Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.03.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90   

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BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90 (https://dejure.org/1991,1851)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1991 - 2 C 31.90 (https://dejure.org/1991,1851)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 (https://dejure.org/1991,1851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Stellenzulage - Verbot der Dienstgeschäftsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 42, Anl. I Vorbem. Nr. 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 88
  • DVBl 1991, 1199
  • ZBR 1991, 346
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 10.87

    Fortzahlung der Ministerialzulage - Aufstiegslehrgang - Dienstposten der höheren

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90
    Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 ; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ).

    Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ).

  • BVerwG, 28.01.1988 - 2 C 61.86

    Oberste Bundesbehörde - Hauptpersonalrat - Besoldung - Stellenzulage -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90
    Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 ; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 9.84

    Anspruch des Vorstehers eines Hauptzollamtes auf Gewährung einer Polizeizulage -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90
    Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgabe wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 1.95

    Feuerwehrzulage während einer vorübergehenden Erkrankung - Vorübergehende

    Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" im Sinne des § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG stellt auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (vgl. Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - [aaO.]; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - und - BVerwG 2 C 11.90 - [Buchholz 240.1 Nr. 4] S. 11).

    Der Umstand, daß ein Beamter der Berufsfeuerwehr "für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung" steht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteile vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 und BVerwG 2 C 11.90 - [aaO.] S. 11; vom 12. September 1994 - BVerwG 2 C 7.93 - [Buchholz 240.1 Nr. 10]).

  • BVerwG, 12.09.1994 - 2 C 7.93

    Gewährung einer Sicherheitszulage für eine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst

    Dem Beamten muß danach grundsätzlich ein Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein, und er muß die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen; denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert (Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - ).

    Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ; vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - und - BVerwG 2 C 11.90 - ).

    Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. Urteile vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - ).

  • BVerwG, 27.10.2011 - 2 C 73.10

    Erschwerniszulagen; Wechselschichtzulage; Wechselschichten; Schichtplan;

    Die Zulagen werden bei rechtlich anerkannten Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit, etwa wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung, weitergezahlt, ohne dass dies einer normativen Regelung bedarf (Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 8 f., vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 4 S. 11 und vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 1.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 16 S. 15 f.).
  • VG Kassel, 25.11.2013 - 1 K 203/13

    Fliegerstellenzulage bei Flugverbot

    "Dem Beamten muß ... grundsätzlich ein Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein, und er muß die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen; denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert (Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - ).

    Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ; vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - und - BVerwG 2 C 11.90 - ).

    Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. Urteile vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 - und - BVerwG 2 C 31.90 - ).".

  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15

    Abordnung; Aufgabenbereich; ausgelaufenes Recht; Ausgleichszulage; dienstlicher

    Zwar habe der Kläger ab dem Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage aus § 5 der 2. BesÜV, weil er die zulagenberechtigende Funktion tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 4 S. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2008 - 12 K 689/07

    Amtsbezeichnung, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderung, Ernennung,

    BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 2 C 31/90 -, DVBl. 1983, S. 1108, juris (Rdnrn 20-23), und vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 -, a.a.O., juris (Rdnr. 30); Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, § 8 LBG, Rdnrn. 126 und 128 sowie § 11 LBG, Rdnr. 2; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), § 11 BBG, Rdnrn. 3 ff, insbesondere Rdnr. 5; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 6 BBG, Rdnrn 7 und 24 b.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1980 - 6 A 2770/78 -, (vorgehend zu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 5 L 1489/92

    Widerruf; Polizeizulage; Kur; Rückforderung; Verstoß gegen Bundesrecht

    Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 21.2.1989 (BGBl I S. 261), geändert durch Gesetz vom 28.5.1990 (BGBl I S. 967), in Verbindung mit Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten die Polizeivollzugsbeamten der Länder eine Zulage nach Anlage IX. Es handelt sich um eine Stellenzulage, bei der die Zulageberechtigung voraussetzt, daß der Aufgabenbereich des Beamten von der Zugehörigkeit zu der zulageberechtigenden Beamtengruppe (hier: Polizeivollzugsbeamte des Landes) entscheidend bestimmt ("geprägt") wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1985 - 2 C 9.84 -, ZBR 1985, 197; Urt. v. 18.4.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199; Urt. v. 26.6.1981 - 6 C 85.78 -, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 2).

    Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgabe wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung für eine vorübergehende Zeit allgemein übliche und rechtlich vorgesehene tatsächliche Hinderungsgründe, wie Erholungsurlaub oder Krankheit, entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 24.1.1985 - 2 C 9.84 -, aaO; Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124; Urt. v. 18.4.1991 - 2 C 31.90 -, aaO).

