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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91   

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BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91 (https://dejure.org/1991,3018)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1991 - 2 B 28.91 (https://dejure.org/1991,3018)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1991 - 2 B 28.91 (https://dejure.org/1991,3018)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 87
  • DVBl 1991, 646
  • ZBR 1991, 180
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
    Vielmehr entspricht es dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 CG), daß die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar ggf. einer Konkretisierung durch Verwaltungsakte oder innerdienstliche Weisungen des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend ist, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Verpflichtungserklärung, Ausbildungskosten unter Umständen zu erstatten).

    Andererseits ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr die abschließende gesetzliche Pflichtenregelung nicht dadurch umgehen kann, daß er die Bereitschaft zur Erfüllung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Pflicht als Eignungsmerkmal oder sonst im Rahmen seines Auswahlermessens fordert; die Ablehnung einer Bewerbung wegen der Verweigerung einer solchen Verpflichtung wäre ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (BVerwGE 52, 183 ; vgl. auch BVerwGE 81, 365 zur Verweigerung einer Erklärung, von gesetzlich zulässiger innerdienstlicher Kritik in Zukunft abzusehen).

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
    Insoweit ergibt sich indessen unmittelbar aus der zwingenden Natur der gesetzlichen Regelung der Beamtenpflichten einerseits, daß die Erwartung, der Beamte werde seinen Beamtenpflichten gerecht werden, zur erforderlichen Eignung gehört (BVerwGE 81, 365 ).

    Andererseits ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr die abschließende gesetzliche Pflichtenregelung nicht dadurch umgehen kann, daß er die Bereitschaft zur Erfüllung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Pflicht als Eignungsmerkmal oder sonst im Rahmen seines Auswahlermessens fordert; die Ablehnung einer Bewerbung wegen der Verweigerung einer solchen Verpflichtung wäre ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (BVerwGE 52, 183 ; vgl. auch BVerwGE 81, 365 zur Verweigerung einer Erklärung, von gesetzlich zulässiger innerdienstlicher Kritik in Zukunft abzusehen).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
    Die in dem in BVerwGE 25, 138 abgedruckten Urteil zugrunde gelegte, "einer hergebrachten Übung" entsprechende Verpflichtung des Landschullehrers zum Beziehen einer von der Gemeinde pflichtgemäß bereitgestellten Lehrerdienstwohnung und die dazu angestellte Erwägung, daß "die besonderen Gegebenheiten seines Berufsstandes eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Hauptpflichten nur gestatten, wenn der Lehrer auch als Privatperson seinen Platz in einer durch sein Amt geprägten Sphäre einnimmt", betrafen das hier nicht zur Erörterung stehende Beziehen einer Dienstwohnung und bezogen sich zudem auf den (in der Regel einzigen) Lehrer an einer Kleinstschule im ländlichen Raum, also auf tatsächliche Verhältnisse, die heute weitgehend entfallen sind, jedenfalls aber im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind.
  • BVerwG, 19.06.1979 - 7 B 129.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
    Der Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 7 B 129.79 - (Buchholz 415.1 Nr. 22 = DVBl. 1980, 56) nennt als möglichen Eignungs- und Auswahlgesichtspunkt nicht den künftigen Wohnsitz, sondern ein (bereits vorhandenes) Vertrautsein mit den örtlichen und gemeindlichen Verhältnissen, das vorliegend nicht in Frage steht.
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1991 - 4 S 2853/90

    Zur Unwirksamkeit einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erstattung von

    Weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten dürfen die gesetzlichen Pflichten in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden (vgl. BVerwGE 52, 183 (189) zur Verpflichtungserklärung, Ausbildungskosten unter Umständen zu erstatten; BVerwG, Beschluß vom 7.3.1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Verpflichtungserklärung, den Wohnsitz am Dienstort zu nehmen).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.08.2008 - 2 L 281/08
    Es obliegt dem Beamten vielmehr, sich eine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Pflichten voll zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, DVBl. 1991, 646).
  • VG Cottbus, 30.08.2005 - 5 L 238/05
    Es obliegt dem Beamten vielmehr, sich eine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Pflichten voll zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, DVBl. 1991, 646).
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.876

    Keine ernstlichen Zweifel

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1397

    Keine ernstlichen Zweifel

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1154

    Keine ernstlichen Zweifel

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • VG Münster, 06.06.2005 - 4 L 344/05

    Verpflichtung eines Beamten auf Probe der freiwilligen Feuerwehr zur Verlagerung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, ZBR 1991, 180.
  • VG Frankfurt/Oder, 26.08.2008 - 2 L 254/08
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 91.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8632
BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 91.90 (https://dejure.org/1991,8632)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 2 B 91.90 (https://dejure.org/1991,8632)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 (https://dejure.org/1991,8632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Kirchendienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit - Ermessensspielraum im Rahmen der Verschiedenartigkeit der Anrechnungsvorschriften

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1991, 180
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 91.90
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 115.64

