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   BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89   

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BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89 (https://dejure.org/1991,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1991 - 6 P 3.89 (https://dejure.org/1991,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 6 P 3.89 (https://dejure.org/1991,1262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile Einheiten der Streitkräfte - Vertrauenspersonen - Verfassungsrechtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 354
  • NVwZ-RR 1992, 427 (Ls.)
  • DVBl 1992, 154
  • DÖV 1992, 717
  • ZBR 1992, 92
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303, 318 f.; BVerfGE 51, 43, 58), ebensowenig für Soldaten.

    Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 28, 314, 323; 51, 43, 58).

    Ob das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG oder die Grundrechte den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen, haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 43, 58) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4) bislang ausdrücklich offengelassen.

    Jedenfalls ist dem Gesetzgeber weder durch das Sozialstaatsprinzip noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung einer solchen Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen auszugestalten hat (vgl. BVerfGE 51, 43, 58).

    Sonderregelungen für einzelne Bereiche des öffentlichen Dienstes müssen freilich einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten (vgl. Beschluß des Senats vom 24. September 1985, a.a.O.; BVerfGE 17, 319, 330 f. und 335 f.; 51, 43, 58).

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Sonderregelungen für einzelne Bereiche des öffentlichen Dienstes müssen freilich einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten (vgl. Beschluß des Senats vom 24. September 1985, a.a.O.; BVerfGE 17, 319, 330 f. und 335 f.; 51, 43, 58).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 17, 319, 330).

    Auch sonst ist näher danach zu fragen, inwieweit sich jeweils Art und Ausmaß der einzelnen Abweichungen von den allgemeinen Regeln im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem genannten Prinzip oder auf andere Weise rechtfertigen lassen (vgl. auch BVerfGE 17, 319, 335 f.).

    Als solche lassen sich hier - zunächst ohne konkreten Bezug und ohne Bewertung - aufzählen: eine von den üblichen Verwaltungsstrukturen abweichende Staffelung und die Zahl der Befehlsebenen (es können dies bis zu sechs sein: vgl. Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - a.a.O., S. 5 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/1968, S. 10), eine hohe personelle Fluktuation, häufige Ortswechsel in kurzen Zeitabständen, häufig wiederkehrende und wechselnde Ausbildungsphasen, das Erfordernis des Einübens zügiger Entscheidungsabläufe und die Bewahrung dieses Standards, die Verflachtungen zwischen Befehlsstrukturen und sonstigem Dienstbetrieb, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und dadurch bedingte abweichende Ordnungsprinzipien (vgl. zu allem etwa Behnel/Sommer PersV 1978, 100, 104 f.; Walz PersV 1982, 89, 90; ferner auch BVerfGE 17, 319, 335 f.).

  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Rechtliche Grundlage für die Bildung von Personalvertretungen in anderen Bereichen der Streitkräfte waren und sind nicht die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sondern waren dies allein die Sonderregelungen der §§ 35 a und 70 SG a.F. (vgl. Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4, S. 4) und sind dies nunmehr allein die §§ 5, 36 ff. SBG und § 70 SG a.F. (vgl. Art. 3 Nr. 1 d des Beteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991, BGBl. I S. 47).

    Ob das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG oder die Grundrechte den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen, haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 43, 58) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4) bislang ausdrücklich offengelassen.

    Sonderregelungen für einzelne Bereiche des öffentlichen Dienstes müssen freilich einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten (vgl. Beschluß des Senats vom 24. September 1985, a.a.O.; BVerfGE 17, 319, 330 f. und 335 f.; 51, 43, 58).

    Als solche lassen sich hier - zunächst ohne konkreten Bezug und ohne Bewertung - aufzählen: eine von den üblichen Verwaltungsstrukturen abweichende Staffelung und die Zahl der Befehlsebenen (es können dies bis zu sechs sein: vgl. Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - a.a.O., S. 5 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/1968, S. 10), eine hohe personelle Fluktuation, häufige Ortswechsel in kurzen Zeitabständen, häufig wiederkehrende und wechselnde Ausbildungsphasen, das Erfordernis des Einübens zügiger Entscheidungsabläufe und die Bewahrung dieses Standards, die Verflachtungen zwischen Befehlsstrukturen und sonstigem Dienstbetrieb, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und dadurch bedingte abweichende Ordnungsprinzipien (vgl. zu allem etwa Behnel/Sommer PersV 1978, 100, 104 f.; Walz PersV 1982, 89, 90; ferner auch BVerfGE 17, 319, 335 f.).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Eine solche Konkretisierung würde sich nämlich gegebenenfalls aufgrund der gesetzlichen Neuregelung noch vor Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das bis dahin auszusetzen wäre, zwangsläufig und von selbst einstellen (vgl. zum entsprechenden Verfahrensablauf BVerfGE 22, 349, 362 f.; BVerfGE 51, 356, 361; 52, 369, 379; 71, 39, 50; 72, 9, 18).

    Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen verschiedenen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muß vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (BVerfGE 42, 375, 388 mit weiteren Hinweisen zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; ferner BVerfGE 71, 39, 58); diese Verschiedenheiten müssen die differenzierenden Regelungen auch nach Art und Gewicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 22, 387, 415; 52, 277, 280; 55, 72, 88; 70, 230, 240 f.).

