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   BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93   

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BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93 (https://dejure.org/1993,5306)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1993 - 2 B 63.93 (https://dejure.org/1993,5306)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1993 - 2 B 63.93 (https://dejure.org/1993,5306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fürsorgeleistungen an Beamte - Ballungsraumzulage - Nichteinbeziehung von Versorgungsempfängern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 495
  • DÖV 1994, 40
  • ZBR 1993, 334
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 52.85

    Beamtengesetz - Vertrauensschutz - Freie Heilfürsorge - Besoldung -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Die erschöpfende bundesrechtliche Regelung der Besoldung schließt auch aus, daß unter anderer, etwa an die Fürsorgepflicht anknüpfender Bezeichnung zusätzliche Leistungen erbracht werden, die materiell Besoldung darstellen (vgl. BVerwGE 77, 345 sowie Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - ).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 38.91

    Nachträgliche Zahlung einer oberstbehördlichen Zulage für einen Beamten des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Vielmehr käme insoweit dem Landesgesetzgeber, wenn man einmal seine Kompetenz unterstellt, jedenfalls der gleiche weite Gestaltungsspielraum zu wie sonst dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der zur Bestreitung der Lebenshaltung bestimmten Besoldung und Versorgung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 363 ; Urteil des Senats vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 51.87 - und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 38.91 - st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Vielmehr käme insoweit dem Landesgesetzgeber, wenn man einmal seine Kompetenz unterstellt, jedenfalls der gleiche weite Gestaltungsspielraum zu wie sonst dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der zur Bestreitung der Lebenshaltung bestimmten Besoldung und Versorgung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 363 ; Urteil des Senats vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 51.87 - und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 38.91 - st. Rspr.).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Die erschöpfende bundesrechtliche Regelung der Besoldung schließt auch aus, daß unter anderer, etwa an die Fürsorgepflicht anknüpfender Bezeichnung zusätzliche Leistungen erbracht werden, die materiell Besoldung darstellen (vgl. BVerwGE 77, 345 sowie Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - ).
  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 51.87

    Richter - Besoldung - Grundgehalt - Absenkung - Vorzeitiger Ruhestand - Spätere

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Vielmehr käme insoweit dem Landesgesetzgeber, wenn man einmal seine Kompetenz unterstellt, jedenfalls der gleiche weite Gestaltungsspielraum zu wie sonst dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der zur Bestreitung der Lebenshaltung bestimmten Besoldung und Versorgung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 363 ; Urteil des Senats vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 51.87 - und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 38.91 - st. Rspr.).
  • BVerwG, 08.08.1984 - 9 CB 828.82

    Bindung des Tatsachengerichts an die revisionsgerichtliche Beurteilung im

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Dieser gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbare Beschluß ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung auch im Revisionsverfahren entzogen; seine Beanstandung kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die erheblichen Zweifel des Senats, ob die genannten, formell von der am Schluß angebrachten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach Form und Inhalt der durch den Zweck des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebotenen eigenen rechtlichen Durchdringung, Sichtung und Würdigung durch den Prozeßbevollmächtigten entsprechen (vgl. dazu Beschluß vom 30. April 1974 - BVerwG 2 B 34.73 - m.w.N. und BVerwGE 80, 228 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Es ist nicht ersiehtlich, daß das mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Ebenso ist im Zusammenhang mit dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts zugleich Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes sei und in dieser Eigenschaft an dessen - negativer - Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - Vf. 14-VII-91 - (BayVBl. 1993, 143 = ZBR 1993, 119) über eine vom Kläger gegen die landesrechtliche Regelung erhobene Popularklage mitgewirkt habe, kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ersichtlich.
  • BVerwG, 30.04.1974 - II B 34.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93
    Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die erheblichen Zweifel des Senats, ob die genannten, formell von der am Schluß angebrachten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach Form und Inhalt der durch den Zweck des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebotenen eigenen rechtlichen Durchdringung, Sichtung und Würdigung durch den Prozeßbevollmächtigten entsprechen (vgl. dazu Beschluß vom 30. April 1974 - BVerwG 2 B 34.73 - m.w.N. und BVerwGE 80, 228 ).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Seit dem Jahr 1990 besteht demnach im Freistaat Bayern eine Rechtsgrundlage, um Beamten und Richtern mit dienstlichem Wohnsitz in München eine "ergänzende Fürsorgeleistung" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten zu gewähren (zur Gesetzgebungskompetenz des Landes BVerwG, ZBR 1993, S. 334).
  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. VerfGHE 45, 143/147; VerfGH vom 5.12.1995 VerfGHE 48, 137/142; BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 f.; vom 6.5.2004 BVerfGE 110, 353/364; BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 70 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.02.2004 - 2 B 45.03

