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   BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87   

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BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87 (https://dejure.org/1989,596)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 (https://dejure.org/1989,596)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 (https://dejure.org/1989,596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene Anhörung - Ausreichende Beteiligung des Personalrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 356
  • NVwZ 1990, 768
  • DVBl 1990, 254
  • DÖV 1990, 390
  • ZBR 1990, 85
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Denn diese ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung (BVerwGE 62, 280 [BVerwG 09.06.1981 - 2 C 24/79]).

    Der erkennende Senat ist demgemäß bereits im Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 28; insoweit in BVerwGE 62, 280 nicht abgedruckt; vgl. nunmehr auch OVG Münster, Urteil vom 24. März 1988 - 12 A 854/86 - ) als selbstverständlich davon ausgegangen, daß durch ein fehlerfrei durchgeführtes Mitwirkungsverfahren den Anforderungen einer Anhörung genügt sein kann.

    Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner anderen Rechtsauffassung - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 Abs. 1 BBG) vorliegen und ob das zuständige Disziplinargericht mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hätte (vgl. hierzu BVerwGE 62, 280 <282 ff. [BVerwG 09.06.1981 - 2 C 24/79]; 287 f. [BVerwG 09.06.1981 - 2 C 24/79]>; 66, 19 ).

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 102.64

    Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Die Untersuchung gemäß § 126 Abs. 1 BDO ist demgemäß keine vorgezogene Beweisaufnahme im Hinblick auf ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren (Mittelbarkeitsprinzip) wie im disziplinargerichtlichen Verfahren, sondern bildet die Grundlage für einen von der Behörde zu erlassenden Verwaltungsakt, der von den Verwaltungsgerichten, die nicht wie Disziplinargerichte tätig werden, in vollem Umfange (unmittelbare Beweiserhebung) überprüft werden kann (vgl. hierzu Fürst, GKÖD II, K § 126 Rz 29, 38 sowie auch BVerwGE 27, 282 [BVerwG 06.07.1967 - II C 102/64]).

    Aus diesem Grunde erfordert, wie auch der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, selbst eine sinngemäße Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 BDO kein Schlußgehör wie in einem förmlichen Disziplinarverfahren (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 126 Rz 4; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 42 Erl. 6 f; vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerwGE 27, 282 [BVerwG 06.07.1967 - II C 102/64]).

    Auch lassen sich aus dieser über den eigentlichen Untersuchungsauftrag hinausgehenden Würdigung keine Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Untersuchungsbeamtin herleiten (vgl. hierzu BVerwGE 27, 282 [BVerwG 06.07.1967 - II C 102/64]).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80]; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - Nr. 3 B 87.00505 - <NVwZ 1989, 83>).

    In dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen anknüpfenden Ausspruch der Entlassung liegt in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 23.83

    Mitwirkung des Personalrats an der fristgerechten Entlassung eines Beamten auf

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - (Buchholz 238.31 § 77 Nr. 1 = ZBR 1985, 347) stützt die gegenteilige Auffassung nicht.

    Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. u.a. Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - unter Hinweis auf BVerwGE 68, 189 [BVerwG 24.11.1983 - 2 C 9/82]und Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - sowie Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - ).

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt - ebensowenig wie ein Verzicht auf die im Mitwirkungsverfahren vorgeschriebene, von dem Kläger vermißte Erörterung mit dem Dienststellenleiter (vgl. hierzu BAGE 54, 215 [BAG 27.02.1987 - 7 AZR 652/85]) - aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (Fürst, GKÖD V, K § 69 Rz 8, § 72 Rz 8).
  • BVerwG, 10.06.1988 - 2 B 84.88

    Entlassung - Probebeamter - Niedersachsen - Personalrat - Zustimmung - Gegenstand

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Denn die Beteiligung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Probe bezieht sich nicht auf die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Entlassung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (Beschluß vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 8.88

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Grundsätzlich können deshalb für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. hierzu auch Urteile vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 8.88 - <DVBl. 1989, 773, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt> und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 26.88 - <PersR 1989, 203>).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 26.88

    Beamter auf Probe - Entlassung - Mitwirkungsverfahren - Fehlerhafte Einleitung -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Grundsätzlich können deshalb für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. hierzu auch Urteile vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 8.88 - <DVBl. 1989, 773, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt> und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 26.88 - <PersR 1989, 203>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1988 - 12 A 854/86
    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Der erkennende Senat ist demgemäß bereits im Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 28; insoweit in BVerwGE 62, 280 nicht abgedruckt; vgl. nunmehr auch OVG Münster, Urteil vom 24. März 1988 - 12 A 854/86 - ) als selbstverständlich davon ausgegangen, daß durch ein fehlerfrei durchgeführtes Mitwirkungsverfahren den Anforderungen einer Anhörung genügt sein kann.
  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87
    Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein derartiges stärkeres Beteiligungsverfahren die Anhörung des Personalrats jedenfalls dann einschließt, wenn es - wie bei einer Anhörung erforderlich (BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]) - vor der Entlassung ordnungsgemäß zum Abschluß gebracht wird.
  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerwG, 20.04.1983 - 2 B 117.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Übernahme eines

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

  • VGH Bayern, 03.12.1987 - 3 B 87.00505
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 23.87

    Beamter auf Probe - Verlängerung der Probezeit - Notenstufe der dienstlichen

  • BVerwG, 09.07.1986 - 2 CB 5.85

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 42.22

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich diese Mängel nicht auf eine ausdrücklich zu der beabsichtigten Maßnahme erteilte Zustimmung auszuwirken vermögen (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 - BVerwGE 81, 288 , vom 6. April 1989 - 2 C 26.88 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 13 Rn. 18 ff. und vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 ).

    Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt, auch wenn sich der Personalrat nicht auf Täuschung berufen sollte, zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 m. w. N.).

    Wie dargelegt, berühren für den Personalrat erkennbare, aber von ihm nicht beanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 6 S 1.13

    Fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach Ablauf der fünfjährigen

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in einem solchen Fall ein Probebeamter gleichwohl unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ausdrücklich genannten Voraussetzungen entlassen werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22/87 -, BVerwGE 82, 356 ff., Rn. 19 bei juris m.w.N. zum wortgleichen § 31 BBG a.F.).
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