, den fachlich als befähigt erkannten Beamten auf Probe, einen Lehrer, wegen des Mangels an Lehrkräften zunächst noch weiter zu beschäftigen; vgl. auch BVerwGE 85, 177 (184) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; inzidenter auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (a.a.O.)).

    Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 1982 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.); vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (a.a.O.); vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.); vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 - (Buchholz 232.1 § 7 Nr. 4); vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (a.a.O.)).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung der Beamte von seiner Bewährung ausgehen darf (vgl. BVerwGE 19, 344 (349) [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 (183) [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]) und darauf vertrauen kann, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (vgl. BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]).

    Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, etwa noch nach Ablauf der statusrechtlichen Probezeit, gewonnene neue Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft oder der gesundheitlichen Eignung des Beamten, die, wären sie in der laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetretten, die Bewährung in Frage gestellt hätten, können aus den obigen Darlegungen das einmal im gebotenen Entscheidungszeitpunkt getroffene positive Urteil über die Bewährung in der Probezeit nicht mehr in Frage stellen (vgl. auch BVerwGE 85, 177 (184) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (Fortführung der stRspr; a.a. BVerwGE 85, 177).

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß die angefochtene Entlassungsverfügung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ; BVerwGE 85, 177 ).

    Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind - also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (BVerwGE 85, 177 ).

    Zutreffend hat sie der Beurteilung, ob die Klägerin sich bewährt hat, den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BVerwGE 85, 177 ) und im übrigen die gesamte Dauer der Probezeit zugrunde gelegt.

    Unerheblich ist, daß die Klägerin aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Entlassungsverfügung über den Ablauf der festgesetzten Probezeit hinaus Dienst geleistet hat (BVerwGE 85, 177 ); denn hierdurch wurde nicht die Probezeit verlängert, sondern der Entlassungsverfügung aus Gründen des Rechtsschutzes vorläufig die Wirkung entzogen.

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ; BVerwGE 85, 177 mit weiteren Nachweisen).

    Steht fest, daß der Beamte auf Probe den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, darf die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich lange hinausgezögert werden (vgl. BVerwGE 85, 177 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

    Ihm steht vielmehr eine "zeitliche Toleranzspanne" (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147) zur Verfügung, um innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 15.06.1989, a.a.O.) darüber zu entscheiden, ob sich der Beamte bewährt hat oder (noch) nicht und ob im zuletzt genannten Fall mit einer Entlassung oder mit einer Verlängerung der Probezeit reagiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris; Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4; Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; Senatsbeschluss vom 07.07.2015, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2000 - 2 BS 59/00 -, …

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001, a.a.O., und vom 31.05.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.02.2015, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.02.1995, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldat - Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Verwendung - Interne Arbeitsgliederung eines Amtes

  • rechtsportal.de

    SG § 10 Abs. 3; WBO § 17 Abs. 1 § 21
    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZBR 1990, 348
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 176.82

    Verwendung - Dienstpostenwechsel - Leistungsprinzip - Dienstposteninhaber -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Derartige Entscheidungen sind truppendienstlicher Natur, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243 f. [BVerwG 11.12.1984 - 1 D 113/83]).

    Daß dem Antragsteller keine bindende Zusage (vgl. hierzu BVerwGE 76, 243, 246 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 115/87) erteilt worden ist, ihn auf einer bestimmten höherwertigen Stelle zu verwenden, ergibt sich schon aus dem o.a. Vermerk über das Personalgespräch vom 30. November 1988.

  • BVerwG, 08.11.1989 - 1 WB 126.89

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im wehrdienstgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. November 1989 - 1 WB 126/89 - zurückgewiesen.

    Die Verfahrensakte 1 WB 126/89, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 546/89 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 86, 25 f.).

    Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden konnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 f.).

  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 37.83

    Wehrrecht - Konkurrentenklage - Militärische Verwendungsentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Das Verpflichtungsbegehren kann auch weiter verfolgt werden, wenn der Dienstposten inzwischen durch einen anderen Offizier besetzt ist (BVerwGE 76, 336 f.).

    Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336, 340).

