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   BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99   

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BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99 (https://dejure.org/2000,19)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 (https://dejure.org/2000,19)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2000 - 2 C 1.99 (https://dejure.org/2000,19)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit - Ermäßigung der Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter - Einstellungsteilzeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen - Zwangsteilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 2; ; BRRG § 1 Satz 2; ; BRRG § 36 Satz 1; ; BRRG § 44 a; ; HessVerf Art. 67 Satz 2; ; HBG § 85 c

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungswidrigkeit der Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen deren Willen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht - Arbeitszeit, Ermäßigung der - neu eingestellter Beamter; Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter; Einstellungsteilzeit aus arbeits

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zwangs-Teilzeitbeschäftigung für Beamte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - "Zwangs-Teilzeitbeschäftigung" neueingestellter Beamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Keine Beschäftigung in Zwangsteilzeit für Beamte

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte - Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 33 Abs. 5 GG
    Beamtenrecht, Keine Teilzeitbeschäftigung bei Begründung des Beamtenverhältnisses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 363
  • NJW 2000, 2521
  • MDR 2000, 836
  • MDR 2000, 839
  • NVwZ 2000, 1059 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1136
  • DB 2000, 878
  • DÖV 2000, 731
  • ZBR 2000, 210
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99
    Die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten darf auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - ).

    Dessen Ernennung zum Beamten auf Probe und die gesonderte Verfügung seiner Teilzeitbeschäftigung sind zwei rechtlich eigenständige Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 82, 196 ).

    Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 ) dargelegt.

    Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 71, 39 ; BVerwGE 82, 196 ).

    Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251 ; BVerwGE 82, 196 ).

    Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 ).

    Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung (BVerwGE 82, 196 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99
    Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 70, 251 ; 99, 300 ).

    Sie schafft die Voraussetzungen dafür, daß der Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann, die dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 99, 300 ).

    Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251 ; BVerwGE 82, 196 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99
    Es gehört ebenso wie der korrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als prägender Strukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u.a. BVerfGE 55, 207 ; 81, 363 ; 99, 300 ; stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - ).

    Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 99, 300 ).

    Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 70, 251 ; 99, 300 ).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Mit der Ratifikation von völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art. 59 Abs. 2 GG), wird die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung der Gesetzgebungsorgane an der auswärtigen Gewalt allgemein gewährleistet (vgl. BVerfGE 104, 151 ) und der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl für das von der Exekutive vereinbarte Vertragsrecht erteilt (vgl. BVerfGE 99, 145 ; BVerwGE 110, 363 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (BVerwGE 110, 363 ) sei geklärt, dass die in § 80 c NBG enthaltene Ermächtigung des Dienstherrn zur Teilzeitbeschäftigung neu einzustellender Beamter nur verfassungsgemäß sei, wenn die Teilzeitbeschäftigung mit dem Willen der betroffenen Beamten übereinstimme.
  • VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Zur Begründung dieses Widerspruchs und des Widerspruchs vom 30.03.2000 bezog sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - (u. a. NJW 2000, 2521) und machte sich weitestgehend die Urteilsbegründung des BVerwG zu Eigen.

    Zur Begründung bezieht sie sich wiederum im Wesentlichen auf das Urteil des BVerwG vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass nach dieser Entscheidung auch die entsprechende Regelung im NBG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden könne und müsse, dass die Anordnung von Einstellungsteilzeit nur dann rechtmäßig sei, wenn der betroffene Beamte sich freiwillig dafür entschieden habe.

    Die Kammer schließt sich jedoch insoweit der Auffassung des BVerwG an, wonach die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die gesonderte Verfügung der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zwei rechtlich eigenständige, gesondert anfechtbare Verwaltungsakte sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - zitiert nach JURIS = u. a. NJW 2000, 2521, mit Hinweis auf BVerwGE 82, 196 [198]).

    aa) Ob die vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) für möglich und geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 85 c HessBG dahingehend, dass die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden dürfe, wenn der Bewerber zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen könne und von dieser Wahlmöglichkeit freiwillig zu Gunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch mache, tatsächlich verfassungsrechtlich zulässig ist, mag dahinstehen.

    auch« in § 80 c Abs. 1 NBG - wie von der Klägerin geltend gemacht - so zu verstehen, dass die Einstellung unter der Voraussetzung einer (befristeten und begrenzten) Teilzeitbeschäftigung einerseits weiterhin in das Ermessen der Behörde gestellt, jedoch andererseits - bei einer sog. »verfassungskonformen Auslegung« - nur bei Zustimmung des Beamten zulässig sein soll (so z. B. im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 02.03.2000, a. a. O., auch VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2001 - 1 238/00 - und VG Braunschweig - Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 325/00 -, Veröffentlichung jeweils nicht bekannt).

    Jede andere Verfahrensweise des Gerichts würde nicht nur in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers, sondern auch in den des BVerfG eingreifen, dem nach der Verfassung das Verwerfungsmonopol für verfassungswidrige gesetzliche Regelungen zugewiesen ist (vgl. bereits BVerfGE 8, 28 [34 ff.], sowie Bull, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - DVBl. 2000, 1773 [1775 a. E.]).

    Hinsichtlich der Bedeutung der Einstellungsteilzeit für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG nimmt die Kammer Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) und schließt sich diesen - trotz der von Bull (a. a. O.) geäußrten Bedenken gegen das dort dargestellte traditionalistische Verständnis vom Berufsbeamtentum - insoweit grundsätzlich an.

    Insoweit soll sie also auch und gerade dem ebenfalls von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ziel dienen, die verfassungsrechtliche Funktion des Berufsbeamtentums, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums selbst langfristig zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a. a. O., m. w. N.).

    Dies trägt zudem dazu bei, zu gewährleisten, dass die Maßnahme eine »längere Dauer«, wie sie das BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) für unzulässig gehalten hatte, nicht erreicht und der Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit gemessen an der regelmäßigen Gesamtdauer der Beschäftigung eines Beamten insgesamt gewahrt bleibt.

    Die Kammer teilt insoweit nicht die unter Hinweis auf BVerwGE 82, 196 (204) vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG liege deshalb vor, weil Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt ausgewählt würden, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit fänden (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Von daher ist die frühere Rechtsprechung des BVerwG zu der seinerzeit geltenden Rechtslage, auf die das BVerwG selbst in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) immer wieder Bezug nimmt, insoweit auch nicht mehr verwertbar.

    Soweit den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) darüber hinaus die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass sich aus § 1 Satz 2 BRRG i. V. m. mit einzelnen Vorschriften des BRRG (insbesondere § 36 Satz 1 BRRG) und des BBesG eine weitergehende Bindung des Landesgesetzgebers ergibt, so folgt die Kammer dem nicht.

    Mit dieser Problematik setzt sich das BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - (a. a. O.) nicht auseinander.

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