  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 11.90

    Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung - Wegfall der Polizeizulage -

    Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung entfällt die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf die Gewährung der Stellenzulage (hier: Polizeizulage) (im Anschluß an das Urteil vom 18. April 1990 - BVerwG 2 C 31.90 -).
  • VG München, 21.08.2014 - M 21 K 13.2048

    Wechselschichtzulage auch bei Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung für

    Die Zulagen werden bei rechtlich anerkannten Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit, etwa wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung, weitergezahlt, ohne dass dies einer normativen Regelung bedarf (Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 8 f., vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 31.90 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 4 S. 11 und vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 1.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 16 S. 15 f.).".
  • OVG Sachsen, 08.09.2015 - 2 A 668/13

    Funktionszulage; Ausgleichszulage; Schadenersatz

    Diese vormals streitige Rechtsfrage ist seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1991 (vgl. BVerwG, Urteile v. 14. April 1991 - 2 C 31.90 u. a. -, juris) geklärt, wo ausgeführt wird (a. a. O. Rn. 15 f.):.
  • VG Düsseldorf, 30.01.2015 - 13 K 570/14

    Schichtzulage; Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wegen Urlaub und

  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 2 A 827/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

  • OVG Saarland, 13.08.2008 - 1 A 182/08

    Beamtenbesoldung: Stellenzulage, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte,

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 3 ZB 13.245

    Besoldungsrechtliche Auswirkung einer vorläufigen Entbindung von der Funktion als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - 4 N 10.21

    Feuerwehr oder Ausgleichszulage bei langfristiger Erkrankung

  • VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 1734/08

    Ausgleichszulage für Wegfall einer Stellenzulage, Zeitraum zulageberechtigender

  • VG Koblenz, 22.01.2020 - 2 K 252/19

    Gewährung einer Ausgleichszulage wegen des Wegfalls der Ministerialzulage;

  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2010 - 12 K 154/07

    Stellenzulage, Gitterzulage, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 21 A 2536/04
  • VG Göttingen, 13.02.2014 - 1 B 273/13

    Anspruch eines Universitätsprofessors auf Ernennung und Besetzung einer

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4281
BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88 (https://dejure.org/1991,4281)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 (https://dejure.org/1991,4281)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1991 - 2 C 42.88 (https://dejure.org/1991,4281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erschwerniszulage - Erschwerniszulagenverordnung - Zulageberechtigte Aufgaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 89
  • ZBR 1991, 346
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.05.1985 - 6 C 121.83

    Umfang einer zulageberechtigenden Tätigkeit - Anspruch auf Gewährung einer Zulage

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88
    Danach kommt es entscheidend darauf an, daß der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnunggeber also grundsätzlich voraussetzt, daß sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkt kontinuierlicher Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - ).

  • BVerwG, 28.01.1988 - 2 C 61.86

    Oberste Bundesbehörde - Hauptpersonalrat - Besoldung - Stellenzulage -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88
    Die Ausführungen des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen der Gewährung der Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage), in denen die Frage der Verwendung entscheidend nach der Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. Urteil vom 28. Januar 1968 - BVerwG 2 C 61.86 - <BVerwGE 79, 22, 23 f.>), sind auf den Bereich des § 23 a Abs. 1 EZulV nicht übertragbar.
  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 52.86

    Tätigkeit als Flugabwehrraketen-Leitoffizier

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88
    Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit bei diesen Verbänden typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen des Amtes hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind (zum Abgrenzungscharakter vgl. Urteile vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - m.w.N. und vom 30. September 1907 - BVerwG 6 C 52.86 - ).
  • BVerwG, 03.01.1990 - 6 C 11.87

    Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung zur vorläufigen Regelung von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 42.88
    Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit bei diesen Verbänden typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen des Amtes hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind (zum Abgrenzungscharakter vgl. Urteile vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - m.w.N. und vom 30. September 1907 - BVerwG 6 C 52.86 - ).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 125/20

    Erschwerniszulage; Teilstatusrechtsprechung

    1 EZulV (a. F.) bzw. nach § 19 Abs. 1 NEZulVO erfordert neben der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Organisationseinheiten, dass der betreffende Polizeivollzugsbeamte bei einem der genannten Polizeiverbände auch in zulageberechtigender Weise verwendet wird (ebenso BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 14 f. [zur inhaltsgleichen Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F.]).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 18) anders gesehen habe, sei diese Entscheidung noch zu § 23a Abs. 1 EZulV a. F. ergangen und durch die zitierten neueren höchstrichterlichen Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2012 überholt.