    Zulässigkeit eines Erlasses besoldungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der

    In gleicher Weise unerheblich für die vorliegende Klage auf Zahlung eines Ortszuschlages ist es, ob der Bayerische Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 86 b BayLBG befugt wäre, eine - bisher nicht existierende - Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher zum Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten in München zu erlassen (vgl. zu Art. 86 b BayLBG Beschluss vom 17. Juni 1993 - BVerwG 2 B 63.93 - Buchholz 237.1 Art. 86 b BayLBG Nr. 1).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 24.93

    Verleihung der Versorgungsberechtigung - Beurlaubte Sonderschullehrer -

    Das Beamtenversorgungsgesetz legt mithin die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Beamten und Richter im einzelnen fest (vgl. zum Soldatenversorgungsgesetz Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - (Buchholz 239.2 § 11 Nr. 6) sowie zur vergleichbaren Rechtslage im Besoldungsrecht Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - (Buchholz 240 § 19 a Nr. 10); BVerwGE 95, 208 (212) [BVerwG 10.03.1994 - 2 C 11/93] sowie Beschluß vom 17. Juni 1993 - BVerwG 2 B 63.93 - (Buchholz 237.1 Art. 86 b Nr. 1)).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 1 S 2218/93

    Sitzungsentschädigung für Kommunalbeamte, die an einer Gemeinderatssitzung

    Aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 a GG für die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes als gesetzlich festgelegte Regelalimentation und dem Gebrauchmachen von dieser Kompetenz für den in § 1 BBesG näher bestimmten Geltungsbereich, der die Beamten der Gemeinden mitumfaßt, folgt für die Auslegung des § 6 Abs. 1 LBesG, daß diese Vorschrift keine Leistungen umfassen darf, die materiell (zusätzliche) Besoldung darstellen (BVerwG, Beschl. v. 17.6.1993 - 2 B 63.93 -, ZBR 1993, 334 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351

    Zulassungsantrag, Soldatenrecht, Versorgungsrecht, Dienstzeitversorgung,

    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.) Der Bürger kann billigerweise nicht erwarten, dass der Gesetzgeber Leistungen wie die Übergangsgebührnisse, die an die spätere Dienstzeitversorgung und ein bestimmtes Erwerbseinkommen anknüpfen, in der Höhe (auf Dauer) unverändert lässt, soweit die Herabsetzung sachgemäß und eine angemessene Versorgung weiterhin gewährleistet ist (vgl. BVerwG vom 23.2.1983 Az. BVerwG 6 C 125.80).
  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 14 B 08.3031

    Anrechnung eines Lehrgangs "Fachkraft für Umweltschutz" nach § 5 Abs. 7 Satz 1

    Ungeachtet dessen steht dem Normgeber im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 26.01.2011 - AN 15 K 10.00737

    Kürzung des Anspruchs auf Forderung der schulischen und beruflichen Bildung nach

    c) Ungeachtet dessen steht dem Normgeber im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.1993, Az. 2 B 63/93).
  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 B 09.1274

    Dienstzeitversorgung von Zeitsoldaten; Kürzung der Übergangsgebührnisse;

    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 14 ZB 08.2792

    Beamtenversorgung; Ruhensregelung; Dienst bei zwischenstaatlicher Einrichtung;

    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - und damit des Versorgungsrechts steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NvWZ 1994, 495 m.w.N.).
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