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   BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93   

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BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93 (https://dejure.org/1994,1588)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 C 12.93 (https://dejure.org/1994,1588)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 12.93 (https://dejure.org/1994,1588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen - Berechnung auf einer Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung - Ansehung als angemessen - Überschreitung des Schwellenwertes durch Zahnarzt bei Verblendkrone

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 266 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1994, 188
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93
    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - betr. Arzt; hier: Überschreitung des Schwellenwertes durch Zahnarzt bei Verblendkrone).

    Im vorliegenden Falle mögen zwar der Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) durch den Zahnarzt rechtliche Bedenken entgegenstehen, weil es nach dem Urteil des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.92 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) dem Ausnahmecharakter solcher Überschreitung widerspräche, wenn schon eine vom Arzt bzw. Zahnarzt häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine die Überschreitung rechtfertigende Besonderheit angesehen würde.

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93
    Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - ).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Nuklearmedizin in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • VG Gelsenkirchen, 06.07.2001 - 3 K 4235/99

    Nachprüfung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Mehrfache Abrechnung

    Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Auslegung dieser Gebührenordnung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - 2 C 1/93 und 2 C 12/93 - bezogen hat, wonach der Dienstherr in Fällen eines zweifelhaften Inhalts der Gebührenordnung verpflichtet ist, Zweifelsfragen anzusprechen und in diesen Punkten auf eindeutige Regelungen hinzuwirken, ergeben sich hieraus für den Prüfungsmaßstab zugunsten des Klägers keine Folgerungen.

    BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in Fortführung der Rspr. in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, - 2 C 17.92 -, - 2 C 25.92 - und 2 C 12.93 -.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 33.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung des Arztes Dr. L. in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94

    Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung

    Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117 [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92]>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227>, - BVerwG 2 C 25.92 - und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94

    Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung

    Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6 = ZBR 1994, 228] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 9.95

    Gewährung von Beihilfe durch entstandene Aufwendung einer zahnärztlichen

    Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117 [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92]>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227>, - BVerwG 2 C 25.92 - und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 36.94
    Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117 [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92]>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227>, - BVerwG 2 C 25.92 - und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 35.94
    Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117 [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92]>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227>, - BVerwG 2 C 25.92 - und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->).
  • BVerwG, 02.12.1994 - 2 B 4.94

    Kostenentscheidung bei einvernehmlicher Erledigung des Rechtsstreits in der

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