    Erschwernisse im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. (bzw. im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 NBesG) sind Anforderungen, die über die Normalanforderungen des (Status-)Amtes hinausgehen und somit durch die allgemeine Besoldung nicht abgedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 30.9.1987 - BVerwG 6 C 54.86 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.1.1990 - BVerwG 6 C 11.87 -, juris Rn. 21; Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 3.6.2011 - BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 15).

    Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung der Erschwerniszulage - nämlich kontinuierlich wiederkehrende besondere Gefährdungen und/oder Belastungen auf MEK- oder SEK-Dienstposten aufgrund besonderer polizeilicher Einsätze auszugleichen - hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 1991 - bezogen auf die seinerzeit in § 23a Abs. 1 EZulV in der Fassung vom 25. Mai 1979 geregelte Erschwerniszulage - herausgestellt, es komme für die Gewährung dieser Zulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in § 23a Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. genannten Beamtengruppen an (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 14), sondern die Gewährung der Erschwerniszulage setze darüber hinaus voraus, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehöre, in zulageberechtigender Weise verwendet werde (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15).

    Umfasse dieser Dienstposten durch Übertragung weiterer Tätigkeiten auf den Beamten mehrere Aufgabenbereiche, müsse den typischerweise erschwernisbehafteten Bereichen, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt werde, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris, Rn. 15).

    Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Falle des § 23a EZUlV a. F. - die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt werde, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetze, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden solle, nur bei uneingeschränkt kontinuierlicher Diensterfüllung typischerweise verwirkliche (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 13.7.2004 - 4 S 1729/03 -, juris Rn. 14 f.).

    Der Erschwerniszulagegewährung nach § 23a Abs. 1 EZulV a. F. liege die typisierende Einschätzung zugrunde, dass Polizeivollzugsbeamte, die ihren Dienst in einem MEK oder SEK versähen, kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Stresssituationen ausgesetzt seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15).

    Einer kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Stresssituation seien indes etwa solche Beamte nicht ausgesetzt, die nicht fortlaufend Dienst in einer solchen Einheit verrichteten, sondern in kurzen und wiederkehrenden Zeitabständen regelmäßig für längere Dauer aus dem Dienstbetrieb ausschieden; ihr Aufgabenbereich sei durch die Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit der Polizei nicht mehr in der gebotenen Weise geprägt (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 15).

    Zwar ist der Kläger - anders als dies in der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 14. März 1991 zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation der Fall war, in der der betreffende Beamte über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren an einem Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und deshalb an 3 Tagen in der Woche (Dienstag bis Donnerstag) keinen Dienst im MEK geleistet hatte (BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 2) - nicht immer wieder für längere Dauer für die Absolvierung eines Lehrgangs von seinen üblichen Dienstaufgaben freigestellt worden.

    Denn selbst dann, wenn die gelegentliche Teilnahme des Klägers an SEK-Einsätzen - was, wie sogleich unter II. 2. b) ausgeführt wird, nicht der Fall war - im operativ taktischen Bereich erfolgt wäre, wäre es wegen der geringen zeitlichen Inanspruchnahme dieses Bereichs seiner Tätigkeit gegenüber dem deutlich überwiegenden Bereich seiner Tätigkeit in Aus- und Fortbildung immer wieder zu zeitlich ausgedehnten "Entspannungsphasen" gekommen, während derer sich die spezifische Erschwernislage, die der Verordnungsgeber im Auge gehabt hat, typischerweise nicht hätte verwirklichen können (zum Gesichtspunkt der zeitlichen Dimension bei der Frage der Verwirklichung der Erschwernislage: BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2020 - 5 LA 98/19

    Erschwerniszulage

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- BVerwG 2 C 42.88 -, juris Rn. 18) anders gesehen habe, sei diese Entscheidung noch zu § 23a Abs. 1 EZulV a. F. ergangen und durch die zitierten neueren höchstrichterlichen Beschlüsse aus den Jahren 2011 und 2012 überholt.

    Zwar ist der Kläger- anders als dies in der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 14. März 1991 (a. a. O.) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation der Fall war, in der der betreffende Beamte über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren an einem Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und deshalb an 3 Tagen in der Woche (Dienstag bis Donnerstag) keinen Dienst im MEK geleistet hatte (a. a. O., Rn. 2) - nicht immer wieder für längere Dauer aus dem SEK-Dienst ausgeschieden.

    Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juni 2011 (a. a. O.) auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - von seinen im Urteil vom 14. März 1991 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen abgewichen, weil hierfür mangels entsprechender Entscheidungserheblichkeit kein Anlass bestand.