    Berechnung des Witwengeldes aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 91.90
    Zwar ist für die nach § 11 Abs. 1 b) BeamtVG erforderliche Ermessensentscheidung der Frage Bedeutung beizumessen, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft für die Verwendung, um derentwillen er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 116 BBG Urteil des beschließenden Senats vom 28. September 1967 - BVerwG 2 C 115.64 - sowie Tz 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 ).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 181.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 91.90
    Zum anderen ist nach § 11 BeamtVG nicht erforderlich, daß die hier genannten Tätigkeiten zur Ernennung des Betreffenden zum Beamten geführt haben oder daß dieser sie ununterbrochen, d.h. ohne eine von ihm selbst zu vertretende Unterbrechung ausgeübt hat (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Komm., § 11 BeamtVG RdNr. 9; Fürst, GKÖD I, 0 § 11 Rz. 7 e), sowie Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 181.58 - ).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Die Vorschrift lässt die Gleichwertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten genügen (Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG 2 C 115.64 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 11; Beschluss vom 17. Januar 1991 - BVerwG 2 B 91.90 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 1 L 53/13

    Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung

    Die von den beiden Regelungen erfassten Sachverhalte sind grundsätzlich verschieden, was sich schon daran zeigt, dass § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA a. F. als zwingende Vorschrift ("... werden ... anerkannt ...") und § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. als Kann-Vorschrift ausgebildet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 -, juris, Rdnr. 4 zu §§ 10, 11 BeamtVG).
  • VG Düsseldorf, 15.03.2021 - 23 K 6707/19

    Vordienstzeit, Silentium, innerer Zusammenhang, Betreuung, Musikschule

    vgl. Tz. 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3.11.1980; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 - juris Rn. 4.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 - juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998 - A 3 S 282/96 -, juris Rn. 52;.

  • VG Neustadt, 09.04.2014 - 1 K 517/13

    Änderung, Anerkennung, Beamtenversorgung, Beamtenversorgungsrecht, Beamter,

    Die Forderung nach einem inneren Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und dem später übertragenen Amt wurde im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anerkennungsentscheidung im Sinn einer lediglich " förderlichen " Tätigkeit verstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91/90 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte überdies im Jahr 1991 entschieden, dass die strengeren Anerkennungsvoraussetzungen des § 10 BeamtVG nicht im Wege der Ermessensausübung in die weiter gefasste Anerkennungsvorschrift des § 11 BeamtVG hineingelesen werden durften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 3 B 16.355

    Anrechnung von Kirchendienstzeiten

    Nur so verstanden hält sich die Verwaltungsvorschrift mit ihrer Forderung nach einem "inneren Zusammenhang" zwischen Tätigkeit und den dem Beamten übertragenden Aufgaben im Rahmen des Gesetzeszwecks (BVerwG, U.v. 28.9.1967 - II C 115.64 - ZBR 1968, 54/55 zu § 116 BBG; U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07 - juris Rn. 7; B.v. 17.1.1991 - 2 B 91/90 - juris Rn. 4 letztere jeweils zur vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 11 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Okt. 2017, § 11 BeamtVG Rn. 29).
  • VG Minden, 10.09.2015 - 4 K 2402/14

    Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für die Zeit der Ausbildung zum

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, juris, Rdn. 26, m.w.N. und Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 -, juris, Rdn. 4, jeweils zu § 11 BeamtVG.
  • VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 679/91

    Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten im Rahmen ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

    Das ist zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit des Beamten für die Verwendung, um derentwillen er ins Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war (vgl. Tz. 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980, GMBl. S. 742; BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 a.a.O.; Beschluß vom 17. Januar 1991, ZBR 1991, 180 = DÖD 1992, 30; Schütz, Beamtenrecht, D 3 j zu § 11 BeamtVG m.w.N.).
  • VG Kassel, 24.03.2015 - 1 K 1978/14

    Rechtsanwaltstätigkeit als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 11 BeamtVG

    Hieraus folgend ist bei der Anknüpfung an einen "inneren Zusammenhang" der in Rede stehenden Tätigkeit (hier als Rechtsanwalt) in der konkreten Ermessensausgestaltung der Unterschied der gesetzlichen Regelungen des § 11 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 BeamtVG zu beachten; die gesetzgeberisch verschiedenen Vorgaben dieser Vorschriften dürfen ohne Verstoß gegen den Regelungsgehalt des § 11 Nr. 1 a BeamtVG faktisch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Tatbestandsmerkmale des § 10 BeamtVG in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 - ZBR 1991, 180).
  • VG Köln, 03.02.2016 - 3 K 3739/15

    Berücksichtigung der Beamtendienstzeiten eines Priesters sowie der

    S. 742; BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 a.a.O.; Beschluss vom 17. Januar 1991, ZBR 1991, 180 = DÖD 1992, 30; Schütz, Beamtenrecht, D 3 j zu § 11 BeamtVG m.w.N.
  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2007 - 12 K 5239/03

    Vordienstzeit, ruhegehaltfähig, Anerkennungsjahr, Berufspraktikum,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91/90 -, ZBR 1991, 180 f.
  • VG Kassel, 02.12.2021 - 1 K 261/20

    Keine Anerkennung von Tätigkeit als Jugendarbeiterin bei der Evangelischen Kirche

  • VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 08.09.2011 - 2 VG 33/09
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