  • BVerwG, 19.02.1987 - 6 P 11.85
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Ein Versetzungsschutz besteht nunmehr auch für sie (§ 15 SBG; vgl. zur bisherigen Rechtslage einerseits BVerwGE 53, 215 und andererseits Beschluß vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 6).
  • BVerwG, 25.11.1976 - 1 WB 99.76

    Versetzbarkeit eines Vertrauensmannes - Eigenschaft als Vertrauensmann -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Ein Versetzungsschutz besteht nunmehr auch für sie (§ 15 SBG; vgl. zur bisherigen Rechtslage einerseits BVerwGE 53, 215 und andererseits Beschluß vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 6).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Die Eindeutigkeit der Gesetzeslage und des darin zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens schließt jedwede andere Auslegung aus, so daß auch eine verfassungskonforme Auslegung von vornherein ausscheidet (vgl. zu deren Grenzen BVerfGE 71, 81, 105).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Eine solche Konkretisierung würde sich nämlich gegebenenfalls aufgrund der gesetzlichen Neuregelung noch vor Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das bis dahin auszusetzen wäre, zwangsläufig und von selbst einstellen (vgl. zum entsprechenden Verfahrensablauf BVerfGE 22, 349, 362 f.; BVerfGE 51, 356, 361; 52, 369, 379; 71, 39, 50; 72, 9, 18).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Eine solche Konkretisierung würde sich nämlich gegebenenfalls aufgrund der gesetzlichen Neuregelung noch vor Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das bis dahin auszusetzen wäre, zwangsläufig und von selbst einstellen (vgl. zum entsprechenden Verfahrensablauf BVerfGE 22, 349, 362 f.; BVerfGE 51, 356, 361; 52, 369, 379; 71, 39, 50; 72, 9, 18).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89
    Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen verschiedenen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muß vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (BVerfGE 42, 375, 388 mit weiteren Hinweisen zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; ferner BVerfGE 71, 39, 58); diese Verschiedenheiten müssen die differenzierenden Regelungen auch nach Art und Gewicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 22, 387, 415; 52, 277, 280; 55, 72, 88; 70, 230, 240 f.).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII P 11.74

    Pflicht eines Dienststellenleiters zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem

  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

  • BVerwG, 29.04.1981 - 6 P 37.79

    Versetzung eines Personalratsmitglieds - Zustimmungserfordernis des Personalrats

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter, nicht jedoch Soldaten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 357; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 29 f.; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 36 f.).

    Er hat dabei das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam und Besonderheiten in den Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen der Streitkräfte als Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst innerhalb und außerhalb der Streitkräfte anerkannt und zugleich entschieden, daß der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit bei der näheren Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen nicht überschritten hat (Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 360 ff.).

    e) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte, als die sich die Umstrukturierung und Ausweitung der Interessenvertretung der Soldaten darstellt, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen zusteht (Beschluß vom 3. Juli 1991, a.a.O., S. 367; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - a.a.O. S. 33; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - a.a.O. S. 42).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93

    Personalvertretung - Soldaten - Anwendbares Recht - Ziviler

    Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die entsprechende Anwendung des für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten geltenden §§ 76 Abs. 1 BPersVG stehe im Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 -.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92

    Personalvertretung - Stufenvertretung - Soldaten - Abordnung

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01

    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von

    Hier gelten die Gründe für das Vertrauenspersonenmodell als spezielle Form der Soldatenbeteiligung - das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam, Besonderheiten in Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999, a.a.O., S. 6 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 360 ff.) - weniger als in den mobilen Einheiten und Verbänden.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

    Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische

    Sähe man hiervon ab, ließe sich das Vertrauenspersonenmodell, welches hinter dem Personalratsmodell inhaltlich und personell spürbar zurückbleibt, schwerlich rechtfertigen (ähnlich bereits: Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 366; zu den Unterschieden von Personalrats- und Vertrauenspersonenmodell: Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 7.92

    Mitbestimmung bei der Abordnung eines Oberstleutnants zum Bundesarchiv -

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - komplexe Zusammenhänge wie die Koordination der unterschiedlichen Sicherungssysteme von Mitgliedstaaten der EU zu bewältigen sind (vgl. zB: BVerfGE 78, 249, 288; BVerwGE 88, 354, 367).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit;

    ii) Weitere Gesichtspunkte, auf die das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354, 363) eingegangen ist, kommen nicht zum Tragen.
  • BVerwG, 09.11.1998 - 6 P 1.98

    Mitbestimmung des Hauptpersonalrates; Mannschafts- und Unteroffizierheime;

    Einschlägig war hier zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Strukturveränderung (1. Januar 1996) das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47 (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit: Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354).
  • VG Gelsenkirchen, 28.04.2016 - 17 K 3954/14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr; Rehabilitationsinteresse;

    vgl. Decker , in: Posser/Wolff, VwGO 2. Auflage 2014, § 113, Rn. 88 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1986, 796; BVerwGE 88, 354, 361); Wolff , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 298, mit Hinweis auf BVerwGE 77, 70, 73 f.; W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113, Rn. 147.
  • VG Oldenburg, 29.03.2001 - 2 A 1615/99

    Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag; Beitragspflicht begründende,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3361/02

    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bildung von Personalvertretungen zum Zweck

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1118/01

    Anzahl der Soldaten im Rahmen der Ermittlung der Mindestzahl von Wahlberechtigten

  • VG Ansbach, 28.07.2022 - AN 9 K 19.02429

    Feststellungsklage gegen baurechtlichen Rückstellungsbescheid

  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 19 ZB 10.1583

    Klage auf Erteilung eines Fischereischeines; Hauptwohnung in Bayern; Ablegung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1117/01

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer durchgeführten Wahl zum örtlichen Personalrat

  • BVerwG, 18.12.1992 - 9 B 81.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe orthodoxer Moslems

  • BVerwG, 18.12.1992 - 9 B 82.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe orthodoxer Moslems

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