  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 190.86

    Höherstufung eines Dienstpostens - Dezernatsleiter - Dienstpostenwechsel -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Er ist zwischenzeitlich 1984 bis 1988 nicht auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden, denn für die Bewertung des Dienstpostens kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit oder Unterschiede der tatsächlich ausgeübten Funktionen (hier: einerseits Gruppenleiter, andererseits Dezernatsleiter), sondern auf die besoldungsrechtliche Einstufung des Dienstpostens in der STAN an (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 190/86 = NZWehrr 1988, 257 f.) an.
  • BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76

    Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Im übrigen gäbe selbst der Einsatz eines Soldaten auf einem herausgehobenen Dienstposten ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, auf einer gleichwertigen Stelle weiter oder wieder eingesetzt zu werden; er gehört nicht zum Besitzstand eines Soldaten, auf dessen Wahrung er einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76] m.w.N.; BVerwG NZWehrr 1986, 84 Leitsatz 7 d).
  • BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 115.87

    Höherwertige Dienstposten - Auswahlverfahren - Beförderung von Bewerbern -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Daß dem Antragsteller keine bindende Zusage (vgl. hierzu BVerwGE 76, 243, 246 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 115/87) erteilt worden ist, ihn auf einer bestimmten höherwertigen Stelle zu verwenden, ergibt sich schon aus dem o.a. Vermerk über das Personalgespräch vom 30. November 1988.
  • BVerwG, 28.04.1977 - 1 WB 87.75
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (BVerwGE 53, 23, 28; 53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].
  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (BVerwGE 53, 23, 28; 53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].
  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 D 113.83

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Berufung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 140.89
    Derartige Entscheidungen sind truppendienstlicher Natur, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243 f. [BVerwG 11.12.1984 - 1 D 113/83]).
  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 16.94

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Gerichtliche Überprüfung

    Abgesehen davon, daß ohnehin in dem Befehl für die Einnahme einer Arbeitsgliederung als Leiter der G 6-Abteilung im Stab WBK ... ein "Oberstleutnant A 15 G 6" vorgesehen war, gibt eine lediglich nach einer internen Arbeitsgliederung eines Stabes herausgehobene Verwendung - hier als AbtLtr - dem Soldaten keinen Anspruch auf Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 140.89 - <ZBR 1990, 348>).
  • BVerwG, 27.07.1993 - 1 WB 103.92

    Rechtswidrige Besetzung eines Dienstpostens des Gruppenleiters III 4 im Heeresamt

    Keinesfalls konnte aus ihr aber ein Anspruch auf weitere Forderung hergeleitet werden (Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 140.89 - <ZBR 1990, 348>).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4059
BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89 (https://dejure.org/1990,4059)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1990 - 1 WB 147.89 (https://dejure.org/1990,4059)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1990 - 1 WB 147.89 (https://dejure.org/1990,4059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht - Antrag auf Entscheidung - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de

    WBO § 17 Abs. 1, Abs. 3 § 21
    Unzulässigkeit eines Verpflichtungsantrags auf Zuweisung weiterer Mitarbeiter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 100
  • ZBR 1990, 348
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 148.83

    Dienstlicher Einsatz - Soldat - Zuweisung bestimmter Mitarbeiter

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Auch wenn eine solche Entscheidung die dienstlichen Obliegenheiten eines Untergebenen maßgebend berührt, stellt sie diesem gegenüber doch keine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung dar, die in seine Individualrechte eingreifen könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. August 1984 - 1 WB 148/83).

    Dieser Anspruch wird nicht unmittelbar berührt, wenn der BMVg als Vorgesetzter einem Untergebenen zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eine in der STAN vorgesehene Hilfskraft nicht zuweist, mag das auch vorübergehend oder gar für längere Zeit zu einer stärkeren Arbeitsbelastung des für die Aufgabe Verantwortlichen oder seiner übrigen Hilfskräfte führen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. August 1984 aaO).

  • BVerwG, 28.02.1974 - I WB 43.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239; 53, 23 [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]; BVerwG Beschluß vom 7. November 1989 - 1 WB 97/89).
  • BVerwG, 07.11.1989 - 1 WB 97.89

    Änderung der Beurteilungszuständigkeit - Disziplinarvorgesetzter

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239; 53, 23 [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]; BVerwG Beschluß vom 7. November 1989 - 1 WB 97/89).
  • BVerwG, 09.04.1975 - I WB 16.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Allein mit dem Hinweis darauf, daß ihm durch die angefochtene Entscheidung des BMVg die Erfüllung seiner eigenen Pflichten erschwert werde, macht der Antragsteller nicht die Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten geltend (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. April 1975 - 1 WB 16/74).
  • BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Als förmlicher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die von einer Abteilung oder einem Referat des Bundesministeriums der Verteidigung erlassen worden sind, kommt allein ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und hier des Wehrdienstsenats in Betracht (§ 21 Abs. 1 WBO); denn solche Entscheidungen sind dem BMVg selbst zuzurechnen (BDHE 7, 164; BVerwGE 43, 308).
  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 147.89
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239; 53, 23 [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]; BVerwG Beschluß vom 7. November 1989 - 1 WB 97/89).
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