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   VG Berlin, 18.09.1995 - 25 A 27.95   

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VG Berlin, 18.09.1995 - 25 A 27.95 (https://dejure.org/1995,10428)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.09.1995 - 25 A 27.95 (https://dejure.org/1995,10428)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. September 1995 - 25 A 27.95 (https://dejure.org/1995,10428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bei Bestehen einer gemeinsamen Spitze zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Behörden, Organen oder Organteilen, die demselben Rechtsträger angehören und Träger eigener Rechte und Pflichten sind; Frauenvertreterin als eigenständige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZBR 1996, 283
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 27.02.2014 - 5 K 379.12

    Frauenvertreterin muss bei Abmahnung der BVG beteiligt werden

    Offen bleiben kann, ob und in welchen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ein Beanstandungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27/95 -, UA S. 8 - 10) und ob bei bereits vollzogenen Maßnahmen ein Beanstandungsverfahren nicht mehr durchzuführen ist (so die früher zuständige Kammer des VG Berlin, Urteil vom 2. November 1999 - VG 25 A 323.95 -, UA S. 9, in st. Rspr.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher

    Unter Zugrundelegung des positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG) hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG für folgerichtig gehalten, weil es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann; nur so kann die Frauenvertreterin im Interesse der Gleichstellung beurteilen, ob Frauen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2015 - OVG 4 N 42.14 - juris Rn. 14, vom 16. September 2015 - OVG 4 N 31.14 - juris Rn. 4 und vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 - EA S. 3; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 80 A 34.04 - juris Rn. 5 f. [zu § 59 BerlHG], vom 29. Oktober 2003 - 80 A 44.00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 - ZBR 1996, 283, 286).
  • VG Bremen, 20.02.2008 - 1 K 2976/06

    Keine Klagebefugnis der Frauenbeauftragten

    Das Landesgleichstellungsgesetz aber ist Sonderrecht des Staates, also öffentlich-rechtlicher Natur (im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Urt. v. 20.11.2001 - 9 K 1711/00 -, juris sowie - allerdings mit unzureichender Begründung - VG Berlin, Urt. v. 18.09.1995 - VG 25 A 27/95 -, Der Personalrat 1996, S. 407, und auch VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.11.1005 - 9 G 3166/95, Der Personalrat 1995, S. 539).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.09.1995 (- 25 A 27/95 -, Der PersR 1996, S. 407) überzeugt nicht, da es die Stellung der Frauenvertreterin nicht gründlich genug untersucht und maßgeblich auf den Grundsatz "im Zweifel für ein Klagerecht" abstellt, der im Bereich der Behördenorganisation aber gerade nicht gilt.

  • OVG Saarland, 19.09.2003 - 1 R 21/02

    Frauenbeauftragte, Klagebefugnis

    Soweit das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin vgl. Urteil vom 18.9.1995, ZBR 1996, 283 = PersR 1996, 407, bzw. Beschluss vom 18.2.1994, PersR 1995, 22, von einem gerichtlich durchsetzbaren Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten ausgehen, beruht dies augenscheinlich maßgeblich auf der Erwägung, dass in dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz eine Regelung, wie sie etwa im Saarland, in Hessen, in Sachsen und in Bayern besteht, wonach die Frauenbeauftragte der Verwaltung angehört und grundsätzlich unmittelbar der Dienststelle zugeordnet ist, fehlt so ausdrücklich VG Berlin, Urteil vom 18.9.1995, ZBR 1996, 283 (284); soweit das BVerwG in den Gründen seines Beschlusses vom 20.3.1996, NVwZ 1997, 288 (291), in Form eines "obiter dictum" - die Entscheidung betraf ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren - darauf hinweist, dass die Frauenbeauftragte es selbst in der Hand habe, ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, muss gesehen werden, dass das entsprechende Rechtsbeschwerdeverfahren die bereits erwähnte Entscheidung des OVG Berlin vom 18.2.1994, PersR 1995, 22, zum Gegenstand hatte, der die angesprochene Regelung im Berliner Landesgleichstellungsgesetz zu Grunde lag, so dass völlig offen ist, ob das wiedergegebene "obiter dictum" auf der Grundlage eines abweichenden Regelungsinhalts in anderen Landesgleichstellungsgesetzen in dieser Form zum Ausdruck gekommen wäre.
  • VGH Hessen, 30.08.1996 - 1 TG 3381/96

    Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen - fehlende

    Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das zum Gleichstellungsgesetz des Landes Berlin (BerlLGG) vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 8; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1994, GVBl. S. 182) ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 - (ZBR 1996, 283).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 4 N 31.14

    Frauenvertreterin; Beteiligungsrecht; personelle Maßnahme; reine Frauenrunde;

    Dementsprechend lehnt das Verwaltungsgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin bei allein Männer betreffenden personellen Maßnahme ab (vgl. Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 -, ZBR 1996, 283, 286, sowie zum Disziplinarrecht Beschluss vom 29. Oktober 2003 - VG 80 A 44.00 -, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 29.11.1999 - 25 A 222.98

    Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters; Gleichstellungsrechtliche

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