    Somit dürfte auch dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 1. Oktober 2012 (a. a. O.) nicht zu entnehmen sein, dass das Bundesverwaltungsgericht an seinen im Urteil vom 14. März 1991 (a. a. O.) zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen nicht mehr festhalten wollte (dafür, dass jene Grundsätze weiterhin heranzuziehen sind, auch VG Magdeburg, Urteil vom 22.1.2015, a. a. O., Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 4 S 1729/03

    Keine Erschwerniszulage für Anwendungstechniker eines Mobilen Einsatzkommandos

    Der Anspruch eines Polizeivollzugsbeamten eines Mobilen Einsatzkommandos auf Gewährung einer Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV setzt die Wahrnehmung zulageberechtigender Aufgaben voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, DÖD 1991, 286, und entgegen Urteil des Senats vom 25.01.1985 - 4 S 1139/84 -, ZBR 1985, 252).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetzt, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkter Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, DÖD 1991, 286, unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 29.03.1988 - 4 S 2472/87 -).

    Dabei handelt es sich vor allem um "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen", die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O., unter Hinweis auf BR-Drs. 145/79 ).

    Dementsprechend - und entgegen dem Berufungsvorbringen - sind die für die Gewährung einer Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) geltenden Grundsätze, wonach die Frage der Verwendung entscheidend nach der (bloßen) Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.1988, BVerwGE 79, 22), auf die Erschwerniszulage nach § 22 EZulV nicht übertragbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 45.22
    Ihr Aufgabenbereich ist durch die Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit der Polizei nicht mehr in der gebotenen Weise geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 âEURŒ- 2 C 42.88 - juris Rn. 14 f.; s. auch Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2023, § 22 EZulV Rn. 10).
  • VG Stuttgart, 16.04.2003 - 18 K 3495/02

    Keine Erschwerniszulage für Techniker eines Mobilen Einsatzkommandos

    Die Gewährung einer Erschwerniszulage gemäß § 22 EZulV an einen Polizeivollzugsbeamten beim Mobilen Einsatzkommando setzt über die Verbandszugehörigkeit hinaus die Wahrnehmung zulageberechtigender Aufgaben voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 - DÖD 1991, 286 = ZBR 1991, 346 = NVwZ-RR 1992, 89).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 - sei Voraussetzung für die Gewährung der Zulage über die bloße Zugehörigkeit zu bzw. die Verwendung in einem solchen Verband, dass der Beamte darüber hinaus auch Aufgaben dieses Verbandes zu einem quantitativen besonders umfangreichen Teil wahrnehme; d.h. die Arbeitskraft des Beamten müsse weitestgehend durch die erschwernistypischen Aufgaben in Anspruch genommen werden.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darauf abgestellt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 - dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift widerspreche.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 - ZBR 1991, 346 = DÖD 1991, 286 = NVwZ-RR 1992, 89) zu der entsprechenden Vorschrift des § 23 a Abs. 1 EZuIV a.F., der sich das Gericht nach erneuter Überprüfung anschließt, kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage jedoch nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Beamtengruppen an.

  • BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 52.88

    Polizei - Beamte einer Spezialeinheit - Erschwerniszulage - Gesamtaufgabenbereich

    Beamte einer Spezialeinheit der Polizei erhalten eine Erschwerniszulage nach § 23 a Abs. 1 EZulV dann nicht, wenn ihnen noch andere, nicht zulageberechtigende Aufgaben zugewiesen worden sind und diese einen nicht nur geringfügigen Teil ihres Gesamtaufgabenbereichs ausmachen (wieUrteil vom 14. März 1991 - BVerwG 2 C 42.88 -).
  • VG Köln, 01.06.2006 - 15 K 7720/04

    Besoldungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines Polizeivollzugsbeamten auf

    Die Zulageberechtigung setzt einen Dienstposten voraus, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 -, ZBR 1991, 346; OVG NRW, Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, 341 f., m.w.N.
  • VG Köln, 23.09.2010 - 15 K 5364/09

    Betrauung eines Zollverwaltungsbeamten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

    Die Zulageberechtigung setzt einen Dienstposten voraus, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 -, ZBR 1991, 346; OVG NRW, Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, 341 f., m.w.N.
  • VG Saarlouis, 15.02.2011 - 2 K 1669/09

    Zur Gewährung der Fallschirmspringerzulage in Anknüpfung an den jeweiligen

    so BVerwG, Urteil vom 23.5.1985 - 6 C 121.83 -, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9, zitiert nach juris; in diesem Sinne entgegen der Ansicht der Beklagten auch BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 42.88 - DÖD 1991, 286 = NVwZ-RR 1992, 89, zitiert nach juris.
  • VG Magdeburg, 04.09.2003 - 8 A 233/03
    Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1991, ZBR 1991, 346).
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